{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_179-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"IX ZB 179/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Buchst. b Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, fällt in die Berechnungsgrundlage für seine Vergütung nur der Überschuss nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen. Kündigungsfristlöhne sind hierbei als Aus- gaben zu behandeln, wenn sie für Leistungen erbracht wurden, die für die Un- ternehmensfortführung verwendet wurden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 179/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Buchst. b \n\nFührt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, fällt in die \n\nBerechnungsgrundlage für seine Vergütung nur der Überschuss nach Abzug \n\nder Ausgaben von den Einnahmen. Kündigungsfristlöhne sind hierbei als Aus-\n\ngaben zu behandeln, wenn sie für Leistungen erbracht wurden, die für die Un-\n\nternehmensfortführung verwendet wurden. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 179/07 - LG Saarbrücken \n\n AG Saarbrücken \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 16. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 5. September 2007 wird auf \n\nKosten des Insolvenzverwalters als unbegründet zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n11.282,80 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer war zunächst vorläufiger Insolvenzverwal-\n\nter über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 15. Mai 2002 wur-\n\nde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum In-\n\nsolvenzverwalter bestellt. Er hat das Unternehmen der Schuldnerin weiterge-\n\nführt und dadurch eine freie Insolvenzmasse von rund einer halben Million Euro \n\nerwirtschaftet. Eine Kündigung der Arbeitsverhältnisse erfolgte frühestens zum \n\n31. Oktober 2002. \n\n2 \n\nDer Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 108.603,49 € \n\nzuzüglich 16 % Umsatzsteuer (17.376,55 €) sowie Auslagen von 6.000 € zu-\n\nzüglich 16 % Umsatzsteuer (960 €) festzusetzen, insgesamt 132.940,04 €. Er \n\nhat hierbei als Berechnungsgrundlage eine Teilungsmasse von 1.717.947,79 € \n\nzugrunde gelegt, hieraus eine Regelvergütung von 62.108,96 € errechnet und \n\nKostenbeiträge gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV von 5.768,18 € hinzugerechnet. \n\nBei der Teilungsmasse in vollem Umfang berücksichtigt hat er die Bruttolohn-\n\nkosten in Höhe von 428.952,86 €, die er auch dann an die Arbeitnehmer zu \n\nzahlen gehabt hätte, wenn er die Arbeitsverhältnisse bei Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens nach § 113 InsO gekündigt und die Arbeitnehmer freigestellt \n\nhätte (Kündigungsfristlöhne). \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung auf 106.699,35 € einschließlich 16 % \n\nUmsatzsteuer festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde \n\nhat das Landgericht die Vergütung auf 94.876,73 € und die Auslagen auf \n\n6.000 € festgesetzt, jeweils zuzüglich 16 % Umsatzsteuer. Insgesamt hat es \n\ninfolge eines Rechenfehlers zugunsten des Insolvenzverwalters in Höhe von \n\n4.000 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer die Vergütung auf 121.657,24 € festge-\n\nsetzt. Amtsgericht und Landgericht haben jeweils bei der Teilungsmasse die \n\nKündigungsfristlöhne als Kosten der Unternehmensfortführung gemäß § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV in Abzug gebracht und eine Teilungsmasse \n\nvon 1.288.994,93 € zugrunde gelegt. \n\n4 \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Vergü-\n\ntungsantrag in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob \n\ndie Kündigungsfristlöhne bei der Unternehmensfortführung als Ausgaben zu \n\nberücksichtigen sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Amtsgericht und Landge-\n\nricht haben die Kündigungsfristlöhne in zutreffender Weise von dem im Rahmen \n\nder Unternehmensfortführung erzielten Überschuss abgezogen. \n\n1. Nach § 1 Abs. 1 InsVV wird die Vergütung des Insolvenzverwalters \n\nnach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf den sich die Schlussrech-\n\nnung bezieht. