{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_212-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"IX ZB 212/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 212/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 \n\nReicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige \n\nAngaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 - LG Mannheim \n\n AG Mannheim \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 9. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Mannheim vom 20. März 2007 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. \n\nDer Wert der Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf den Eigenantrag des Schuldners, der zugleich Restschuldbefreiung \n\nbegehrt, wurde am 17. Februar 2006 über sein Vermögen das Insolvenzverfah-\n\nren eröffnet. In seinem Antrag gab der Schuldner eine titulierte Forderung des \n\nGläubigers in Höhe von 131.434,21 € zuzüglich Zinsen und Kosten nicht an. \n\nDer Gläubiger, der im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs Kenntnis von dem \n\nInsolvenzverfahren erhielt, meldete nachträglich seine gegen den Schuldner \n\nbestehenden Forderungen an, die in Höhe von 164.565,06 € zur Tabelle fest-\n\ngestellt wurden. \n\n2 \n\nIm Schlusstermin hat der Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Rest-\n\nschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Antrag \n\nzurückgewiesen und das Amtsgericht angewiesen, dem Schuldner Restschuld-\n\nbefreiung anzukündigen und einen Treuhänder zu bestellen. Hiergegen wendet \n\nsich die Rechtsbeschwerde des Gläubigers. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO) und unter dem Gesichtpunkt der Grundsätzlichkeit zulässige \n\n(§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Er-\n\nfolg. \n\n1. Das Landgericht meint, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 \n\nInsO sei nicht erfüllt. Der Umstand, dass der Schuldner in der zusammen mit \n\nseinem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubigerliste den beschwerdeführen-\n\nden Gläubiger nicht berücksichtigt habe, stelle keine Verletzung seiner Aus-\n\nkunftspflichten dar, weil er in diesem Stadium nicht zur umfassenden Angabe \n\nsämtlicher Gläubiger verpflichtet sei. Die Liste habe in diesem Verfahrensstadi-\n\num lediglich dazu gedient, den Eröffnungsgrund zu spezifizieren. Nur bei einer \n\n5 \n\n6 \n\nAufforderung der Insolvenzverwalterin, nochmals seine Gläubiger anzugeben \n\noder die eingereichte Gläubigerliste auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen, \n\nkönnte angenommen werden, dass der Schuldner durch das Verschweigen des \n\nGläubigers gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verstoßen habe. \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der \n\nSchuldner hat den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht. \n\na) Nach seinem Wortlaut greift § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ein, wenn der \n\nSchuldner während des Insolvenzverfahrens sich aus der Insolvenzordnung \n\nergebende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig \n\nverletzt. Nach einhelliger Auffassung wird über den Wortlaut der Vorschrift hin-\n\naus nicht nur ein Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im eröff-\n\nneten Verfahren, sondern schon ab Stellung eines zulässigen Antrags erfasst \n\n(BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208 \n\nm.w.N.). Mithin können unvollständige Angaben über die Gläubiger in einem \n\nInsolvenzantrag grundsätzlich den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 \n\nInsO ausfüllen. \n\n7 \n\nb) Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Ver-\n\nletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung \n\nvoraus (BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482), wie \n\nsie etwa in §§ 20, 97, 98 oder 101 InsO geregelt sind (MünchKomm-InsO/ \n\nStephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 71; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 42; \n\nHmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 31). Aus § 20 Abs. 1 InsO ergibt \n\nsich, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfas-\n\nsend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein \n\nVerzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete \n\n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nÜbersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat (BGHZ 156, 92, 94). \n\nDie Nennung