{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_181-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"IX ZB 181/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 181/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juli 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 3. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird zur Einlegung und Durchführung der Rechts-\n\nbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Nürnberg-Fürth vom 6. September 2007 ratenfreie Pro-\n\nzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt \n\n , \n\nKarlsruhe, beigeordnet. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Sep-\n\ntember 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem am 22. Februar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen des Schuldners beantragte dieser, ihm Restschuldbefreiung zu ge-\n\nwähren. Die zur Insolvenzverwalterin bestellte weitere Beteiligte zu 2 teilte in \n\nihrem Schlussbericht vom 7. November 2005 mit, derzeit könne eine Empfeh-\n\nlung zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht abgegeben \n\nwerden, weil dieser ihr gegenüber bislang keine Erklärung über seine aktuellen \n\nEinkommensverhältnisse abgegeben habe und unbekannt verzogen sei. Etwas \n\nspäter benachrichtigte sie das Insolvenzgericht dahin, dass sich der Schuldner \n\nbei ihr gemeldet und angegeben habe, monatlich 800 € Arbeitslosengeld zu \n\nbeziehen. \n\n2 \n\nVom Insolvenzgericht darauf hingewiesen, ihm sei wegen Verletzung sei-\n\nner Mitwirkungspflichten die Stundung der Verfahrenskosten zu entziehen, \n\nmachte der Schuldner geltend, er habe nach Verlust seines Arbeitsplatzes im \n\nMai 2005 aufgrund einer fristlosen Kündigung seines Vermieters auch seine \n\nWohnung verloren. Seine anschließenden Bemühungen um einen neuen Ar-\n\nbeitsplatz hätten zu einer Anstellung als Lkw-Fahrer und Möbelpacker bei einer \n\nMöbelspedition geführt, die ihn ausschließlich im Ausland eingesetzt habe. Die-\n\nse Tätigkeit habe ihn täglich sechzehn Stunden in Anspruch genommen, von \n\ndenen er acht Stunden fahren und acht Stunden andere Arbeiten habe verrich-\n\nten müssen. Von seinem Arbeitgeber sei ihm verboten worden, aus dem Aus-\n\nland private Telefongespräche ins Inland zu führen. Auf Nachfragen, ob er ihn \n\ninzwischen beim Arbeitsamt arbeitend gemeldet habe, sei er von seinem Ar-\n\nbeitgeber immer wieder vertröstet worden. Eine Entlohnung für diese Tätigkeit, \n\ndie er nach sieben Wochen wegen vollständiger Erschöpfung aufgegeben habe, \n\nsei ihm erst nach Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bezahlt \n\nworden. Nach dieser Zeit habe er fünf Wochen lang Arbeit auf einem Recyc-\n\nlinghof gefunden. Seit Januar 2006 sei er als Spielhallenaufsicht mit einem Mo-\n\nnatsverdienst von 660 bis 680 € beschäftigt. \n\n3 \n\nAuf Antrag einer Gläubigerin, der weiteren Beteiligten zu 1, hat das In-\n\nsolvenzgericht mit Beschluss vom 3. Mai 2007 dem Schuldner die Restschuld-\n\nbefreiung versagt. Die Gläubigerin habe glaubhaft gemacht, dass er vorsätzlich \n\nseine Mitwirkungspflichten verletzt habe, indem er der Verwalterin bis zu deren \n\nSchlussbericht seinen Aufenthaltsort und seine aktuellen Einkommensverhält-\n\nnisse nicht mitgeteilt habe. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige \n\nBeschwerde ist ohne Erfolg geblieben. \n\n4 \n\nDer Schuldner begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren und verfolgt in der Sache seinen Antrag auf An-\n\nkündigung der Restschuldbefreiung weiter. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n1. Die nach §§ 6, 7, § 289 Abs. 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und \n\nführt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Dem Schuldner ist zudem raten-\n\nfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen. \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner habe dadurch, \n\ndass er ohne Mitteilung seiner neuen Wohnanschrift während des laufenden \n\nInsolvenzverfahrens verzogen sei, eine Handlung vorgenommen, die der Erfül-\n\nlung seiner Auskunftspflichten zuwiderlief. Es müsse für ihn auf der Hand gele-\n\ngen haben, dass die weitere Beteiligte zu 2 damit keine Möglichkeit gehabt ha-\n\nbe, von ihm Auskünfte zu erhalten. Eine Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten \n\nsei somit nicht gewährleistet gewesen. Der Vortrag, seinen Arbeitsplatz im Mai \n\n2005 unverschuldet verloren zu haben, entlaste ihn nicht. Es sei ihm