{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_197-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"IX ZB 197/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtvorlage zur Fertigung der Steu- ererklärung benötigter Unterlagen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 197/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Dezember 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 \n\nZur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtvorlage zur Fertigung der Steu-\n\nererklärung benötigter Unterlagen. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 197/07 - LG Bochum \n\nAG Bochum \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 18. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. April 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nÜber das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen in Verbindung mit \n\neinem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 24. Novem-\n\nber 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum \n\nVerwalter bestellt. \n\nDer Verwalter forderte den Schuldner mehrfach unter Fristsetzung auf, \n\neine Steuererklärung für das Jahr 2003 bei dem zuständigen Finanzamt einzu-\n\nreichen. Am 14. Oktober 2004 teilte der Schuldner dem Verwalter mit, seine \n\nEinkommensteuererklärung für das Jahr 2003 am selben Tag bei dem zustän-\n\ndigen Finanzamt unter Verwendung des ELSTER-Verfahrens abgegeben zu \n\nhaben. Auf sein Ersuchen, ein etwaiges Steuerguthaben der Masse zu erstat-\n\nten, teilte das Finanzamt dem Verwalter am 30. November 2004 mit, dass eine \n\nEinkommensteuererklärung des Schuldners nicht eingegangen sei. Mit Fristset-\n\nzungen verbundene Anfragen des Verwalters an den Schuldner, ob er seine \n\nEinkommensteuererklärung zwischenzeitlich eingereicht habe, blieben ohne \n\nReaktion. Schließlich legte der Verwalter eine Ablichtung der ihm von dem \n\nSchuldner übermittelten Einkommensteuererklärung dem Finanzamt mit der \n\nBitte vor, diese Kopie als Steuererklärung zu behandeln. In der Folgezeit wurde \n\nseitens der Finanzverwaltung eine Steuererstattung von 202,86 € an die Masse \n\nausgezahlt. \n\n3 \n\nIm Schlusstermin vom 15. Februar 2005 beantragte der Gläubiger, dem \n\nSchuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat dem \n\nSchuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde \n\ndes Gläubigers hat das Landgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung \n\nversagt. Dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 7, \n\n6 Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Auf-\n\nhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an \n\ndie Vorinstanz. \n\n5 \n\n1. Das Landgericht meint, dem Schuldner könne eine Verletzung von \n\nMitwirkungspflichten nicht deshalb angelastet werden, weil er trotz mehrfacher \n\nAufforderung keine Steuererklärung eingereicht habe. Denn nicht der Schuld-\n\nner, sondern der Verwalter sei zur Abgabe der Steuererklärung in Bezug auf die \n\nInsolvenzmasse verpflichtet. Der Schuldner bleibe zwar verpflichtet, dem Ver-\n\nwalter die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Unterlagen zur \n\nVerfügung zu stellen. Er sei jedoch seitens des Verwalters und des Amtsge-\n\nrichts nicht zur Abgabe entsprechender Unterlagen, sondern zur Einreichung \n\nder Steuererklärung aufgefordert worden. Die Nichtvorlage der Unterlagen kön-\n\nne nicht als grob fahrlässig eingestuft werden, weil der Schuldner wegen des \n\nmehrfachen Hinweises auf die Erforderlichkeit der Einreichung einer Steuerer-\n\nklärung davon ausgehen durfte, nicht zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet zu \n\nsein. Dem Schuldner sei jedoch die Restschuldbefreiung zu verwehren, weil er \n\ngegenüber dem Verwalter wahrheitswidrig behauptet habe, die Steuererklärung \n\nbei dem Finanzamt abgegeben zu haben. Durch diese Behauptung habe er den \n\nVerwalter davon abgehalten, selbst die Steuererklärung bei dem Finanzamt \n\neinzureichen. Insoweit habe der Schuldner zumindest grob fahrlässig gehan-\n\ndelt. \n\n6 \n\n2. