{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__15-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"IX ZB 15/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. a, § 11 Abs. 1 Satz 4 Eine nicht erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsrechten rechtfertigt keinen Zuschlag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 15/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 3 Abs. 1 Buchst. a, § 11 Abs. 1 Satz 4 \n\nEine nicht erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und \n\nAbsonderungsrechten rechtfertigt keinen Zuschlag. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07 - LG Kaiserslautern \n\nAG Kaiserslautern \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 11. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Januar 2007 wird auf \n\nKosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 6.875,81 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte beantragte am 20. April 2006 die Festsetzung der \n\nVergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von \n\n12.198,35 € \n\nzuzüglich Auslagenersatz \n\nund Umsatzsteuer. \n\nIn \n\ndie \n\nBerechnungsgrundlage stellte er 141.195,72 € für ausstehende Einlagen, \n\n121.000 € für Grundstücke, Bauten und 35.000 € für Mietforderungen ein. Als \n\nVergütungssatz legte er 40 v.H. (25 v.H. als Regelsatz und 15 v.H. als Zu \n\nschlag für Haus- und Grundstücksverwaltung) der Verwaltervergütung zugrun-\n\nde. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht \n\n- Insolvenzgericht - hat die Nettovergütung auf \n\n6.270,93 € festgesetzt. Es hat das mit Absonderungsrechten wertausschöpfend \n\nbelastete Grundeigentum bei der Berechnungsgrundlage nicht berücksichtigt \n\nund den Zuschlag nicht gewährt, weil sich der weitere Beteiligte nicht erheblich \n\nmit dem Grundeigentum befasst habe. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen \n\nBeschwerde hat der weitere Beteiligte die Festsetzung einer zusätzlichen Ver-\n\ngütung von 5.927,42 € zuzüglich Umsatzsteuer begehrt. Das Landgericht hat \n\ndie sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der weitere \n\nBeteiligte mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas statthafte (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 567 Abs. 2, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); es hat \n\njedoch keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Vorschriften der insolvenzrechtlichen \n\nVergütungsverordnung in der bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fassung an-\n\ngewendet. Am 29. Dezember 2006 - und damit bevor der angefochtene Be-\n\nschluss ergangen ist - war jedoch die Zweite Verordnung zur Änderung der \n\ninsolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (BGBl. 2006 I, S. 3389) in Kraft \n\ngetreten. Im Umkehrschluss aus § 19 Abs. 2 InsVV n.F. könnte sich ergeben, \n\ndass die Neufassung auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen \n\nanzuwenden ist, die bis zum 29. Dezember 2006 noch nicht rechtskräftig abge-\n\nrechnet wurden. Gegebenenfalls beträfe sie auch das vorliegende Sachver-\n\nhältnis. Andererseits bestimmt Absatz 1 der Vorschrift, auf vor dem 1. Januar \n\n2004 eröffnete Insolvenzverfahren seien die Vorschriften der insolvenzrechtli-\n\nchen Vergütungsverordnung in ihrer bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fas-\n\nsung weiter anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist das Insolvenzverfahren am \n\n8. Oktober 2003 eröffnet worden. Wie sich der Absatz 1 zu Absatz 2 verhält, \n\nergibt sich aus der Verordnung nicht unmittelbar. Diese Frage kann indes offen \n\nbleiben. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Selbst wenn das neue Recht anwendbar wäre, könnte der weitere Be-\n\nteiligte daraus nichts für sich herleiten. \n\na) Zwar sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F. Vermögensgegen-\n\nstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte be-\n\nstehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dem Vermögen nach \n\nSatz 2 hinzuzurechnen und nicht etwa durch einen Zuschlag zu berücksichti-\n\ngen. Der Verordnungsgeber hat insoweit den Rechtszustand nach der alten \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor deren Änderung durch die Be-\n\nschlüsse BGHZ 165, 266 ff und BGHZ 168, 321 ff) wiederhergestellt. \n\n7 \n\nb) Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F. werden Vermögensgegenstände, \n\nan denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, \n\ndem Vermögen nach Satz 2 jedoch nur dann hinzugerechnet, sofern sich der \n\nvorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. \n\nDieses Erfordernis hat der Verordnungsgeber aus der neueren Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs übernommen (vgl. BGHZ 165, 266, 271 ff; 168, 321, \n\n324). \n\n8 \n\nc) Nach den Feststellungen