{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-19","aktenzeichen":"IX ZB 236/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 220, 250, 290 Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht ver- pflichtet, in dem darstellenden Teil die möglichen Versagungsgründe für die Rest- schuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten darzulegen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 236/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO §§ 220, 250, 290 \n\nDer Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht ver-\n\npflichtet, in dem darstellenden Teil die möglichen Versagungsgründe für die Rest-\n\nschuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen \n\nInsolvenzstraftaten darzulegen ist. \n\nBGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07 - LG Potsdam \nAG Potsdam \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nam 19. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2007 wird auf Kosten \n\ndes weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n18.469 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Eigenantrag vom 6. Februar 2004, mit dem auch Restschuldbefrei-\n\nung beantragt wurde, eröffnete das Insolvenzgericht am 5. April 2004 das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Am 18. September 2006 \n\nlegte der Schuldner einen Insolvenzplan vor, welcher in einer überarbeiteten \n\nFassung vom Insolvenzgericht zugelassen wurde. Im Erörterungs- und Ab-\n\nstimmungstermin vom 9. Mai 2007 erfolgte eine Abstimmung in drei Gruppen. \n\nEs wurde eine Summen- und Kopfmehrheit zugunsten des Plans erreicht. Der \n\nweitere Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Beteiligter) widersprach im Termin der \n\nmöglichen Planbestätigung und beantragte, die Bestätigung des Insolvenzplans \n\nzu versagen. Er machte geltend, er sei bei Ausführung des Insolvenzplans wirt-\n\nschaftlich benachteiligt. Im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens sei \n\ndem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weshalb er sodann we-\n\ngen seiner Insolvenzforderungen weiterhin vollstrecken könne. Eine Schlech-\n\nterstellung folge in Anbetracht zu erwartender Steuererstattungsansprüche des \n\nSchuldners auch aus dem Fehlen eines Aufrechnungsvorbehaltes im Insol-\n\nvenzplan. Schließlich folge die Benachteiligung auch aus der Bevorzugung der \n\nGruppe der Kleingläubiger. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat den Plan nicht bestätigt. Auf die sofortige Be-\n\nschwerde des Schuldners hat das Landgericht das Amtsgericht angewiesen, \n\ndie Bestätigung nicht aus den Gründen des Antrags des Beteiligten zu versa-\n\ngen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 253 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Er-\n\nfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Bestätigung des Insol-\n\nvenzplans könne nicht gemäß § 251 Abs. 1 InsO aus den von dem Beteiligten \n\nvorgebrachten Gründen versagt werden, weil diese nicht den Anforderungen \n\ndes § 251 Abs. 2 InsO genügten. \n\n5 \n\nSoweit der Beteiligte darauf abstelle, dass er gegenüber den Kleingläubi-\n\ngern benachteiligt werde, sei nicht ersichtlich, dass ihm bei Durchführung des \n\nPlans weniger zugewiesen würde als bei der gesetzlichen Abwicklung des In-\n\nsolvenzverfahrens. Denn bei Fortführung des Insolvenzverfahrens stünden \n\n10.000 € aus dem Freundes- und Familienkreis des Schuldners nicht zur Vertei-\n\nlung zur Verfügung, so dass der Beteiligte aus der vorhandenen Masse von \n\n3.318,55 € lediglich 46,62 € erhalte, während er nach dem Insolvenzplan \n\n159,76 € erhalten solle. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass \n\nGewinne des Schuldners aus seinem Geschäftsbetrieb zur Masse gezogen \n\nwerden könnten. Die dem Schuldner nach Abzug seiner Aufwendungen verblei-\n\nbenden Überschüsse seien nicht pfändbar, da dieser einen Antrag nach § 850i \n\nAbs. 1 ZPO stellen könne. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung sei auch nicht \n\nim Hinblick auf den Verlust der Aufrechnungsmöglichkeiten gegenüber Steuer-\n\nerstattungsansprüchen des Schuldners ersichtlich, denn der Beteiligte habe \n\nsolche Erstattungsansprüche nicht glaubhaft gemacht. Ungeachtet der Frage, \n\nob dem Schuldner auf einen Antrag hin die Restschuldbefreiung zu versagen \n\ngewesen wäre, sei jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Beteiligte da-\n\nnach die zur Tabelle festgestellten Forderungen durchsetzen könne. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde: \n\na) Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Insolvenzmasse von ledig-\n\nlich 3.318,55 € ausgegangen. Nach den Feststellungen des Beschwerdege-\n\nrichts habe der Schuldner vom Januar 2005 bis Juni 2006 Umsatzerlöse in Hö-\n\nhe von 709.652,47 € erzielt, darüber hinaus für die Umsatzsteuer 2006 Umsät-\n\nze von 610.984 € erklärt. Die Umsätze des Schuldners hätten sich ständig er-\n\nhöht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehörten die Einkünf-\n\nte aus selbständiger Tätigkeit in vollem Umfang zur Masse, nicht nur in Höhe \n\ndes Gewinns. \n\n8 \n\nEinen unpfändbaren Anteil in Höhe notwendiger beruflicher Ausgaben \n\ngebe es nicht. Der Schuldner könne allenfalls einen Antrag nach § 850i ZPO \n\nstellen, was das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt habe. Nur dann \n\nkönnten bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts auch Werbungskosten \n\nanalog § 850a Nr. 3 ZPO berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen aber \n\nder Schuldner zu beweisen habe. Da diese Voraussetzungen nicht vorlägen, \n\ngehöre der gesamte Umsatzerlös zur Masse, die damit weitaus größer sei als \n\nvom Landgericht angenommen. Deshalb sei auch die auf den Beteiligten entfal-\n\nlende Quote weit höher als nach dem Insolvenzplan. \n\n9 \n\nb) Darüber hinaus verkenne das Beschwerdegericht, dass der Beteiligte \n\ndurch den Insolvenzplan insoweit schlechter gestellt werde, als er nicht mehr \n\ngegen künftige Steuererstattungsansprüche aufrechnen könne. Entgegen der \n\nAuffassung des Landgerichts habe er das künftige Entstehen von Steuererstat-\n\ntungsansprüchen hinreichend glaubhaft gemacht. Zudem entspreche es der \n\nallgemeinen Lebenserfahrung, dass der Schuldner, der sein Einzelunternehmen \n\nfortführe, zukünftig von Zeit zu Zeit Umsatzsteuererstattungsansprüche besitze. \n\n10 \n\nc) Schließlich weiche das Beschwerdegericht von einer Entscheidung \n\ndes Landgerichts Berlin (ZIP 2008, 324) ab. Danach sei dem Insolvenzplan die \n\nBestätigung zu versagen, wenn die Vorschriften über seinen Inhalt nicht ein-\n\ngehalten worden seien, ohne dass es darauf ankäme, ob der Gläubiger ohne \n\ndie Durchführung des Insolvenzplans mehr erhalten würde. In dem Insolvenz-\n\nplan habe der Schuldner etwaige Versagungsgründe nach § 290 InsO zu be-\n\nnennen. Der Schuldner habe aber den vorliegenden Versagungsgrund nach \n\n11 \n\n12 \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht dargelegt, der sich daraus ergebe, dass er durch \n\nFehlangaben in steuerlichen Erhebungsverfahren Vorteile erlangt habe. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\nNach § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Bestätigung des Insolvenzplans auf \n\nAntrag eines Gläubigers dann zu versagen, wenn dieser Gläubiger durch den \n\nInsolvenzplan schlechter gestellt würde als er ohne den Plan stünde. Zu ver-\n\ngleichen sind also die Position des Gläubigers bei Abwicklung des Insolvenzver-\n\nfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausführung des \n\nInsolvenzplans. Bringt der Plan für den widersprechenden Gläubiger wirtschaft-\n\nliche Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Die Vorschrift des § 251 InsO soll \n\njedem Gläubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenz-\n\nverfahren noch hat. Die Mehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legiti-\n\nmation dafür, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermö-\n\ngenswerte entzogen werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 211, zu § 298 RegE; \n\nBGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 204/05, ZIP 2007, 923 Rn. 7). \n\n13 \n\nNach § 251 Abs. 2 InsO ist der Antrag, die Bestätigung des Insolvenz-\n\nplans zu versagen, nur zulässig, wenn der Gläubiger die Verletzung seines \n\nwirtschaftlichen Interesses glaubhaft macht. Diese Voraussetzung soll das In-\n\nsolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen \n\ngestützt wird, zu umfangreichen Ermittlungen führt. Geht es - wie hier - um eine \n\nPrognose, muss die Entwicklung, die eine Benachteiligung bewirken könnte, \n\nnicht nur abstrakt möglich, sondern aufgrund konkreter Anhaltspunkte wahr-\n\nscheinlicher sein als eine Nichtschlechterstellung. Der Gläubiger muss also Tat-\n\nsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die überwiegende \n\nWahrscheinlichkeit seiner Schlechterstellung durch den Insolvenzplan ergibt. \n\nDie Prüfung des Insolvenzgerichts ist auf die vom Gläubiger vorgebrachten und \n\nglaubhaft gemachten Tatsachen und Schlussfolgerungen beschränkt (BGH, \n\nBeschl. v. 29. März 2007 aaO S. 924 Rn. 10). \n\n14 \n\nÜber die Verweisungsnorm des § 4 InsO richtet sich die Form der \n\nGlaubhaftmachung nach § 294 ZPO. