{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_205-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"IX ZB 205/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 205/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. \n\nDr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 12. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Schuldnerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter \n\nBeiordnung von Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer Prozesskostenhilfe \n\nbewilligt. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Vermögen \n\nwerden nicht festgesetzt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\ndes Landgerichts München I vom 3. September 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n2.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. April 2007 hat \n\ndie Schuldnerin beantragt, das Regelinsolvenzverfahren über ihr Vermögen zu \n\neröffnen und ihr die Verfahrenskosten zu stunden. Zur Begründung dieses An-\n\ntrags hat sie ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis vorgelegt, in dem sie \n\ndie Forderungen mehrerer Gläubiger mit \"0 €\" angegeben hat. Nachdem die \n\nSchuldnerin auf eine Aufforderung des Insolvenzgerichts vom 25. April 2007, \n\ndem Gericht zu erläutern, welches Geschehen den mit 0 € angegebenen Forde-\n\nrungen zugrunde liegt, zunächst nicht reagiert hatte, hat das Insolvenzgericht \n\nihr mit Beschluss vom 3. Juli 2007 die Stundung der Verfahrenskosten versagt. \n\nIn der Begründung ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss hat die Schuld-\n\nnerin zu zwei Forderungen erklärt, dass sie nicht mehr genau wisse, in welcher \n\nHöhe die Forderungen noch offen seien und sie diese deshalb zunächst mit 0 € \n\nbewertet habe. Bei der Forderung der Gläubigerin Nr. 9 handele es sich um \n\neine Vermittlungsgebühr, die nach ihrer Erinnerung 197,28 € betragen habe, die \n\nForderung der Gläubigerin Nr. 13 könne etwa noch in Höhe von 3.500 € offen \n\nsein. Die Gläubigerin Nr. 16 habe zwischenzeitlich erklärt, auf ihre Forderung zu \n\nverzichten, sie könne deshalb aus dem Gläubigerverzeichnis gestrichen wer-\n\nden. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nSie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, wegen der nicht \n\nerfolgten Beantwortung der Fragen des Insolvenzgerichts liege eine Verletzung \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nvon Mitwirkungspflichten gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor, welche die Versa-\n\ngung der Stundung rechtfertige. Die nachträglichen Angaben der Schuldnerin in \n\nder Beschwerdebegründung könnten hieran nichts mehr ändern. Die Schuldne-\n\nrin sei verpflichtet gewesen, zur Höhe der Forderungen zumindest ungefähre \n\nAngaben zu machen, bevor sie diese einfach mit 0 bewertete. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Nach dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03, \n\nNZI 2005, 273) ist der Stundungsantrag des Schuldners zwar zurückzuweisen, \n\nwenn dessen Angaben nicht ausreichen, um über den Stundungsantrag zu ent-\n\nscheiden, und der Schuldner die vom Insolvenzgericht konkret bezeichneten \n\nMängel (vgl. BGHZ 156, 92, 94 f) nicht beseitigt. Reichen die Angaben des \n\nSchuldners aber aus, um über den Stundungsantrag zu entscheiden, so kann \n\nihm ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht schon \n\ndeshalb vorgeworfen werden, weil er eine gerichtliche Anordnung in einer er-\n\ngänzenden Stellungnahme nicht befolgt hat. Vielmehr kommt eine Stundungs-\n\nversagung in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn die Voraussetzung für \n\neine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zwei-\n\nfelsfrei vorliegen (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, \n\nZInsO 2005, 207, 208; Beschl. v. 27. Januar 2005, aaO). \n\n6 \n\nb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte das Insolvenzgericht der \n\nSchuldnerin vorliegend die Stundung der Verfahrenskosten mit der gegebenen \n\nBegründung nicht versagen dürfen. Das Insolvenzgericht war auch ohne die \n\nfehlenden Angaben der Schuldnerin zur Höhe der mit \"0 €\" angegebenen For-\n\nderungen ohne weiteres