{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__37-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"IX ZB 37/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 37/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2007 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 20. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Aachen vom 30. Januar 2007 wird auf Kosten \n\nder Schuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nMit Schreiben vom 22. September 2006 beantragte die weitere Beteiligte \n\nzu 1. (fortan: Gläubigerin) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \"über das \n\nVermögen des/der F. ... als Geschäftsführer der LCU Ltd.\". Mit Be-\n\nschluss vom 21. November 2006 ordnete das Insolvenzgericht \"in dem Insol-\n\nvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des F. \" die Einho-\n\nlung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. In dem Beschluss \n\nheißt es wörtlich: \n\n\"Der Schuldner hat der Sachverständigen Einsicht in die Bücher \nund Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihr auf Verlangen bis \nzur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszuge-\nben. Er hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der \nschuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfor-\nderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den \nSchuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der \neidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen las-\nsen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).\" \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 29. November 2006 erklärte die Gläubigerin, ihr An-\n\ntrag gelte der Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer; sie bitte um \n\nRubrumsberichtigung. Das Insolvenzgericht beschloss am 12. Dezember 2006, \n\ndas Verfahren nunmehr gegen die Schuldnerin zu führen. Die sofortige Be-\n\nschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2006 in \n\nVerbindung mit dem Beschluss vom 21. November 2006 ist erfolglos geblieben. \n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung \n\nder Bestellung der Sachverständigen. Am 9. Mai 2007 hat die Gläubigerin ihren \n\nAntrag für erledigt erklärt. Die Sachverständige hat mitgeteilt, sie sei am selben \n\nTag von ihren Aufgaben entbunden worden. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\n1. Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaf-\n\ntigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. \n\n11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, WM 2007, 511). Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unter-\n\nliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem \n\nRechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Entscheidung des Insolvenzgerichts, gemäß § 5 Abs. 1 InsO ein Gutachten \n\nüber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners einzuholen, ist unan-\n\nfechtbar (BGHZ 158, 212, 216). \n\n2. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt im vorliegenden Fall auch \n\nnicht aus § 7 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO analog. \n\na) Der Beschluss vom 21. November 2006 gab dem Schuldner auf, der \n\nSachverständigen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihr \n\ndie erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für den Fall der Zuwiderhandlung ver-\n\nwies der Beschluss auf die Zwangsmittel des § 98 InsO, also die eidesstattliche \n\nVersicherung, die zwangsweise Vorführung und die Inhaftierung. \n\n7 \n\nb) Der Sache nach hat das Insolvenzgericht der Sachverständigen damit \n\nBefugnisse verliehen, die nach dem Wortlaut des Gesetzes (nur) dem vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalter zustehen (§ 22 Abs. 3 InsO). Ob dies zulässig war, \n\nkann jedoch ebenso offen bleiben wie die weitergehende Frage, ob gegen eine \n\nderartige Anordnung die sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO \n\neröffnet ist. Das Insolvenzgericht hat die Sachverständige mittlerweile von ih-\n\nren Aufgaben entbunden. Die angefochtene Beweisanordnung hat sich damit \n\nerledigt. Anordnungen nach § 21 InsO erlöschen zwar nicht einfach dadurch, \n\ndass der Eröffnungsantrag zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird (HK-\n\nInsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 21 Rn. 56). Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzge-\n\nricht jedoch nicht einen Beschluss nach § 21 InsO erlassen, sondern eine \n\nschlichte Beweisanordnung nach § 5 InsO getroffen, die - unabhängig von der \n\nFrage, ob ein Beweisbeschluss erforderlich oder jedenfalls angebracht gewe-\n\nsen wäre - ebenso formlos aufgehoben werden kann, wie sie erlassen worden \n\nist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts besteht damit nicht mehr. \n\n8 \n\nc) Ein Verfahren, in dem die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten \n\nSicherungsmaßnahme im Sinne von § 21 InsO festgestellt werden kann, sehen \n\nweder die Zivilprozessordnung noch die Insolvenzordnung vor. Auch verfas-\n\nsungsrechtlich ist die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags in ei-\n\nnem solchen Fall nicht geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB \n\n271/04, WM 2007, 456). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts (z.B. BVerfGE 104, 220, 221 f; 110, 77, 85) widerspricht es nicht \n\ndem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), die Rechts-\n\nschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutz-\n\ninteresse abhängig zu machen. Eine tief greifende Grundrechtsverletzung zum \n\nNachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine \n\ngerichtliche Entscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutz-\n\nziels erfordern könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007, aaO S. 456 f), \n\nwerden von der Schuldnerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht \n\nersichtlich. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Aachen, Entscheidung vom 21.11.2006 - 91 IN 404/06 - \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 30.01.2007 - 6 T 3/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/ix-zb-37-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/ix-zb-37-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:59:31.368633+00:00"}}