{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_183-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"IX ZB 183/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 296 Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 183/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2008 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 296 \n\nZeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem \n\nTreuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht \n\nmehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein \n\nGläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07 - LG Stade \n\n AG Cuxhaven \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann \n\nund den Richter Dr. Fischer \n\nam 17. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stade vom 20. September 2007 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unbegründet zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nÜber das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen in Ver-\n\nbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am \n\n27. August 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Durch Beschluss \n\nvom 8. Dezember 2003 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung für den Fall \n\nangekündigt, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung seinen Ob-\n\nliegenheiten nachkommt. \n\n2 \n\nDer Schuldner, der zunächst aus gesundheitlichen Gründen keine Ar-\n\nbeitstätigkeit ausübte, trat am 23. August 2005 eine Arbeitsstelle als Kraftfahrer \n\nan. Der Aufforderung des Treuhänders, das Einkommen seiner Ehefrau mitzu-\n\nteilen, kam der Schuldner trotz einer bis zum 9. Januar 2006 bemessenen Frist \n\nnicht nach. Tatsächlich bezog der Schuldner im September 2005 ein monatli-\n\nches Nettoeinkommen in Höhe von 1.296,79 €, so dass sich - falls die Ehefrau \n\nein hinreichendes eigenes Einkommen erzielt und nicht unterhaltsberechtigt ist - \n\nein pfändbares Einkommen von 213,40 € errechnet. Aufgrund dieses Sachver-\n\nhalts hat der Treuhänder in seinem Bericht vom 20. Januar 2006 die Auffas-\n\nsung vertreten, dem Schuldner könne auf der Grundlage des Antrags eines \n\nGläubigers nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Restschuldbefreiung \n\nversagt werden. \n\n3 \n\nAm 6. März 2006 hat die weitere Beteiligte zu 1 und am 9. März 2006 die \n\nweitere Beteiligte zu 2 - jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht des Treu-\n\nhänders - beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Am \n\n6. Juni 2006 überwies der Schuldner den pfändbaren Betrag über 213,40 € auf \n\ndas Konto des Treuhänders. \n\n4 \n\nDie Vordergerichte haben dem Schuldner antragsgemäß die Rest-\n\nschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwer-\n\nde. \n\nII. \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 \n\nInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit der \n\nvon den Insolvenzgläubigern gestellten Anträge auf Versagung der Restschuld-\n\nbefreiung. \n\nDie Zulässigkeit dieser Anträge unterliegt nicht wegen der Bezugnahme \n\nauf den Bericht des Treuhänders rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt, dass \n\nSachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere Schriftstücke \n\nerfolgen kann (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH-Report 2003, \n\n1438). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im \n\nStreitfall - auf den Inhalt beigefügter Schriftstücke zu stützen (BGHZ 156, 139, \n\n144). Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall ent-\n\nbehrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ aaO 143). \n\nÜberdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage einer schriftlichen \n\nErklärung des Treuhänders erfolgen (Römermann in Nerlich/Römermann, InsO \n\n§ 296 Rn. 22). \n\n2. Ebenso kann der Rechtsbeschwerde nicht gefolgt werden, in der Wei-\n\ngerung des Schuldners, die Einkünfte seiner Ehefrau mitzuteilen, liege keine \n\nObliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. \n\na) Der Schuldner ist nach dieser Vorschrift insbesondere verpflichtet, \n\ndem Insolvenzgericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine \n\nErwerbstätigkeit, über seine Bezüge und über sein Vermögen zu erteilen. Die \n\nAuskunft hat nach Sinn und Zweck der Vorschrift unverzüglich zu erfolgen \n\n(Römermann aaO § 295 Rn. 38). Der Schuldner ist insbesondere verpflichtet, \n\ndem Gericht den Wegfall einer unterhaltsberechtigten Person anzuzeigen \n\n(Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 295 Rn. 21). \n\n10 \n\nb) Der Obliegenheit zur Darlegung seiner