in der Lage, über den Stundungsantrag zu entschei-\n\nden. Auch bei der vom Landgericht geforderten geschätzten Angabe der Höhe \n\nder Forderungen der Gläubiger durch die Schuldnerin hätte sich nichts an der \n\nfehlenden Deckung der Verfahrenskosten geändert. Der Schuldenstand von \n\n46.210,61 € hätte sich weiter erhöht, freie Masse, die zur Aufbringung der Ver-\n\nfahrenskosten eingesetzt werden konnte, hätte sich nicht ergeben. Die Rechts-\n\nbeschwerde macht deshalb insoweit zutreffend geltend, das Landgericht hätte \n\nauch ohne die geforderten Angaben des Schuldners über die Stundung der \n\nVerfahrenskosten entscheiden können. \n\n7 \n\n3. Soweit das Beschwerdegericht an die Rechtsprechung des Senats zur \n\nVersagung der Stundung bei zweifelsfreiem Vorliegen von Versagungsgründen \n\nschon im Eröffnungsverfahren anknüpft (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember \n\n2004, aaO S. 208; Beschl. v. 27. Januar 2005, aaO), weicht seine Entscheidung \n\nebenfalls von der Rechtsprechung des Senats ab. \n\n8 \n\na) Das Landgericht hat sich mit den Voraussetzungen für ein zweifels-\n\nfreies Vorliegen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht \n\nauseinandergesetzt. Zur Frage der groben Fahrlässigkeit des Handelns des \n\nSchuldners bei der Angabe der Gläubigerforderungen mit \"0 €\" hat es keine \n\nFeststellungen getroffen, obwohl es nicht als gesichert angesehen werden \n\nkann, dass der Schuldner im Fall der Unkenntnis der tatsächlichen Forderungs-\n\nhöhe oder aber bei bestrittenen Forderungen verpflichtet ist, die Höhe der For-\n\nderung zu schätzen, oder ob er berechtigt ist, diese mit \"0 €\" anzugeben, um \n\nzwar die Existenz der Forderung kenntlich zu machen und den Gläubiger am \n\nVerfahren zu beteiligen, zugleich aber zum Ausdruck zu bringen, dass er die \n\nForderung bestreitet oder die exakte Höhe der Forderung nicht angeben kann. \n\n9 \n\nb) So wird zu § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Auffassung vertreten, der \n\nSchuldner sei berechtigt, eine Forderung mit „0 €“ anzugeben, wenn er ihren \n\nBestand bestreitet \n\n(siehe FK-InsO/Grote, 4. Aufl. § 305 Rn. 24; HK-\n\nInsO/Landfermann, 4. Aufl. § 305 Rn. 34; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 305 \n\nRn. 39; Smid/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl., § 305 Rn. 43). In jedem Fall soll es \n\ndem Schuldner unbenommen bleiben, die Forderung im Verzeichnis mit einem \n\nHinweis zu versehen, mit dem er seine abweichende Auffassung bezüglich der \n\nBerechtigung der Forderung zum Ausdruck bringt (HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. \n\n§ 305 Rn. 24). Die Angabe der exakten Höhe der Forderung, die möglicherwei-\n\nse ohnehin erst im insolvenzrechtlichen Prüfungs- und Feststellungsverfahren \n\noder mittels Tabellenfeststellungsklage rechtsgültig bestimmt werden kann, ist \n\nmithin kein so wesentlicher Umstand, dass bei fehlender exakter Bezifferung \n\nder Forderung von einem Fall ausgegangen werden kann, in dem die Rest-\n\nschuldbefreiung zweifelsfrei zu versagen ist. Anders könnte die Situation zu be-\n\nurteilen sein, wenn der Schuldner Gläubiger streitiger Forderung oder Gläubi-\n\nger, deren Ansprüche er nicht exakt beziffern kann, in seinen Verzeichnissen \n\ngar nicht angibt. Von einem solchen Fall ist vorliegend jedoch nicht auszuge-\n\nhen. \n\nIII. \n\n10 \n\nDer Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand ha-\n\nben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-\n\nschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). \n\nKayser \n\n Raebel \n\n Vill \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 03.07.2007 - 1506 IN 1253/07 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 03.09.2007 - 14 T 13368/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_205-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-zb-205-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_205-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_205-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-zb-205-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_205-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:26.870516+00:00"}}