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist im \n\nRahmen der Glaubhaftmachung eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen \n\nkann, unstatthaft (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 10/06, ZInsO 2007, \n\n442, 443 Rn. 14). \n\n15 \n\na) Das Landgericht hat hinsichtlich der Frage, was bei Durchführung des \n\nregulären Insolvenzverfahrens an die Gläubiger zu verteilen ist, zutreffend dar-\n\nauf abgestellt, welchen Gewinn der Schuldner mit seinem Unternehmen erwirt-\n\nschaftet und ob dieser Betrag - gegebenenfalls auf Antrag - dem Schuldner für \n\nseinen notwendigen Unterhalt und den seiner Angehörigen zu belassen ist. \n\n16 \n\naa) Das vom Schuldner betriebene gewerbliche Unternehmen ist nach \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter fortgeführt worden. \n\nAuf ihn ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des \n\nSchuldners übergegangen. Dementsprechend hat der Verwalter sämtliche For-\n\nderungen des Unternehmens zur Masse zu ziehen und die nach Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens neu entstandenen Verbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO) zu \n\nbegleichen. Zu einer Mehrung der Masse kommt es demgemäß nur, wenn sich \n\nnach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ein Überschuss ergibt (vgl. § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV). \n\n17 \n\nBei der Prognose, ob der Rechtsbeschwerdeführer bei der Fortsetzung \n\ndes Insolvenzverfahrens günstiger steht als bei der Durchführung des Insol-\n\nvenzplans, kann demgemäß nur der zu erwartende Gewinn zugrunde gelegt \n\nwerden. Zur Verteilung an die Gläubiger kommen, anders als die Rechtsbe-\n\nschwerde meint, nicht sämtliche erzielte Einnahmen des Unternehmens ohne \n\nBerücksichtigung der zur Fortführung erforderlichen Ausgaben. Dass es im Inte-\n\nresse der Insolvenzzwecke günstiger und im Rahmen des Insolvenzverfahrens \n\nzu erwarten wäre, dass das Unternehmen des Schuldners insgesamt veräußert \n\noder seine Bestandteile verwertet werden und dadurch die Masse erhöht wird, \n\nmacht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. \n\n18 \n\nbb) Soweit das Beschwerdegericht im Rahmen der von ihm vorzuneh-\n\nmenden Prognose angenommen hat, dass der zu erwartende geringe Gewinn \n\ndem Schuldner als Unterhalt zu belassen ist, ist auch dies nicht zu beanstan-\n\nden. Der Schuldner arbeitet weiterhin im Unternehmen mit. Würde das Insol-\n\nvenzverfahren fortgeführt, wäre er hierzu jedoch nicht verpflichtet, weil die Ar-\n\nbeitskraft des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse fällt (BGH, Urt. v. 26. Juni \n\n2008 - IX ZR 144/05, ZIP 2008, 1435, 1436 Rn. 29; vgl. auch BGH, Beschl. v. \n\n18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 8). \n\n19 \n\nDeshalb liegt es nahe, dass der Insolvenzverwalter dem Schuldner für \n\ndie Arbeitsleistung eine Vergütung gewährt, die, wenn sie sich im Rahmen der \n\nPfändungsfreigrenzen hält, nicht in die Insolvenzmasse fällt (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 4. Mai 2006 - IX ZB 202/05, ZIP 2006, 1307, 1308 Rn. 4 f; v. 27. Juli 2006 \n\n- IX ZB 126/05 Rn. 4). \n\n20 \n\nDaneben kann dem Schuldner unabhängig von seiner Arbeitsleistung \n\ngemäß § 100 InsO Unterhalt gewährt werden. \n\n21 \n\nArbeitet der Schuldner weiter, kommt bei einem Selbständigen in Be-\n\ntracht, § 850i ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden (BGH, \n\nBeschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 173; v. 5. April 2006 \n\n- IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 Rn. 3). Dies gilt auch für die weitere Mitarbeit des \n\nSchuldners in seinem gewerblichen Unternehmen. \n\n22 \n\nDass das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Prognose davon ausge-\n\ngangen ist, der Schuldner werde einen gegebenenfalls erforderlichen Antrag \n\nstellen, ist nicht zu beanstanden. \n\n23 \n\nb) Würde das Insolvenzverfahren fortgeführt und dem Schuldner Rest-\n\nschuldbefreiung angekündigt, könnte der Rechtsbeschwerdeführer in der Wohl-\n\nverhaltensperiode gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners aufrech-\n\nnen (BGHZ 163, 391, 393; BGH, Beschl. v. 29. März 2007 aaO S. 924 Rn. 8 \n\nm.w.N.). \n\n24 \n\nDas Landgericht hat jedoch das Entstehen derartiger Steuererstattungs-\n\nansprüche als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Diese tatrichterliche Würdi-\n\ngung ist vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Der Rechtsbeschwerde-\n\nführer setzt dem lediglich seine eigene Würdigung entgegen, ohne Rechtsfehler \n\ndes Beschwerdegerichts aufzuzeigen. Der Umstand, dass sich für die Monate \n\nSeptember und Oktober 2005 ein Erstattungsanspruch zugunsten des Schuld-\n\nners ergab, macht \n\nfür die Zukunft Steuererstattungsansprüche nicht \n\nüberwiegend wahrscheinlich. Dass der Schuldner nach dem Oktober 2005 sei-\n\nne Voranmeldungen und seine Buchführung bewusst manipuliert habe, um \n\nSteuererstattungsansprüche zu vermeiden, wird vom Beteiligten lediglich be-\n\nhauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. \n\n25 \n\nc) Der Schuldner musste im Insolvenzplan nicht im Einzelnen die Gründe \n\ndarlegen, aus denen ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung be-\n\nantragen könnte. Deshalb war dem Insolvenzplan nicht nach § 250 Nr. 1 InsO \n\nvon Amts wegen die Bestätigung zu versagen. \n\n26 \n\nDie Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 27. Dezember 2007 (ZIP \n\n2008, 324), auf die die Rechtsbeschwerde verweist und die erst nach der Ent-\n\nscheidung des Beschwerdegerichts ergangen ist, bezieht sich auf rechtskräftige \n\nVerurteilungen wegen Insolvenzstraftaten, die nach § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 297 \n\nInsO die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben. Ob dieser Ent-\n\nscheidung gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Beurteilung. Für die Pflicht \n\nzur Aufnahme derartiger Verurteilungen in den darstellenden Teil des Insol-\n\nvenzplans wird angeführt, dass für die Zustimmung zur Fortführung des Unter-\n\nnehmens des Schuldners von Bedeutung ist, ob sich dieser wegen Insolvenz-\n\nstraftaten nach §§ 283 bis 283c StGB strafbar gemacht hat, und dass das ge-\n\nrichtliche Vergleichsverfahren und der Zwangsvergleich im Konkurs in diesen \n\nFällen nach § 17 Nr. 3, § 79 Nr. 2 VerglO, § 175 Nr. 2, 3 KO ausgeschlossen \n\nwaren, (vgl. MünchKomm-InsO/Eilenberger, 2. Aufl. § 220 Rn. 9; Otte in Kübler/ \n\nPrütting/Bork, InsO § 220 Rn. 12, der diese Angaben für fakultativ hält; \n\nUhlenbruck/Maus, InsO 12. Aufl. § 220 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Thies, 2. Aufl. \n\n§ 220 Rn. 6, der sie für empfehlenswert erachtet; FK-InsO/Jaffé, 5. Aufl. § 220 \n\nRn. 41 ff). \n\n27 \n\nIn der von der Rechtsbeschwerde geforderten Allgemeinheit und im Hin-\n\nblick auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, den der Rechtsbe-\n\nschwerdeführer geltend macht, ist eine derartige Notwendigkeit jedenfalls nicht \n\ngegeben. Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenz-\n\nplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans ent-\n\nhalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan \n\nund für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Dies führt nicht dazu, \n\ndass Versagungsgründe, die von einzelnen Gläubigern geltend gemacht wer-\n\nden könnten und deren Voraussetzungen von diesen gemäß § 251 Abs. 2, \n\n§ 290 Abs. 2, § 297 Abs. 2 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht werden \n\nmüssten, vom Schuldner im Falle der Vorlage eines Insolvenzplans umgekehrt \n\nden Gläubigern dargelegt werden müssen. Dies stünde mit der hier gegebenen \n\ngesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht in Einklang. Wird \n\nder Insolvenzplan vom Insolvenzverwalter vorgelegt, müsste dieser zudem von \n\nAmts wegen die Versagungsgründe ermitteln. Auch dies stünde mit der gesetz-\n\nlichen Aufgabenverteilung sowie der dargelegten Darlegungs- und Beweislast \n\nnicht in Einklang. \n\nGanter Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 27.07.2007 - 35 IN 147/04 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 23.10.2007 - 5 T 567/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/ix-zb-236-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850a","ref_norm":"850a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/ix-zb-236-07","retrieved":"2026-07-10 19:29:02.830852+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-19/ix-zb-236-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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