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV werden die Kosten des In-\n\nsolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten grundsätzlich \n\nnicht abgesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt, wer-\n\nden demgemäß die Kündigungsfristlöhne nicht von der Masse abgezogen. \n\n8 \n\nWird dagegen das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, ist bei der \n\nMasse gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV nur der Überschuss zu \n\nberücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. \n\nNach dem Wortlaut der Vorschrift kann es deshalb keinem Zweifel unterliegen, \n\ndass die Kündigungsfristlöhne als Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung zu \n\nberücksichtigen sind, wenn der Verwalter die zu vergütende Arbeitskraft der \n\nArbeitnehmer des Unternehmens für die Fortführung des Unternehmens in An-\n\nspruch genommen hat (vgl. zum mitarbeitenden Insolvenzschuldner BGH, \n\nBeschl. v. 4. Mai 2006 – IX ZB 202/05, ZIP 2006, 1307, 1308 Rn. 5). \n\n9 \n\nDa es sich bei § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV um eine Ausnah-\n\nme von § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV handelt, muss es sich allerdings bei den \n\nabzuziehenden Ausgaben um Masseverbindlichkeiten handeln (BGH, Beschl. v. \n\n24. Mai 2005 – IX ZB 6/03, ZVI 2005, 388, 389). Um solche Masseverbindlich-\n\nkeiten handelt es sich bei den Kündigungsfristlöhnen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO. \n\n10 \n\n2. Mit einer verbreiteten Auffassung in der Literatur ist die Rechtsbe-\n\nschwerde der Meinung, dass nur diejenigen Masseschulden abzuziehen seien, \n\ndie der Insolvenzverwalter bei der Unternehmensfortführung als Masseverbind-\n\nlichkeit durch erstmaliges Verwalterhandeln selbst neu begründet habe, nicht \n\naber solche Masseverbindlichkeiten, die unabhängig von der Unternehmens-\n\nfortführung entstanden seien, so genannte Auslaufverbindlichkeiten. Dazu wür-\n\nden auch die Kündigungsfristlöhne zählen, weil diese gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO unabhängig davon zu bezahlen sind, ob der Verwalter die Dienstverhält-\n\nnisse kündigt oder ob er das Unternehmen fortführt (vgl. FK-InsO/Lorenz, \n\n4. Aufl. § 1 \n\nInsVV Rn. 27; Hess, \n\nInsO 2007 § 1 \n\nInsVV Rn. 46; Küb-\n\nler/Prütting/Eickmann/Prasser, \n\nInsO \n\n§ \n\n1 \n\nInsVV Rn. 51; Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 89). \n\n11 \n\nDieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden (MünchKomm-\n\nInsO/Nowak, 2. Aufl. § 1 InsVV Rn. 19; HK-InsO/Irschlinger, § 1 InsVV Rn. 9 \n\nunter f). \n\n12 \n\na) Auszugehen ist davon, dass eine Unternehmensfortführung in jedem \n\nFall zu einer Erhöhung der Vergütung des Verwalters führt. Zunächst kann sich \n\naus der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV nur eine Erhö-\n\nhung der Vergütung ergeben, weil nur ein Überschuss berücksichtigt wird, nicht \n\ndagegen ein erwirtschafteter Verlust (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 aaO \n\nm.w.N.; LG Traunstein ZInsO 2000, 510, 511). \n\n13 \n\nIn allen Fällen der Unternehmensfortführung ist - jedenfalls nach § 3 \n\nAbs. 1 Buchst. b InsVV - eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzu-\n\nsetzen, auch wenn die Masse dadurch nicht entsprechend größer geworden ist. \n\nVon einer \"entsprechend\" größeren Masse ist auszugehen, wenn die Erhöhung \n\nder Vergütung, die sich aus der Massemehrung ergibt, ungefähr den Betrag \n\nerreicht, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag zu-\n\nstände. Denn der Insolvenzverwalter, der durch die Betriebsfortführung eine \n\nAnreicherung der Masse bewirkt, darf vergütungsmäßig nicht schlechter stehen, \n\nals wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ist die aus der Massemeh-\n\nrung sich ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als