{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_220-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"IX ZB 220/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 78 Abs. 1 Ermächtigt die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter zur Erfüllung eines Anspruchs, hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines anderen Gläubigers diesen Beschluss aufzuheben, wenn triftige Gründe für die Anfechtbarkeit dieses Anspruchs vorliegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 220/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 78 Abs. 1 \n\nErmächtigt die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter zur Erfüllung eines \n\nAnspruchs, hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines anderen Gläubigers diesen \n\nBeschluss aufzuheben, wenn triftige Gründe für die Anfechtbarkeit dieses Anspruchs \n\nvorliegen. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZB 220/07 - LG Darmstadt \n\n AG Offenbach am Main \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 12. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-\n\nschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom \n\n16. Oktober 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts \n\n- Insolvenzgerichts - Offenbach am Main vom 20. Dezember 2005 \n\nteilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: \n\nDer Beschluss der Gläubigerversammlung vom 8. November 2005 \n\nwird aufgehoben, soweit der Insolvenzverwalter ermächtigt wird, \n\nden nach dem Erbbauvertrag vorgesehenen Heimfallanspruch zu \n\nerfüllen und die sich daraus ergebenden Ansprüche geltend zu \n\nmachen. \n\nVon den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde haben \n\n4/5 die weitere Beteiligte zu 3 und 1/5 der weitere Beteiligte zu 1 \n\nzu tragen; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den \n\nweiteren Beteiligten zu 2 und 3 je zur Hälfte zur Last. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.800 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin betrieb aufgrund eines Erbbaurechts an einem der wei-\n\nteren Beteiligten zu 3 gehörenden Grundstück ein von ihr errichtetes Erlebnis-\n\nbad mit Hallenbadbereich, Außenschwimmbecken und Saunalandschaft. Finan-\n\nziert \n\nwurde \n\ndie \n\nErrichtung \n\ndieser \n\nAnlage \n\nvon \n\nder \n\nL. \n\n (fortan: Bank), die grundbuchrechtlich abgesichert ist. Über das Ver-\n\nmögen der Schuldnerin wurde am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren er-\n\nöffnet. Das Erbbaurecht ist der wesentliche Bestandteil der Masse. \n\n2 \n\nDer Erbbaurechtsvertrag sieht in § 12 ein Heimfallrecht für den Fall der \n\nInsolvenz der Erbbauberechtigten vor. In § 13 ist bestimmt, dass der Grund-\n\nstückseigentümer bei dem Heimfall für das Erbbaurecht und die von dem Erb-\n\nbauberechtigten errichteten Gebäude und Anlagen keine Entschädigung zu leis-\n\nten hat. Nach § 18 des Vertrages ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, \n\nbei Vorliegen der Heimfallvoraussetzungen auf Verlangen der - an dem Vertrag \n\nmitbeteiligten - Bank den Heimfall gegenüber der Erbbauberechtigten zu erklä-\n\nren. \n\n3 \n\nEntsprechend einer Aufforderung der Bank - der bei weitem größten In-\n\nsolvenzgläubigerin - hat die weitere Beteiligte zu 3 den Heimfall geltend ge-\n\nmacht. Durch Beschluss der Gläubigerversammlung vom 8. November 2005 \n\nwurde - mit den Stimmen der Bank und gegen diejenigen des weiteren Beteilig-\n\nten zu 1 - der Insolvenzverwalter ermächtigt, den Heimfallanspruch zu erfüllen \n\nund die sich daraus ergebenden Ansprüche geltend zu machen; den Antrag des \n\nInsolvenzverwalters, einer anderweitigen Verwertung des Erbbaurechts