der Tatrichter hat sich im vorliegenden Fall \n\nder weitere Beteiligte mit den Grundstücken, an denen Absonderungsrechte \n\nbestehen, nicht in erheblichem Umfang befasst. Dagegen wendet sich die \n\nRechtsbeschwerde nicht. \n\n9 \n\nd) Sie macht vielmehr geltend, der Verordnungsgeber habe die Tätigkeit \n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters vergütungsrechtlich aufwerten wollen, und \n\ndeshalb komme unterhalb der Schwelle der erheblichen Befassung mit Aus- \n\nund Absonderungsrechten ein Zuschlag zur Regelvergütung in Betracht. Dem \n\nist nicht zu folgen. \n\n10 \n\naa) Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, Tätigkeiten \n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters, die nicht erheblich (sondern nur nennens-\n\nwert) seien, könnten im Rahmen von Zuschlägen berücksichtigt werden (Haar-\n\nmeyer/Wutzke/Förster, \n\nInsolvenzrechtliche Vergütung 4. Aufl. § 11 \n\nInsVV \n\nRn. 53, 67), weil von keinem Verwalter zu verlangen sei, Tätigkeiten für Dritte \n\nzu erbringen, auch wenn sie ihn nicht erheblich belasteten. \n\n11 \n\nbb) Vom Wortlaut der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung wird \n\ndiese Ansicht nicht gedeckt. § 11 verhält sich nicht direkt über die Gewährung \n\nvon Zu- oder Abschlägen. In Absatz 3 heißt es allerdings, Art, Dauer und Um-\n\nfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters seien bei der Festset-\n\nzung der Vergütung zu berücksichtigen. Deshalb sind auch dem vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter, falls seine Tätigkeit durch Besonderheiten geprägt ist, ent-\n\nsprechend § 3 InsVV Zuschläge zu gewähren oder Abschläge aufzuerlegen \n\n(BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZInsO 2004, 265, 266; \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 InsVV Rn. 65). Nach § 3 Abs. 1 Buchst. a \n\nInsVV ist für den (endgültigen) Insolvenzverwalter ein Zuschlag zur Regelvergü-\n\ntung wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten nur festzuset-\n\nzen, wenn diese einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht hat. Für \n\neine nur nennenswerte Befassung, die nicht zu einem Mehrbetrag nach § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 1 InsO geführt hat, erhält er nichts. \n\n12 \n\ncc) Dass der Verordnungsgeber dies anders gesehen hat, ergibt sich \n\nauch nicht aus den Materialien der Zweiten Verordnung zur Änderung der insol-\n\nvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. In der amtlichen Begründung (abge-\n\ndruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 InsVV vor Rn. 1) heißt es: \n\n\"Um die Masse nicht durch die Vergütungsansprüche des vorläufi-\ngen Insolvenzverwalters unverhältnismäßig zu belasten, ist neben \nrealistischen Bewertungsansätzen auch eine erhebliche Befas-\nsung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den Gegenständen \nerforderlich, an denen mit Verfahrenseröffnung Aus- oder Abson-\nderungsrechte bestehen. … Berechtigte Vergütungsinteressen \nwerden hierdurch nicht berührt, da bei einer lediglich 'nennenswer-\nten' Befassung häufig nur Routinetätigkeiten vorliegen werden, die \nkeine besondere Vergütung erfordern.\" \n\n13 \n\nDies spricht nicht dafür, dass der Verordnungsgeber bei einer lediglich \n\n\"nennenswerten\" Befassung einen Zuschlag für gerechtfertigt angesehen hat. \n\nGegebenenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass in der amtlichen Begründung \n\nauf die Erheblichkeitsschwelle eingegangen wird, von welcher der Bundesge-\n\nrichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (BGHZ 165, 266, 272; 168, 321, \n\n324) ausgegangen ist. Danach war ein Zuschlag für die Befassung des vorläu-\n\nfigen Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsrechten nur dann für be-\n\nrechtigt angesehen worden, wenn er durch diese Befassung in erheblichem \n\nUmfang in Anspruch genommen worden war. Ausdrücklich hatte der Bundesge-\n\nrichtshof ausgeführt: \"Überschreitet die Tätigkeit diese Erheblichkeitsschwelle \n\nnicht, bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter dafür nichts\" (BGHZ 165, 266, \n\n272). Der Verordnungsgeber hat zwar die Zuschlagslösung des Bundesge-\n\nrichtshofs durch die Lösung über die Berechnungsgrundlage ersetzt. Die Erheb-\n\nlichkeitsschwelle hat er jedoch nicht beanstandet. Wenn er die Lösung über die \n\nBerechnungsgrundlage durch eine Zuschlagslösung unterhalb der Erheblich-\n\nkeitsschwelle hätte ergänzen wollen, wäre dies entweder ausdrücklich ange-\n\nordnet oder zumindest in der Begründung klargestellt worden. Daran fehlt es. \n\n14 \n\nDer Bundesgerichtshof hat für den (endgültigen) Insolvenzverwalter Ab-\n\nweichungen vom Normalfall, die Zu- oder Abschläge auslösen können, erst \n\ndann für erheblich gehalten, wenn eine Erhöhung oder Herabsetzung der \n\nRegelvergütung um