der Betrag, der über \n\nden Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, hat das Insolvenzgericht ei-\n\nnen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht. \n\nHöher darf er nicht sein, anderenfalls würde der Insolvenzverwalter für seine \n\nBemühungen um die Betriebsfortführung doppelt honoriert. Dies ist zu vermei-\n\nden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 \n\nRn. 19; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5; v. 24. Januar \n\n2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7). \n\n14 \n\nDanach ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Dazu ist der Wert, \n\num den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und \n\ndie dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergü-\n\ntung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewähren-\n\nden Zuschlag erreicht würde (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 aaO Rn. 8). \n\n15 \n\nb) Aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV ergibt sich kein Anhalts-\n\npunkt dafür, dass nur ein Teil der Betriebsausgaben berücksichtigt werden soll. \n\nMaßgebend ist hiernach vielmehr allein, ob tatsächlich Ausgaben während und \n\nfür die Betriebsfortführung angefallen sind. \n\n16 \n\nSoweit Ansprüche auf diese Ausgaben durch vom Insolvenzverwalter \n\nabgeschlossene Verträge oder durch seine Erfüllungswahl begründet wurden, \n\nbesteht hieran kein Zweifel (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 aaO). \n\n17 \n\nSoweit es sich um Verbindlichkeiten handelt, die aus Dauerschuldver-\n\nhältnissen entstehen, die noch vom Schuldner begründet worden und nach § 55 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO zu Masseverbindlichkeiten geworden sind, weil deren Erfül-\n\nlung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, gilt \n\njedoch grundsätzlich nichts anderes. \n\n18 \n\n§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV geht davon aus, dass bei einer \n\nUnternehmensfortführung nur der Überschuss zu berücksichtigen ist. Deshalb \n\nmüssen auch die während der Unternehmensfortführung anfallenden laufenden \n\nKosten, mit denen der Gewinn erwirtschaftet werden soll, im Rahmen der Ein-\n\nnahmen-/Ausgabenrechnung (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 \n\n- IX ZB 106/06 aaO Rn. 15) als Ausgaben berücksichtigt werden. \n\n19 \n\nWürde man diese Kosten nicht in Ansatz bringen, könnten sie zugunsten \n\ndes Verwalters doppelt berücksichtigt werden, wenn mit ihnen ein Überschuss \n\nerwirtschaftet wird. Zum einen dadurch, dass die Kündigungsfristlöhne in der \n\nBerechnungsgrundlage verblieben, obwohl sie im Rahmen der Unternehmens-\n\nfortführung aus der Masse abfließen, zum anderen dadurch, dass gerade mit \n\nihnen der Überschuss erwirtschaftet wird, der wiederum bei der Berechnungs-\n\ngrundlage zu berücksichtigen ist. So hat im vorliegenden Fall der erzielte Über-\n\nschuss die Kündigungsfristlöhne deutlich überstiegen. \n\n20 \n\nWird dagegen das Unternehmen nicht fortgeführt und werden die Arbeit-\n\nnehmer freigestellt, kann kein Fortführungsüberschuss erwirtschaftet werden; \n\ndie Kündigungsfristlöhne werden nur einmal in der Berechnungsgrundlage be-\n\nrücksichtigt. \n\n21 \n\nAuch bei der Unternehmensfortführung gilt der Grundsatz, dass der In-\n\nsolvenzverwalter für seine Bemühungen nicht doppelt honoriert werden kann \n\n(BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06 aaO S. 786 Rn. 19; v. \n\n24. Januar 2008 aaO Rn. 7). \n\n22 \n\nDeshalb ist der Senat schon bisher stillschweigend davon ausgegangen, \n\ndass oktroyierte Masseverbindlichkeiten für Leistungen, die für die Unterneh-\n\nmensfortführung tatsächlich in Anspruch genommen wurden, als Ausgaben zu \n\nberücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006 aaO; v. 26. April 2007 \n\n- IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1331 Rn. 12). \n\n23 \n\nDie oktroyierten Masseverbindlichkeiten, wie sie hier in Form der Kündi-\n\ngungsfristlöhne vorliegen, sind