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. Da den Schuldner nach Insolvenzeröffnung keine Ver-\n\npflichtung zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung traf, kann aus sei-\n\nnem Verhalten nach den bislang getroffenen Feststellungen ein Versagungs-\n\ngrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht hergeleitet werden. \n\n7 \n\na) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Verlet-\n\nzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten \"nach diesem Gesetz\", also \n\nnach der Insolvenzordnung, voraus. Die Nichterfüllung einer Anordnung kann \n\nnur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung nach dieser Vorschrift führen, \n\nwenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, also selbst den Vorschriften \n\nder Insolvenzordnung entsprach (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB \n\n388/02, WM 2003, 980, 983). \n\n8 \n\nb) Der Verwalter hat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen \n\nPflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Ver-\n\nwaltungsbefugnis des Verwalters (§ 80 InsO) erstreckt sich auf das zur Insol-\n\nvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) gehörende Vermögen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 \n\n- IX ZR 8/06, WM 2007, 1340, 1341 Rn. 9). Demgemäß hatte der Verwalter \n\nauch im Streitfall den dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten nach-\n\nzukommen und für ihn eine Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt \n\neinzureichen (BFH, Urt. v. 23. August 1994 - VII R 143/92, ZIP 1994, 1969, \n\n1970; vgl. BGHZ 74, 316, 318; 160, 176, 178). Da der Schuldner durch die Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert \n\n(Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 155 Rn. 81), kann nur der Verwalter für \n\nihn eine Steuererklärung bei dem Finanzamt abgeben. Auf Verlangen des Ver-\n\nwalters ist der Schuldner lediglich zur Vorlage der zur Erstellung der Steuerer-\n\nklärung notwendigen Unterlagen verpflichtet (HmbKomm/InsO-Streck, 2. Aufl. \n\n§ 290 Rn. 34). \n\n9 \n\naa) War der Schuldner folglich nicht gehalten, eine Einkommensteuerer-\n\nklärung zu verfassen, kann aus der Missachtung entsprechender Auflagen des \n\nVerwalters - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkennt - ein Versagungs-\n\ngrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht hergeleitet werden. Der Ver-\n\nwalter kann sich seiner originären Verpflichtung zur Abfassung der das Schuld-\n\nnervermögen betreffenden Steuererklärung nicht durch eine entsprechende \n\nAufforderung an den Schuldner entledigen und darf folglich nicht auf Zusagen \n\ndes Schuldners vertrauen, die Steuererklärung selbst bei dem Finanzamt einzu-\n\nreichen. \n\n10 \n\nbb) Ein Versagungsgrund kann entgegen der Auffassung des Beschwer-\n\ndegerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass der Schuldner wahrheitswid-\n\nrig die Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt versichert hat. Ein Ver-\n\nsagungsgrund ist zwar gegeben, wenn der Schuldner dem Verwalter wahr-\n\nheitswidrig verspricht, ihm die Steuererklärung zu übersenden, und dadurch \n\nden Verwalter an der Geltendmachung von Steuererstattungsansprüchen hin-\n\ndert (LG Mönchengladbach ZInsO 2005, 104; zustimmend HmbKomm/Streck, \n\naaO; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 48a). Der Schuldner hat jedoch mit \n\nseiner Erklärung den Verwalter ersichtlich nicht davon abhalten wollen, selbst \n\neine Steuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen. Denn der Schuldner hat \n\nden Verwalter durch die - von dem Beschwerdegericht nicht berücksichtigte - \n\nÜbersendung einer Kopie der Steuererklärung tatsächlich in den Stand versetzt, \n\ngegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Steuererklärung tätig zu werden \n\nund einen Erstattungsbetrag zu realisieren. Überließ der Schuldner dem Ver-\n\nwalter eine ohne weiteres zur Verwirklichung des Steuererstattungsanspruchs \n\ngeeignete Steuererklärung, erscheint es überdies naheliegend, dass die ver-\n\nsprochene Einreichung der Steuererklärung durch den Schuldner nur