{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__32-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"IX ZB 32/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 32/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 12. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 2007 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner wendet sich gegen die am 11. Januar 2005 beschlossene \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Landgericht hat \n\ndie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewie-\n\nsen und sich hierbei den Ausführungen des Insolvenzgerichts in der Nichtabhil-\n\nfeentscheidung, der nichts hinzuzufügen sei, angeschlossen. Auf die hiergegen \n\ngerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung \n\naufgehoben. Das Landgericht hat die Eröffnungsentscheidung erneut bestätigt. \n\nHiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Landgericht \n\nausdrücklich bezogen hat, ist geklärt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung (Eröffnungsstunde) vor-\n\naussetzt und dessen nachträglicher Wegfall nur im Verfahren des § 212 InsO \n\ngeltend gemacht werden kann (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, \n\nZIP 2006, 1957, 1958 f, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 169, 17). Dies \n\nhat der Senat neben anderen Erwägungen auch daraus hergeleitet, dass in der \n\nEröffnungsentscheidung nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO die Stunde der Eröffnung \n\nanzugeben ist und hierdurch jeglicher Zweifel ausgeschlossen werden soll, \n\nwann die Wirkungen der mit der Eröffnung verbundenen Eingriffe in die Rechte \n\ndes Schuldners und in die Rechte Dritter eintreten. Bezogen auf diesen Zeit-\n\npunkt ist daher gemäß § 17 InsO auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners \n\nfestzustellen (BGH, aaO S. 1959). \n\n4 \n\nAm 11. Januar 2005, 10.50 Uhr (Eröffnungsstunde) war die durch Urteil \n\ndes Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2002 titulierte Forderung \n\nder beteiligten Gläubigerin unstreitig noch nicht erfüllt. Dies rechtfertigt den In-\n\nsolvenzantrag der Gläubigerin (§ 14 Abs. 1 InsO). Die von der Rechtsbe-\n\nschwerde erwähnte Erklärung der Dresdner Bank, wonach demnächst mit dem \n\nEingang des Guthabenbetrages zu rechnen gewesen sei, ändert hieran nichts. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Erklärung stand, worauf der angefochtene Beschluss mit Recht hinweist, \n\nunter dem Vorbehalt der der Bank \"vorliegenden Informationen\" und erfolgte \n\nüberdies nur \"unter banküblichem Vorbehalt\". \n\n2. Verfahrensgrundrechte des Schuldners, insbesondere dessen rechtli-\n\nches Gehör, wurden nicht verletzt. \n\na) Aus den in der Rechtsbeschwerdebegründung in Bezug genommenen \n\nAusführungen im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Mai 2005 \n\nin dem Verfahren IX ZB 88/05 ergibt sich kein Gehörsverstoß, der entschei-\n\ndungserheblich geworden sein könnte. Der Schuldner hat durch Verfügung des \n\nInsolvenzgerichts vom 4. Januar 2005 Gelegenheit erhalten, zu dem Insolvenz-\n\nantrag der beteiligten Gläubigerin Stellung zu nehmen, und hat mit Schriftsatz \n\nseines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Januar 2005 auch Stel-\n\nlung genommen, insbesondere zu seiner Liquiditätslage. In diesem Schriftsatz \n\nräumt der Schuldner einen kurzfristigen Liquiditätsbedarf von ca. 285.000 € ein, \n\nden er aber durch angekündigte Zahlungen über das Konto seiner Ehefrau so-\n\nwie \"über das Konto einer nahen Angehörigen\" decken wolle. Diese Ausführun-\n\ngen hat das Landgericht berücksichtigt, sie aber nicht als erheblich angesehen. \n\nHierin liegt kein Gehörsverstoß. Angesichts dieses Schuldnervorbringens in \n\nVerbindung mit den von dem Insolvenzgericht festgestellten weiteren fälligen \n\nVerbindlichkeiten von 2,7 Mio. Euro erübrigten sich aus der von der Vorinstanz \n\ngebilligten Sicht des Insolvenzgerichts weitere Ermittlungen zur Zahlungsunfä-\n\nhigkeit. Einer nochmaligen Anhörung des anwaltlich beratenen Schuldners be-\n\ndurfte es nicht. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, was der Schuldner \n\nzu den anderen von der Vorinstanz zugrunde gelegten fälligen Forderungen \n\nvorgetragen hätte. \n\n7 \n\nb) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, der Schuldner sei nicht zu den Er-\n\nmittlungen des Insolvenzgerichts zu der Frage der Verfahrenskostendeckung \n\n(§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) gehört worden, stellt die Eröffnungsentscheidung \n\nnicht in Frage. Die festgestellte Verfahrenskostendeckung wird von dem \n\nSchuldner im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht aufgegriffen. Auch die \n\nRechtsbeschwerde trägt nicht vor, was sie im Falle einer Anhörung zu den dies-\n\nbezüglichen telefonischen Ermittlungen geltend gemacht hätte. \n\n8 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Insolvenzgericht habe Informati-\n\nonen zur Zahlungsunfähigkeit verwertet, die es ebenfalls telefonisch von dem \n\nSachverständigen erfragt habe, hat das Landgericht seine Entscheidung hierauf \n\nnicht gestützt. Die vom Landgericht zugrunde gelegte Deckungslücke ergibt \n\nsich schon aus dem Vortrag des Schuldners selbst. \n\n9 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2005 - 67c IN 6/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 326 T 76/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/ix-zb-32-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/ix-zb-32-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:13.510018+00:00"}}