Unterhaltsverpflichtungen ist \n\nder Schuldner nicht nachgekommen. Der Treuhänder hat ihn ausdrücklich auf-\n\ngefordert, ihm \"das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen\". Da der Treuhänder \n\nlediglich die Mitteilung des Einkommens der Ehefrau und nicht die Vorlage von \n\nEinkommensnachweisen verlangt hat, ist, weil der Schuldner die erbetenen An-\n\ngaben nicht gemacht hat, ein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegeben. \n\nBei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, ob auch eine Verpflichtung des \n\nSchuldners bestand, Einkommensnachweise hinsichtlich seiner Ehefrau vorzu-\n\nlegen. \n\n11 \n\n3. Schließlich ist durch die Verletzung der Obliegenheiten des Schuld-\n\nners auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger konkret messbar beeinträch-\n\ntigt worden (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO). Die nach der Stellung des Ver-\n\nsagungsantrages erfolgte Zahlung des Schuldners war nicht geeignet, die \n\nGläubigerbeeinträchtigung zu heilen. \n\n12 \n\na) Zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Gläubigerbeeinträchti-\n\ngung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang \n\nliegt vor, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die Obliegenheitsverletzung eine \n\nbessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderungen hätten erreichen können \n\n(BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 Rn. 4). Die \n\nSchlechterstellung der Gläubiger muss konkret messbar sein; eine bloße Ge-\n\nfährdung ihrer Befriedigungsaussichten reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. \n\n5. April 2006, aaO; BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, \n\n661, 662 Rn. 5). Dieser Kausalzusammenhang ist im Streitfall gegeben. Un-\n\nstreitig errechnet sich ausgehend von einem Nettoeinkommen des Schuldners \n\nfür den Monat September 2005 in Höhe von 1296,79 € im Falle einer Erwerbs-\n\ntätigkeit seiner Ehefrau mangels einer ihr gegenüber bestehenden Unterhalts-\n\npflicht ein pfändbares Einkommen von 213,40 €. Im Blick auf diesen Betrag \n\nwurde - was die Rechtsbeschwerde verkennt - die Befriedigung der Insolvenz-\n\ngläubiger beeinträchtigt. \n\n13 \n\nb) Eine Gläubigerbeeinträchtigung scheidet nicht deshalb aus, weil der \n\nSchuldner den Betrag in Höhe von 213,40 € am 6. Juni 2006 an den Treuhän-\n\nder entrichtet hat. Bei Begehung eines der Ankündigung der Restschuldbefrei-\n\nung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entgegenstehenden Obliegenheitsversto-\n\nßes ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die nach Ende des Schlusster-\n\nmins erfolgte Angabe der tatsächlich erzielten Einnahmen und deren Abführung \n\nden Verstoß nicht zu heilen vermag (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB \n\n11/06, ZInsO 2007, 96, 97; Beschl. v. 24. April 2008 - IX ZB 115/06; v. 5. Juni \n\n2008 - IX ZB 119/06). Im Blick auf eine Versagung der Restschuldbefreiung \n\nwährend der Treuhandperiode (§ 296 InsO) ist streitig, ob der Schuldner eine \n\nObliegenheitsverletzung durch die Zahlung des vorenthaltenen Betrages nach-\n\nträglich heilen kann (ablehnend etwa Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl. \n\n§ 296 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 11; Kübler/ \n\nPrütting/Wenzel, aaO § 296 Rn. 5). Auch nach der Gegenauffassung kommt \n\ndem Schuldner die Wiedergutmachung einer Obliegenheitsverletzung in Ein-\n\nklang mit der zitierten Rechtsprechung zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur zustat-\n\nten, falls sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, bevor ein Versagungsantrag gestellt \n\nwurde (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 296 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. \n\n§ 296 Rn. 2). Die Zahlung durch den Schuldner ist indessen erst am 6. Juni \n\n2006 und mithin zu einem Zeitpunkt erfolgt, lange nachdem am 6. und 13. März \n\n2006 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden waren. \n\nUnter solchen Umständen scheidet eine Heilung der Obliegenheitsverletzung \n\naus. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Cuxhaven, Entscheidung vom 08.08.2007 - 12 IK 78/02 - \n\nLG Stade, Entscheidung vom 20.09.2007 - 7 T 188/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-183-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-183-07","retrieved":"2026-07-10 19:48:22.512053+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-17/ix-zb-183-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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