trotzdem \n\nmöglich gewesen - etwa durch ein Telefonat oder schriftlich - den neuen Wohn-\n\nsitz im Ausland der weiteren Beteiligten zu 2 mitzuteilen. Er habe demgemäß \n\ngrob fahrlässig gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 \n\nInsO verstoßen. \n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. \n\nZwar ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, dass die \n\nMitteilung eines Wohnsitzwechsels und die Angabe der aktuellen Einkünfte des \n\nSchuldners zu dessen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gehört, bei deren \n\nvorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichterfüllung dem Schuldner die Rest-\n\nschuldbefreiung versagt werden kann (vgl. LG Verden, ZVI 2006, 469, 470; AG \n\nKönigstein ZVI 2003, 365; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 23; HmbKomm-\n\nInsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 32; Kübler/Prütting/Wenzel, \n\nInsO § 290 \n\nRn. 20; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 71; Mohrbutter/Ringstmeier/ \n\nPape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. S. 851 f Rn. 75). Dies gilt \n\ninsbesondere dann, wenn sich der Schuldner an einen unbekannten Ort im \n\nAusland absetzt, somit \"untertaucht\". Etwas derartiges ist jedoch nicht festge-\n\nstellt. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Beschwerdegericht hat sich lediglich auf den Schlussbericht der wei-\n\nteren Beteiligten vom 7. November 2005 bezogen, wonach der Schuldner un-\n\nbekannt verzogen sei, weil zuvor ein Schreiben vom 31. Oktober 2005 mit dem \n\nVermerk \"Empfänger verzogen Einwilligung zur Angabe der neuen Anschrift \n\nliegt nicht vor\", an sie zurückgekommen sei. Eine Verletzung der Mitwirkungs-\n\npflichten des Schuldners liegt aber nicht schon dann vor, wenn er zu einem \n\nganz bestimmten Zeitpunkt für den Treuhänder nicht erreichbar ist und zur Aus-\n\nkunftserteilung zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn sich seine fehlen-\n\nde Mitwirkung über einen längeren Zeitraum erstreckt und nennenswerte Aus-\n\nwirkungen auf das Verfahren hat (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB \n\n159/06, n.v.). Hier hat sich der Schuldner schon mit Schreiben vom 28. No-\n\nvember 2005 von sich aus an die weitere Beteiligte zu 2 gewandt und Auskunft \n\nüber sein aktuelles Einkommen erteilt. Dies hat das Beschwerdegericht bei sei-\n\nner Entscheidung ebenso unberücksichtigt gelassen wie die Angaben des \n\nSchuldners in seinem Schreiben vom 2. September 2006. Dem Schreiben des \n\nSchuldners an die weitere Beteiligte zu 2 nach Rückkehr aus dem Ausland ist \n\nzu entnehmen, dass der Schuldner zeitnah im Anschluss an den Auslandsauf-\n\nenthalt den Kontakt zu der Verwalterin wieder aufgenommen und ihr die für das \n\nVerfahren erforderlichen Auskünfte zu seinen aktuellen Einkommensverhältnis-\n\nsen erteilt hat. Ob unter diesen Voraussetzungen eine erhebliche Verletzung \n\nder Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegt, ist unter Berücksichtigung des \n\nim Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO geltenden Verhältnismäßigkeitsgrund-\n\nsatzes zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, \n\nZInsO 2005, 146; Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, \n\n97 Rn. 8; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 18; Kübler/Prütting/Wenzel, \n\naaO § 290 Rn. 20a, 24; Münchkomm-InsO/Stephan, aaO § 290 Rn. 74; \n\nUhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 72). Dass sich das Beschwer-\n\ndegericht dessen bewusst ist, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. \n\nIII. \n\n10 \n\nDeshalb ist die Sache unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung \n\nan die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die näheren Umstände der Abwe-\n\nsenheit des Schuldners aufgeklärt werden können. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Fürth, Entscheidung vom 03.05.2007 - 5031 IN 24/05 - \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 06.09.2007 - 11 T 5479/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_181-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/ix-zb-181-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_181-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_181-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/ix-zb-181-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_181-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:32.286852+00:00"}}