mindestens 5 % gerechtfertigt ist (BGH, Beschl. v. 11. Mai \n\n2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 644). Dies gilt auch für den vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter, weil die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen \n\nInsolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die Tätigkeiten qualitativ \n\nund quantitativ nicht unterscheiden (BGHZ 165, 266, 274 m.w.N.; BGH, Beschl. \n\nv. 11. Mai 2006 aaO). Dies wurde in der amtlichen Begründung der Zweiten \n\nVerordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nicht \n\nin Frage gestellt. Dort ist zwar ausgeführt, es gebe keinen allgemeinen Grund-\n\nsatz des Inhalts, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die \n\ndes (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht übersteigen dürfe. Für die Erheb-\n\nlichkeitsschwelle ergibt sich daraus jedoch nichts. \n\n15 \n\ndd) Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der vorläufige Insolvenzverwal-\n\nter für jede Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten, auch wenn sie \n\nsich vom durch die Regelvergütung abgegoltenen Normalfall nicht erheblich \n\nunterscheidet, durch einen Zuschlag honoriert werden soll. Im Vergütungsrecht, \n\ndas zwischen der Regelvergütung für den Normalfall und Zu- bzw. Abschlägen \n\nbei Vorliegen besonderer Umstände unterscheidet, ist es unvermeidlich, dass \n\nvielfach der Sonderfall vom Normalfall nicht trennscharf abgegrenzt werden \n\nkann. Nicht jede Abweichung vom Normalfall rechtfertigt einen Zu- oder Ab-\n\nschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein \n\nMissverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her er-\n\nhebliche Tätigkeit des vorläufigen Verwalters auch in einer vom Normalfall ab-\n\nweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (Haarmeyer/ \n\nWutzke/Förster, aaO § 3 Rn. 8). \n\n16 \n\nEs gibt zahlreiche Tatbestände, bei denen die besonderen Umstände \n\neine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen, ehe ein Zuschlag gewährt wird. \n\nTeilweise hat der Verordnungsgeber selbst solche Hürden aufgebaut. Das Er-\n\nfordernis der Erheblichkeit findet sich nicht nur in § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV, \n\nsondern auch in Buchst. c und d. Überdies hat der Bundesgerichtshof ausge-\n\nsprochen, die Betriebsfortführung löse einen Zuschlag aus, wenn sie die Ar-\n\nbeitskraft in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und keine entspre-\n\nchende Massemehrung stattgefunden habe (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 \n\n- IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257, 258). Sozialplanverhandlungen rechtfertigen \neinen Zuschlag nur, wenn sie mit mehr als 20 Betroffenen geführt werden \n\n(BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 aaO S. 267). Entsprechendes gilt für die \n\nVorfinanzierung des Insolvenzgeldes (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 \n\n- IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439, 440). Die Übertragung der Zustellungen auf \n\nden Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsO kann einen Zuschlag zur Regel-\n\nvergütung nach § 3 InsVV rechtfertigen, falls dadurch eine erhebliche Mehrbe-\n\nlastung bewirkt worden ist (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZInsO \n\n2004, 908, 909). Nur unter dieser Voraussetzung ist auch die Überarbeitung \n\neines von dem Schuldner vorgelegten Insolvenzplans durch den Insolvenzver-\n\nwalter zuschlagsrelevant (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, \n\nZInsO 2007, 436, 438). Werden unterhalb der Erheblichkeitsschwelle keine \n\nVergütungen gezahlt, ist der Insolvenzverwalter dadurch in seiner Berufsaus-\n\nübung nicht erheblich beeinträchtigt. \n\n17 \n\nWürde auch die nicht erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungs-\n\nrechten als zuschlagswürdig angesehen, käme der vorläufige Insolvenzverwal-\n\nter in den Genuss einer Vergünstigung, die dem (endgültigen) Insolvenzverwal-\n\nter bei quantitativ und qualitativ gleicher Tätigkeit versagt wird. Für diese Un-\n\ngleichbehandlung ist ein Sachgrund nicht ersichtlich. \n\n18 \n\nZudem würden durch die Einführung einer zweiten Erheblichkeitsschwel-\n\nle (\"nennenswert\") unterhalb der für die Berücksichtigung im Rahmen der Be-\n\nrechnungsgrundlage maßgeblichen (\"erheblich\") die Festsetzung der Vergütung \n\nverkompliziert und Abgrenzungsschwierigkeiten provoziert. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kaiserslautern, Entscheidung vom 01.12.2006 - InsO IN 349/03 - \n\nLG Kaiserslautern, Entscheidung vom 22.01.2007 - 1 T 320/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zb-15-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zb-15-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:02.291072+00:00"}}