der Gläubiger ist schon deswegen erforderlich, um das Insolvenz-\n\ngericht in den Stand zu setzen, entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung \n\n(§ 30 Abs. 2 InsO) den Eröffnungsbeschluss den Gläubigern durch Zustellung \n\nbekannt zu machen (Jaeger/Gerhardt, InsO § 20 Rn. 3). Dieser Auskunftspflicht \n\nhat der Schuldner nicht genügt, weil er den über erhebliche Forderungen verfü-\n\ngenden Gläubiger bei der Antragstellung verschwiegen hat. \n\nc) Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht an, der Schuldner sei im \n\nRahmen des Eröffnungsantrags nicht zu einer umfassenden Auskunftserteilung \n\nverpflichtet. \n\naa) Voraussetzung für das Entstehen der Auskunftspflicht ist gemäß § 20 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags. Die umfassende \n\nAuskunftspflicht des Schuldners setzt ein, sobald er einen zulässigen Antrag \n\neinreicht (BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZInsO 2005, 264). Ist \n\nder Antrag - wie im Streitfall - aufgrund eines ernsthaften Eröffnungsverlangens \n\nund der Darlegung eines Eröffnungsgrundes zulässig (BGHZ 153, 205, 207), \n\nentsteht die Auskunftspflicht mit der Antragstellung (Hess, InsO § 20 Rn. 13; \n\nMönning in Nerlich/Römermann, InsO § 20 Rn. 11; Braun/Kind, aaO § 20 Rn. 7; \n\nJaeger/Gerhardt, aaO). Die Auskunftspflicht setzt also nicht die ausdrückliche \n\nFeststellung der Zulässigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht voraus \n\n(MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 20 Rn. 25). \n\n10 \n\nbb) Diese Auslegung entspricht allein dem Willen des Gesetzgebers. Die \n\nRegelung des § 20 InsO dient dem Zweck, die Bestimmung des § 104 KO, wo-\n\nnach der Schuldner bei einem Eigenantrag auch ein Verzeichnis der Gläubiger \n\nund Schuldner sowie ein Vermögensverzeichnis vorzulegen hat, auf Fälle eines \n\nGläubigerantrags zu erstrecken (BT-Drucks. 12/2443 S. 115). Da der frühere \n\nRechtszustand - erweitert um die Fälle eines Fremdantrags - folglich fortgilt, \n\nhaben die beigefügten Unterlagen auch im Rahmen eines Eigenantrags die \n\nVermögensverhältnisse des Schuldners zutreffend darzustellen. \n\n11 \n\ncc) Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts liefe auf die nicht wün-\n\nschenswerte Folge hinaus, dass die mit dem Eröffnungsantrag gemachten An-\n\ngaben des Schuldners, die vielfach den gesamten weiteren Verfahrensablauf \n\nbeeinflussen, nicht von der Wahrheitspflicht erfasst würden. Selbst bei dieser \n\nBetrachtungsweise wäre der Schuldner indessen weiterer, auf eine Korrektur \n\nzielender Auskünfte nicht enthoben. Vielmehr ist eine Verletzung der Aus-\n\nkunftspflicht auch anzunehmen, wenn der Schuldner im Rahmen der Antrag-\n\nstellung gemachte unrichtige oder unvollständige Angaben nachträglich nicht \n\nkorrigiert oder ergänzt. Dazu ist der Schuldner, dem nach Einreichung des Ver-\n\nzeichnisses weitere Gläubiger erkennbar werden, ohne gerichtliche Aufforde-\n\nrung \n\nverpflichtet \n\n(MünchKomm-InsO/Schmahl, \n\naaO \n\n§ 20 Rn. 38; \n\nJaeger/Gerhardt, aaO § 20 Rn. 6; Hess, aaO § 20 Rn. 15). Kommt er - wie im \n\nStreitfall - dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Versagungsgrund des § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 5 InsO gegeben. \n\n12 \n\nd) Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). \n\nDem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er nach den von \n\ndem Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbaren Feststellungen \n\ndes Amtsgerichts zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Angesichts eines\n\nStands der Verbindlichkeiten in Höhe von 552.204,29 € ist es schlechthin un-\n\nverständlich, warum der Schuldner seinen über Forderungen in Höhe von \n\n164.565,06 € verfügenden größten Gläubiger nicht benannt hat. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mannheim, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 IN 3/06 - \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 17.10.2007 - 1 T 32/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_212-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zb-212-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_212-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_212-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zb-212-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_212-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:11.563395+00:00"}}