{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"IX ZB 213/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 213/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nam 16. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 28. September 2007 wird auf \n\nKosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bean-\n\ntragte der weitere Beteiligte zu 1, ein Gläubiger, die Einberufung einer Gläubi-\n\ngerversammlung. \n\nDas Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Absonde-\n\nrungsrechte und Forderungen des Antragstellers nicht das von § 75 Abs. 1 \n\nNr. 4 InsO geforderte Quorum von zwei Fünfteln der Summe erreichten, die \n\nsich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller \n\nnicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergebe. Die sofortige Beschwerde des \n\nweiteren Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Auf seine Rechtsbeschwerde \n\nhat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur er-\n\nneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil dieses \n\nzur Verfehlung des Quorums keine ausreichenden Feststellungen getroffen, \n\ninsbesondere keinen konkreten Schätzbetrag genannt hatte (BGH, Beschl. v. \n\n21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, ZIP 2007, 551). Das Beschwerdegericht \n\nhat die Beschwerde erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere \n\nBeteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 75 Abs. 3 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), weil dem weiteren Beteiligten zu 1 gegen die Ableh-\n\nnung seines Antrags, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, die sofortige \n\nBeschwerde zustand. Eine solche Ablehnung ist beschwerdefähig, auch wenn \n\nsie darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quo-\n\nrum verfehlt (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, aaO Rn. 3-10). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nAuch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Zurückweisung \n\nder Beschwerde ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\na) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Absonderungsrechte und \n\nForderungen des Antragstellers erreichten nicht die Grenze von zwei Fünfteln \n\ngemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der \n\nGrundstücksgesellschaft mbH habe inzwischen im vorlie-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\ngenden Insolvenzverfahren Forderungen von zusammen ca. 30 Mio. € ange-\n\nmeldet. Für einen Teilbetrag von 9.837.449 € habe er beim Landgericht Ham-\n\nburg eine Feststellungsklage gemäß § 179 InsO erhoben und hierfür Prozess-\n\nkostenhilfe bewilligt bekommen. Die Erfolgsaussicht sei daher mit mindestens \n\n50 %, die Forderung somit mit 4.918.724,50 € zu bewerten. Da sich die Abson-\n\nderungsrechte und Forderungen des Antragstellers lediglich auf 233.595 € be-\n\nliefen, sei die Zwei-Fünftel-Grenze des § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO bereits unter Be-\n\nrücksichtigung dieser Forderung nicht erreicht. Auf die des Weiteren zu berück-\n\nsichtigende Ausfallforderung der H. Sparkasse komme es daneben \n\nnicht an. \n\nb) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\naa) Die Frage, welchen Maßstäben die Schätzung des Insolvenzgerichts \n\nim Rahmen von § 75 Abs. 1 Nr. 4 (und entsprechend bei Nr. 3) InsO genügen \n\nmuss, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Einer aufwändigen Ermitt-\n\nlung von Schätzgrundlagen steht entgegen, dass dem Insolvenzgericht für sei-\n\nne Entscheidung nur wenige Tage zur Verfügung stehen, weil zwischen dem \n\nEingang des Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung und dem \n\nTermin dieser Versammlung höchstens drei Wochen liegen sollen (§ 75 Abs. 2 \n\nInsO). Eine weitergehende Ermittlungspflicht obliegt auch nicht dem Beschwer-\n\ndegericht. Andererseits darf sich das Insolvenzgericht nicht damit begnügen, \n\neinen Schätzbetrag \"aus der Luft zu greifen\". Es wird vielmehr vorliegende Un-\n\nterlagen wie das Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO), die Forderungsanmeldun-\n\ngen der Gläubiger nebst beigefügter Urkunden (§ 174 InsO), die Forderungsta-\n\nbelle (§ 175 InsO) sowie etwaige Stellungnahmen des Insolvenzverwalters zu \n\nberücksichtigen haben (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 75 Rn. 3; Blersch in \n\nBreutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 75 Rn. 6, 9). Darüber hinausgehende Er-\n\nmittlungen sind regelmäßig nicht notwendig. Das Insolvenzgericht hat vielmehr \n\nauf der beschriebenen Grundlage den Wert der Absonderungsrechte und For-\n\nderungen einerseits der antragstellenden, andererseits sämtlicher Gläubiger zu \n\nschätzen. Nach einer im Schrifttum verbreiteten Meinung kann dies gemäß § 4 \n\nInsO nach den zu § 287 ZPO entwickelten Grundsätzen geschehen (Münch-\n\nKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 75 Rn. 10; Jaeger/Gerhardt, InsO § 75 Rn. 8; \n\nFK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 75 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Preß, 3. Aufl. § 75 Rn. 9; \n\nSmid, InsO 2. Aufl. § 75 Rn. 4; Braun/Herzig, InsO 3. Aufl. § 75 Rn. 4; Voigt-\n\nSalus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung \n\n8. Aufl. § 21 Rn. 177). Dabei dürfen aber im Hinblick auf die im Insolvenzverfah-\n\nren grundsätzlich geltende Amtsermittlungspflicht (§ 5 Abs. 1 InsO) die oben \n\ngenannten Grundlagen regelmäßig nicht unberücksichtigt bleiben. \n\n9 \n\nbb) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung der vom \n\nVerwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstücksgesell-\n\nschaft mbH erhobenen Forderungen genügt diesem Maß-\n\nstab. Der Schätzung lagen Informationen des Insolvenzverwalters zugrunde \n\n[GA III 585], die vom Gläubiger ausdrücklich bestätigt worden waren [GA III \n\n591-593]. Diese in der Beschwerdeentscheidung wiedergegebenen Informatio-\n\nnen bildeten eine nach dem Stand des Verfahrens ausreichende Grundlage für \n\neine nachvollziehbare Schätzung des Werts der genannten Forderungen. Eine \n\nweitere inhaltliche Prüfung der Forderungen anhand anzufordernder Unterla-\n\ngen, etwa der Begründung der Feststellungsklage, war nicht geboten. Indem \n\ndas Beschwerdegericht den Wert der Forderungen auf 50 % des mit der Fest-\n\nstellungsklage geltend gemachten Betrags geschätzt hat, hat es im Übrigen \n\nentgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht lediglich die Bewertung ei-\n\nnes Dritten übernommen, sondern eine eigene Würdigung vorgenommen. \n\n10 \n\ncc) Allein im Hinblick auf die vorstehend erörterten Forderungen steht \n\nfest, dass der Antragsteller das nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO erforderliche Quo-\n\nrum nicht erfüllt, weil er selbst unstreitig nur Forderungen im Wert von \n\n233.595 € erhebt. Auf eine Schätzung des Werts der von der H. Spar-\n\nkasse geltend gemachten Forderungen durfte das Beschwerdegericht daher \n\nverzichten. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \nAG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2006 - 67b IN 251/03 - \nLG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 326 T 58/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zb-213-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zb-213-07","retrieved":"2026-07-10 19:41:21.526725+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-16/ix-zb-213-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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