zuzu-\n\nstimmen, lehnte die Gläubigerversammlung ab. \n\n4 \n\nDer weitere Beteiligte zu 1 hat noch in der Gläubigerversammlung bean-\n\ntragt, den Beschluss aufzuheben (§ 78 Abs. 1 InsO) und die Bank vom Stimm-\n\nrecht auszuschließen (§ 77 InsO analog). Mit richterlichem Beschluss vom \n\n20. Dezember 2005 hat das Insolvenzgericht diese Anträge zurückgewiesen. \n\nDie hiergegen von dem weiteren Beteiligten zu 1 erhobene sofortige Beschwer-\n\nde hatte keinen Erfolg. Soweit der Stimmrechtsauschluss abgelehnt worden ist, \n\nnimmt der weitere Beteiligte zu 1 dies hin. Im Übrigen verfolgt er seinen Antrag \n\nmit der Rechtsbeschwerde weiter. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 78 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat über-\n\ndies Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Beschluss der Gläubigerver-\n\nsammlung widerspreche nicht dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläu-\n\nbiger (§ 78 Abs. 1 InsO). Da der Insolvenzverwalter aufgrund der klaren und \n\nrechtlich unbedenklichen Regelung des Erbbaurechtsvertrages verpflichtet sei, \n\ndas Erbbaurecht auf die von der weiteren Beteiligten zu 3 als Berechtige be-\n\nnannte Bank zu übertragen, habe es nicht einmal einer Beschlussfassung der \n\nGläubigerversammlung bedurft. \n\n7 \n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht. \n\n8 \n\na) Die Auffassung des Beschwerdegerichts steht im Widerspruch zu dem \n\nUrteil des erkennenden Senats vom 19. April 2007 (IX ZR 59/06, ZIP 2007, \n\n1120 ff). Darin hat der Senat entschieden, die Bestimmung eines Erbbaurechts-\n\nvertrages, wonach der Grundstückseigentümer bereits aufgrund der Eröffnung \n\neines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erbbauberechtigten den \n\nHeimfall des Erbbaurechts verlangen dürfe, benachteilige die Gesamtheit der \n\nInsolvenzgläubiger jedenfalls dann, wenn der Heimfall nicht zu vergüten sei. \n\nDer Vertrag unterliege der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, weil die Heim-\n\nfallregelung gezielt für den Insolvenzfall getroffen worden sei und dem Grund-\n\nstückseigentümer einen Sondervorteil eingeräumt habe, der zwangsläufig die \n\nRechte der anderen Gläubiger schmälere. Dies trage nach allgemeiner Erfah-\n\nrung den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine \n\nentsprechende Kenntnis des Grundstückseigentümers. Aufgrund der Anfech-\n\ntung könne der Insolvenzverwalter verlangen, dass die Heimfallklausel entfalle; \n\ndiesen Anspruch könne er dem Heimfallanspruch entgegenhalten. An dieser \n\nAuffassung, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (Kirchhof WuB VI A. \n\n§ 129 InsO 4.07; Kesseler ZNotP 2007, 303 f; Reul DNotZ 2007, 649, 653 f; \n\nkritisch hinsichtlich der Unbeachtlichkeit des hypothetischen Geschehensab-\n\nlaufs Heinze DZWIR 2007, 407, 408 f), hält der Senat fest. \n\n9 \n\nb) Die hier vereinbarte Heimfallklausel dürfte ebenso der Insolvenzan-\n\nfechtung unterliegen wie diejenige der Senatsentscheidung vom 19. April 2007. \n\nGegebenenfalls bedeutete das Bestehenbleiben des Beschlusses der Gläubi-\n\ngerversammlung einen Wertungswiderspruch. Das Interesse der Gläubigerge-\n\nsamtheit an der Anreicherung der Masse, dem die Insolvenzanfechtung nach \n\n§§ 129 ff InsO dient, unterscheidet sich allenfalls unwesentlich von dem ge-\n\nmeinsamen Interesse der Gläubiger im Sinne des § 78 Abs. 1 InsO. Dieses ist \n\nauf die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - nicht nur \n\nder Mehrheit - gerichtet (vgl. die Begründung des Rechtsausschusses zu § 89 \n\nRegE, BT-Drucks. 