verse-\n\nhentlich unterblieben ist. Selbst wenn man hier von einer Pflichtwidrigkeit des \n\nSchuldners ausgeht, handelt es sich mit Rücksicht auf das grundsätzlich unbe-\n\nrechtigte Verlangen des Verwalters, eine Steuererklärung bei dem Finanzamt \n\neinzureichen, um einen unwesentlichen Verstoß, der für sich genommen nicht \n\ndie Versagung der Restschuldbefreiung trägt (BGH, Beschl. v. 20. März 2003, \n\naaO S. 982; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841 f; v. \n\n17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB \n\n11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8). \n\n11 \n\nc) Allerdings könnte der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO \n\neingreifen, falls eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Schuldners die \n\nAnnahme rechtfertigt, dass er durch eine fortdauernde Verweigerung seiner \n\nMitwirkungspflichten die Durchsetzung seines Steuererstattungsanspruchs zu \n\nverhindern suchte. \n\n12 \n\naa) Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hat der \n\nVerwalter den Beschwerdeführer zunächst wiederholt aufgefordert, eine \n\nLohnsteuerkarte nebst ergänzender Unterlagen einzureichen, damit er - der \n\nVerwalter - eine Steuererklärung fertigen kann. Dieser Aufforderung ist der \n\nSchuldner nicht nachgekommen, sondern hat in dem eigens zwecks Auskunfts-\n\nerteilung vor dem Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin seinerseits die \n\nBereitschaft geäußert, eine Steuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen \n\nund dem Verwalter eine Ablichtung zu übersenden. \n\n13 \n\nbb) Bei dieser Sachlage durften Gericht und Verwalter ausnahmsweise \n\nauf die Einreichung einer Steuererklärung durch den Schuldner bei dem Fi-\n\nnanzamt vertrauen. Der Schuldner war offenbar wiederholt der Verpflichtung, \n\ndem Verwalter die zur Fertigung der Steuererklärung benötigten Unterlagen zur \n\nVerfügung zu stellen, nicht nachgekommen. Weitergehenden Anordnungen ent-\n\nzog sich der Schuldner durch die Versicherung, selbst die Steuererklärung bei \n\ndem Finanzamt einzureichen. Gibt der Schuldner in einer solchen Konstellation \n\ngleichwohl die Steuererklärung tatsächlich nicht ab, muss er sich bei wertender \n\nBetrachtung so behandeln lassen, wie wenn er dem Verwalter die zur Fertigung \n\nder Steuererklärung benötigten Unterlagen nicht überlassen hätte. Der Schuld-\n\nner kann den Verwalter nicht auf die ihm obliegende Verpflichtung, die Steuer-\n\nerklärung zu fertigen, verweisen, wenn er ihm trotz der Zusage, selbst die Steu-\n\nererklärung einzureichen, die entsprechenden Unterlagen vorenthält. In der un-\n\nterlassenen Einreichung der Steuererklärung könnte darum in Verbindung mit \n\nder Vorenthaltung der für die Einreichung der Steuererklärung erforderlichen \n\nUnterlagen eine fortwährende Verweigerung von Mitwirkungspflichten liegen. \n\n14 \n\ncc) Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, in-\n\nsoweit ergänzende Feststellungen zu treffen. Ebenso kann der Schuldner auf \n\nsein Vorbringen zurückkommen und es unter Beweis stellen, die Steuerklärung \n\ntatsächlich bei dem Finanzamt eingereicht zu haben. Rechtfertigt das Verhalten \n\ndes Schuldners im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung nicht \n\ndie Versagung der Restschuldbefreiung, wird das Beschwerdegericht die bisher \n\noffen gelassene Frage zu klären haben, ob die Missachtung einer Ratenzah-\n\nlungsvereinbarung durch den Schuldner einen Versagungsgrund bildet. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bochum, Entscheidung vom 29.06.2006 - 80 IN 691/03 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 03.04.2007 - 10 T 54/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_197-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zb-197-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_197-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_197-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zb-197-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_197-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:51.709587+00:00"}}