{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_195-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"IX ZB 195/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 195/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Fischer \n\nam 8. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2007 wird auf Kos-\n\nten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n6.991.794,30 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie nach §§ 6, 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage \n\nvon grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts (§§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDie Schuldnerin hält die Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der \n\nEinheitlichkeitssicherung für zulässig, weil das Landgericht von der Rechtspre-\n\nchung des Senats zu rechtsmissbräuchlichen Insolvenzanträgen abgewichen \n\nsei (vgl. BGHZ 157, 242, 246 f; BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, \n\nZIP 2006, 1452, 1453). Dies trifft nicht zu. Die erste Entscheidung führt im Ge-\n\ngenteil aus, dass ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag (wie hier derjenige \n\neines öffentlichen Gläubigers) gerade den gesetzlichen Zielen der Gläubiger-\n\ngleichbehandlung entspreche, weshalb auch dessen Ankündigung als solche \n\nrechtlich nicht zu beanstanden sei (BGH, aaO S. 246). Das Verhalten der weite-\n\nren Beteiligten zu 1 entspricht, wie das Landgericht zutreffend gewürdigt hat, \n\ndiesen rechtlichen Vorgaben. Auch von der zweiten Entscheidung wird nicht \n\nabgewichen. Diese betont, dass ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und \n\nder einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, in aller Regel das rechtliche Inte-\n\nresse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden \n\nkann (BGH, aaO S. 1453). Dies gilt, ohne dass es einer besonderen Hervorhe-\n\nbung bedürfte, auch für öffentliche Gläubiger. Deren Möglichkeiten, die ihnen \n\nzustehenden Forderungen mit hoheitlichem Zwang im Wege der Einzelzwangs-\n\nvollstreckung durchzusetzen, sind in Fällen mit Auslandsberührung begrenzt. \n\nIm Übrigen können mit Zwangsmitteln keine anfechtungsfesten Positionen mehr \n\ngeschaffen werden, wenn erkennbar ist, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht hat sich mit den Umständen des Einzelfalls, aus \n\ndenen die Schuldnerin eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen ab-\n\nleiten will, in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Es hat sich auch mit \n\ndem Vorwurf befasst, der Gläubigerin gehe es nur um die Ausforschung der \n\nVermögensverhältnisse der Schuldnerin. \n\n4 \n\n2. Die Auffassung der Schuldnerin, das Landgericht habe zu Unrecht ihre \n\nZahlungsunfähigkeit angenommen, obwohl Zahlungsunwilligkeit vorliege, was \n\nein Eingreifen durch das Rechtsbeschwerdegericht aus Gründen der Einheit-\n\nlichkeitssicherung nötig mache, geht fehl. Auch in diesem Punkt hat sich das \n\nLandgericht an der einschlägigen Rechtsprechung des Senats orientiert (BGHZ \n\n163, 134, 137 ff). Die Würdigung des Landgerichts bezieht sich auf den ent-\n\nschiedenen Einzelfall. \n\n5 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-\n\ndung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-\n\ntragen (vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ludwigsburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 3 IN 274/05-j - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2007 - 19 T 6/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zb-195-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zb-195-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:15.209380+00:00"}}