deshalb bei der Einnahmen-/Ausgabenrechnung \n\nzu berücksichtigen, wenn die Gegenleistung für die Fortführung des Unterneh-\n\nmens tatsächlich verwendet wurde. Nur diejenigen oktroyierten Masseverbind-\n\nlichkeiten sind nicht als Ausgaben zu behandeln, die für Leistungen erbracht \n\nwerden mußten, die für die Unternehmensfortführung nicht verwendet wurden. \n\nDieses wäre vom Insolvenzverwalter im Vergütungsantrag im Einzelnen darzu-\n\nlegen. \n\n24 \n\nDa der Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer der Schuldnerin während \n\nder Kündigungsfristen des § 113 InsO im Rahmen der Unternehmensfortfüh-\n\nrung beschäftigt hat, haben die Vordergerichte die Kündigungsfristlöhne zutref-\n\nfend im Rahmen der Betriebsfortführung als Ausgaben behandelt. \n\n25 \n\nc) Ein wesentliches Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, sanierungsfähige \n\nUnternehmen zu erhalten. Dazu ist in der Regel erforderlich, sie auch nach In-\n\nsolvenzeröffnung fortzuführen. Die hiermit für den Verwalter verbundenen Er-\n\nschwernisse und Risiken sind angemessen zu vergüten. Dies schließt es von \n\nvornherein aus, dass der Verwalter in solchen Fällen schlechter gestellt wird, \n\nals wenn das Unternehmen nicht fortgeführt worden wäre. Darüber hinaus \n\nmuss in diesen Fällen für die Unternehmensfortführung eine angemessene Ver-\n\ngütung des Verwalters sichergestellt werden. Dies hat jedoch im Rahmen der \n\nGewährung eines Zuschlags gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV zu geschehen. \n\nBei der hier vorzunehmenden Vergleichsrechnung ist es auch zu berücksichti-\n\ngen, wenn sich die Masse durch die Unternehmensfortführung nicht in gleichem \n\nMaße erhöht hat, in dem ihretwegen oktroyierte Masseverbindlichkeiten befrie-\n\ndigt worden sind. \n\n26 \n\nd) Im vorliegenden Fall war die Vermehrung der Masse durch die Unter-\n\nnehmensfortführung höher als die befriedigten Kündigungsfristlöhne. Zudem hat \n\ndas Landgericht allein wegen der Berücksichtigung der Kündigungsfristlöhne \n\nals Ausgaben im Rahmen der Unternehmensfortführung einen Zuschlag von \n\n15 % auf die durch den Gewinn durch die Unternehmensfortführung erhöhte \n\nBerechnungsgrundlage gewährt. Es hat darüber hinaus für die Unternehmens-\n\nfortführung einen weiteren Zuschlag gewährt, der zwar einzeln nicht näher be-\n\nziffert wurde, aber erheblich ist. Insgesamt hat das Beschwerdegericht dem In-\n\nsolvenzverwalter Zuschläge in der beantragten Höhe, nämlich von 60 % zuge-\n\nbilligt. Der Insolvenzverwalter hatte diesen Zuschlag auch deshalb für ange-\n\nmessen angesehen, weil nach seiner Ansicht seine Vergütung als vorläufiger \n\nVerwalter, deren Festsetzung er nicht angegriffen hatte, unzureichend war. Dies \n\nhat das Beschwerdegericht richtig als nicht zutreffend beurteilt, den beantragten \n\nZuschlag aber gleichwohl in voller Höhe gewährt. Die Rechtsbeschwerde macht \n\nauch nicht geltend, dass bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Vorderge-\n\nrichte zu den Kündigungsfristlöhnen der Zuschlag zu gering bemessen worden \n\nsei. \n\n27 \n\nDeshalb ist auszuschließen, dass das Beschwerdegericht nach einer \n\nAufhebung und Zurückverweisung zugunsten des Insolvenzverwalters eine hö-\n\nhere Vergütung festsetzen würde. Dies gilt auch deshalb, weil dem Beschwer-\n\ndegericht zugunsten des Insolvenzverwalters Fehler unterlaufen sind. Deren \n\nBerücksichtigung nach einer Zurückverweisung könnte allerdings wegen des \n\nVerbots der reformatio in peius (BGHZ 159, 122, 124 f; BGH, Beschl. v. 10 Juli \n\n2008 - IX ZB 172/97, NZI 2008, 560 Rn. 7) auch nicht mehr zu einer Herabset-\n\nzung der Vergütung des Verwalters führen. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.09.2006 - 59 IN 91/02 - \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.09.2007 - 5 T 535/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zb-179-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zb-179-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:58.950848+00:00"}}