12/7302 S. 164; ferner KG NZI 2001, 310, 311; Münch-\n\nKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 78 Rn. 17; Jaeger/Gerhardt, InsO 2. Aufl. § 78 \n\nRn. 13; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 78 Rn. 8; HmbK-InsO/Preß, 2. Aufl. § 78 \n\nRn. 7; Pape ZInsO 2000, 469, 475). \n\n10 \n\nDer hier in Rede stehende Beschluss läuft darauf hinaus, dass ein we-\n\nsentlicher Vermögenswert der Schuldnerin, die durch das Erbbaurecht vermit-\n\ntelte Nutzungsmöglichkeit, nicht im Interesse der Gläubigergesamtheit realisiert \n\nwird. Zwar wäre der Insolvenzverwalter durch die bloße Ermächtigung zur Erfül-\n\nlung des Heimfallanspruchs nicht gehindert, von der Erfüllung abzusehen. Die \n\nGläubigerversammlung hat es jedoch zugleich mehrheitlich abgelehnt, dem In-\n\nsolvenzverwalter gemäß § 160 InsO die anderweitige Verwertung des Erbbau-\n\nrechts zu genehmigen. Lehnt der Insolvenzverwalter bei der gegenwärtigen Be-\n\nschlusslage die Erfüllung des Heimfallanspruchs ab, setzt er sich dem Risiko \n\neines Schadensersatzanspruchs (§ 60 InsO) aus. Hingegen verringert sich sei-\n\nne Haftungsgefahr, wenn er auf der Grundlage des bestandskräftigen Mehr-\n\nheitsbeschlusses handelt und den Heimfallanspruch erfüllt. Diese Wirkungen \n\ndes Beschlusses können die Rechte der Gläubigergesamtheit gefährden und \n\nreichen aus, um ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Beschlusses \n\nzu begründen. \n\n11 \n\nc) Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht festgestellt, wie sich die Betei-\n\nligte zu 3 und die hinter dieser stehende Bank zu einem Anfechtungsbegehren \n\ndes Insolvenzverwalters verhalten. Stellen sie sich streitig, ist es Aufgabe des \n\nProzessgerichts und nicht des Insolvenzgerichts, über die Anfechtbarkeit \n\nrechtsverbindlich zu entscheiden. Gegen diese Kompetenzverteilung verstößt \n\ndas Insolvenzgericht jedoch nicht, wenn es einen Beschluss der Gläubigerver-\n\nsammlung aufhebt, weil dieser die voreilige Erfüllung von wahrscheinlich an-\n\nfechtbar begründeten Ansprüchen einzelner Gläubiger nahelegt. Hat der Insol-\n\nvenzverwalter triftige Gründe für die anfechtbare Begründung dieser Ansprü-\n\nche, darf er sie nur erfüllen, nachdem er im Anfechtungsprozess unterlegen \n\noder mit seiner Anfechtungseinrede nicht durchgedrungen ist. Vorher hat auch \n\ndie Gläubigerversammlung keinen rechtlich zureichenden Grund, den Insol-\n\nvenzverwalter durch Mehrheitsbeschluss zur Erfüllung anzuhalten oder ihn \n\nauch nur dazu zu ermächtigen. Beschlüsse der Gläubigerversammlung, die da-\n\ngegen verstoßen, hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines der in § 78 Abs. 1 \n\nInsO Genannten aufzuheben, um den bestehenden Zustand zu sichern. \n\nIII. \n\n12 \n\nDer Senat kann dem Antrag des weiteren Beteiligten zu 1, soweit dieser \n\nnoch weiter verfolgt wird, selbst stattgeben, mithin in diesem Umfang den ange-\n\nfochtenen Beschluss der Gläubigerversammlung aufheben, weil das Sachver-\n\nhältnis hinreichend festgestellt ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). \n\n13 \n\nBei der Kostenentscheidung für die Vorinstanz ist zu berücksichtigen, \n\ndass die Rechtsbeschwerde nur gegen einen Teil der Entscheidungsgegen- \n\nstände der für den weiteren Beteiligten zu 1 ungünstigen landgerichtlichen Ent-\n\nscheidung gerichtet ist. \n\nKayser \n\nRaebel \n\nVill \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Offenbach am Main, Entscheidung vom 04.11.2005 - 8 IN 358/04 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 16.10.2007 - 23 T 1/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-zb-220-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-zb-220-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:19.736827+00:00"}}