{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_225-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"IX ZB 225/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 34 Abs. 2, § 26 Wird auf Antrag des Schuldners über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist eine von dem Schuldner dagegen eingelegte Beschwerde auch dann unzulässig, wenn sie auf die Rüge einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse gestützt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 225/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 34 Abs. 2, § 26 \n\nWird auf Antrag des Schuldners über sein Vermögen das Insolvenzverfahren \n\neröffnet, ist eine von dem Schuldner dagegen eingelegte Beschwerde auch \n\ndann unzulässig, wenn sie auf die Rüge einer die Kosten des Verfahrens \n\nnicht deckenden Masse gestützt wird. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 225/07 - LG Leipzig \n\nAG Leipzig \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 17. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Leipzig vom 23. Oktober 2007 wird auf Kosten \n\nder Schuldnerin als unbegründet zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 26.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, beantragte am 12. Februar 2007 \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der von dem Amts-\n\ngericht als Gutachter eingesetzte Rechtsanwalt Dr. S. empfahl die Eröff-\n\nnung des Verfahrens, weil die Schuldnerin sowohl zahlungsunfähig als auch \n\nüberschuldet sei und das vorhandene Vermögen zur Deckung der Verfahrens-\n\nkosten ausreiche. \n\n2 \n\nDurch Beschluss vom 2. Juli 2007 hat das Amtsgericht das Insolvenzver-\n\nfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. S. zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\nGegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt \n\nund geltend gemacht, der Antrag sei mangels einer kostendeckenden Masse \n\nabzuweisen. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit \n\nihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren, die Insolvenzer-\n\nöffnung aufzuheben, weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die sofortige \n\nBeschwerde der Schuldnerin mit Recht mangels einer Beschwer als unzulässig \n\nverworfen. \n\n1. Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, steht \n\nihm nach neuerer Rechtsprechung des Senats gegen diese Entscheidung \n\ngrundsätzlich kein Beschwerderecht zu. Diese rechtliche Würdigung beruht auf \n\nder Erwägung, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende \n\nVerfahrenseröffnung keine formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung \n\nfür die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 \n\n- IX ZB 170/06, ZIP 2007, 499 Rn. 6). Daran anknüpfend hat der Senat einem \n\nSchuldner, der die auf seinem Antrag beruhende Verfahrenseröffnung unter \n\ndem Gesichtspunkt einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse \n\n(§ 26 InsO) beanstandet hat, die Beschwer abgesprochen (BGH, Beschl. v. \n\n26. April 2007 - IX ZB 8/06, ZInsO 2007, 663, 664 Rn. 3). \n\n5 \n\n6 \n\n2. An diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde festzuhalten. \n\na) Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde auf den Senatsbe-\n\nschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 172/03, ZIP 2004, 1727, der einen Sachver-\n\nhalt betraf, in dem das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers eröffnet \n\nworden war und der Schuldner dieser Entscheidung unter Berufung auf eine \n\nfehlende Kostendeckung mit der Beschwerde entgegentrat. Davon abweichend \n\nist in vorliegender Sache das Insolvenzverfahren auf den Eigenantrag der \n\nSchuldnerin und nicht den Antrag eines Gläubigers eröffnet worden. In dieser \n\nVerfahrenslage fehlt es an einer formellen Beschwer der Schuldnerin für die \n\nEinlegung eines - gleich auf welche Rüge gestützten – Rechtsmittels (vgl. \n\nBraun/Herzig, InsO 3. Aufl. § 34 Rn. 8). \n\n7 \n\nb) Das Interesse des Schuldners, den Insolvenzbeschlag künftigen Ver-\n\nmögens (§ 35 InsO), den Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis \n\n(§ 80 InsO) sowie die Pflichten aus §§ 97 ff InsO zu vermeiden, rechtfertigt ent-\n\ngegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. \n\n§ 34 Rn. 9) nicht, dem Schuldner nach Stellung eines Eigenantrages zur Gel-\n\ntendmachung der Masselosigkeit den Rechtsmittelzug zu eröffnen. \n\n8 \n\nDie genannten Interessen des Schuldners sind, wenn ein Grund für die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens - im Streitfall sowohl Zahlungsunfähigkeit \n\nals auch Überschuldung - gegeben ist, nicht schützenswert. Die (Wieder-)Er-\n\nlangung der Verfügungsbefugnis beruht im Fall der Masselosigkeit nicht auf ei-\n\nnem Anspruch des Schuldners, sein Restvermögen behalten zu dürfen, son-\n\ndern allein auf der Unzulänglichkeit seines Vermögens (Jaeger/Schilken, InsO \n\n§ 34 Rn. 26). Da das Gesetz dem Schuldner einen Antrag auf Einstellung des \n\nVerfahrens wegen Massearmut versagt, erschiene es unangemessen, ihm die \n\nVerfolgung dieses Ziels auf einen von ihm gestellten Eröffnungsantrag hin zu \n\nermöglichen (OLG Köln, NZI 2002, 101 f). Handelt es sich - wie im Streitfall - \n\num eine Handelsgesellschaft, ist ein rechtliches Interesse der Organe, die nach \n\nAbweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse aufgelöste Gesellschaft \n\n(vgl. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, § 262 Abs. 1 Nr. 4 \n\nAktG, § 81a Nr. 1 GenG) selbst liquidieren zu können, nicht anzuerkennen (LG \n\nMünchen II ZIP 1996, 1952, 1953). \n\n9 \n\nc) Aus der Gesellschaftsorgane ohne Rücksicht auf eine Unzulänglichkeit \n\nder Masse treffenden Insolvenzantragspflicht kann nicht auf eine Befugnis ge-\n\nschlossen werden, die beantragte Verfahrenseröffnung wegen Masselosigkeit \n\nanzugreifen (OLG Celle ZIP 1999, 1605 f; OLG Stuttgart NZI 1999, 491, 492; \n\nLG München II ZIP 1996, 1952, 1953; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 34 \n\nRn. 20; a.A. OLG Bamberg ZIP 1983, 200; OLG Karlsruhe ZIP 1989, 1070, \n\n1071; 1992, 417, 418). \n\n10 \n\nDie teilweise strafbewehrte Insolvenzantragspflicht der Gesellschaftsor-\n\ngane (vgl. § 64 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 130a Abs. 1, §§ 130b, 177a \n\nHGB, § 92 Abs. 2, § 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG, § 99 Abs. 1, § 148 Abs. 1 Nr. 2 \n\nGenG, § 42 Abs. 2 BGB) zielt - wie die Haftungsfolgen sowohl im Verhältnis zu \n\nden Gesellschaftsgläubigern (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den genann-\n\nten Vorschriften) als auch im Verhältnis zu der Gesellschaft (§ 64 Abs. 2 \n\nGmbHG, § 130a Abs. 2 HGB, § 92 Abs. 3 AktG, § 99 Abs. 2 GenG) belegen - \n\nauf eine frühzeitige, an die Verwirklichung der einzelnen Insolvenzgründe an-\n\nknüpfende Antragstellung, um einer Teilnahme insolvenzreifer haftungsbe-\n\nschränkter Gesellschaften am Rechts- und Geschäftsverkehr vorzubeugen (Mi-\n\nchalski/Nerlich, GmbHG § 64 Rn. 6). Der Pflicht ist mit Erkennbarkeit (BGHZ \n\n143, 184, 185) vom Eintritt des Insolvenzgrundes unverzüglich (\"ohne schuld-\n\nhaftes Zögern\") zu genügen, wenn feststeht, dass binnen der Dreiwochenfrist \n\neine Sanierung nicht ernstlich zu erwarten ist (BGHZ 75, 96, 111 f; BGHSt 48, \n\n307, 309). \n\n11 \n\nBei strikter Befolgung der schon ab Überschuldung eingreifenden Insol-\n\nvenzantragspflicht dürfte es regelmäßig nicht zu einer masselosen Insolvenz \n\nkommen. Wird der Antrag in unzulässiger Weise verzögert, können darauf be-\n\nruhende Haftungsansprüche gegen Gesellschaftsorgane oder Dritte zu einer \n\njedenfalls die Kosten deckenden Anreicherung der Masse führen (Münch-\n\nKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 34 Rn. 71). Der Zweck einer rechtzeitigen An-\n\ntragstellung darf nicht durch die den Organen an die Hand gegebene faktische \n\nBefugnis, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinauszuzögern \n\nund die Verfahrenseröffnung durch den Hinweis auf die Masselosigkeit der Ge-\n\nsellschaft letztlich zu verhindern, angetastet werden. Andernfalls bestünde die \n\nnahe liegende Gefahr, dass Gesellschaftsorgane die Schuldnerin vor Antrag-\n\nstellung ausplündern, um danach mit Hilfe eines Eigenantrages die Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens und die Verwirklichung etwaiger Haftungsansprüche \n\nzu vereiteln (OLG Celle ZIP 1999, 1605 f; MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO). \n\nDarum ist es nach Stellung eines Eigenantrages von der Schuldnerin und ihren \n\nOrganen hinzunehmen, wenn das Amtsgericht in der Annahme einer kostende-\n\nckenden Masse das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\n12 \n\nd) Schließlich sprechen auch Kostengesichtspunkte nach Stellung eines \n\nEigenantrags nicht für die Zulassung eines auf eine fehlende Kostendeckung \n\ngegründeten Rechtsmittels des Schuldners. \n\n13 \n\nDas Erfordernis einer Kostendeckung dient allein dazu, die Staatskasse \n\nund den Verwalter vor Forderungsausfällen zu bewahren (FK-InsO/Schmer-\n\nbach, aaO § 34 Rn. 21). Falls die durch die Insolvenzeröffnung entstehenden \n\nVerfahrenskosten nicht gedeckt sind, wirkt sich dies zum Nachteil des Insol-\n\nvenzverwalters, der Gläubiger oder der Staatskasse aus. Mangels eigener \n\nschutzwürdiger wirtschaftlicher Belange kann dem Schuldner nach Stellung ei-\n\nnes Eigenantrags nicht gestattet werden, seinerseits eine Abweisung des Eröff-\n\nnungsantrags mangels Masse zu erreichen (LG München II, aaO S. 1953). \n\nGanter \n\nGehrlein \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Leipzig, Entscheidung vom 02.07.2007 - 405 N 546/07 - \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 23.10.2007 - 12 T 866/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-225-07","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 177a","ref_norm":"177a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-225-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:33:19.712430+00:00"}}