{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_177-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"IX ZB 177/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 177/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2008 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann \n\nund den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 7. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lübeck vom 27. August 2007 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis \n\nzum 3. Dezember 2007 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO). \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n2. Ein Notanwalt ist dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beab-\n\nsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). \n\na) Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO), soweit der Schuldner die ihm bewilligte \n\nKostenstundung angreift. \n\naa) Dem Schuldner steht gemäß § 4d Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der \n\nsofortigen Beschwerde nur offen, wenn der Antrag auf Stundung der Kosten \n\ndes Insolvenzverfahrens abgelehnt oder die Bewilligung nachträglich aufgeho-\n\nben wird. Da § 4d InsO nicht schlechthin gegen jede Entscheidung in Stun-\n\ndungsangelegenheiten die Beschwerde eröffnet (Nerlich/Römermann/Becker, \n\nInsO § 4d Rn. 3) scheidet ein Rechtsmittel aus, sofern die Stundung der Verfah-\n\nrenskosten bewilligt wird. Bei dieser Sachlage ist sowohl die sofortige Be-\n\nschwerde als auch die Rechtsbeschwerde des Schuldners unstatthaft. \n\n5 \n\nDavon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner durch die Ge-\n\nwährung der Stundung beschwert ist. Die Bewilligung der Kostenstundung \n\nnimmt dem Schuldner nicht die Möglichkeit, nach Scheitern des Schuldenberei-\n\nnigungsverfahrens in die Prüfung einzutreten, ob das Insolvenzverfahren fort-\n\ngesetzt oder durch eine Antragsrücknahme beendet werden soll (HK-\n\nInsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 40). Viel-\n\nmehr kann der Schuldner seinen Insolvenzantrag gemäß § 13 Abs. 2 InsO bis \n\nzur Verfahrenseröffnung zurücknehmen. Infolge der Antragsrücknahme werden \n\nalle bis dahin ergangenen Entscheidungen, auch die Bewilligung der Stundung \n\nder Verfahrenskosten, gemäß §§ 4 InsO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos \n\n(FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 21). \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nbb) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt - selbst wenn man die \n\nStatthaftigkeit des Rechtsmittels unterstellt - nicht vor. \n\nDem Schuldner ist - wie er zutreffend vorträgt - durch eine mündliche \n\nAbsprache seines Verfahrensbevollmächtigten mit der damaligen Kammervor-\n\nsitzenden eine weitere Stellungnahmefrist eingeräumt worden. Ausweislich der \n\nGerichtsakten ist am 1. Juni 2007 die fernmündliche Zusage erfolgt, nicht vor \n\nAblauf eines Monats zu entscheiden. Tatsächlich ist die angefochtene Ent-\n\nscheidung erst am 27. August 2007 und damit lange nach Ende der eingeräum-\n\nten Frist ergangen. Überdies hat der Schuldner nicht ansatzweise dargelegt, \n\nwelcher weitere Sachvortrag von ihm beabsichtigt war, so dass auch nicht beur-\n\nteilt werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Ge-\n\nhörsverstoß beruht. \n\nb) Auch im Blick auf den übrigen Inhalt des angefochtenen Beschlusses \n\nist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos, weil die Entscheidung \n\neine Rechtsverletzung nicht erkennen lässt. \n\nDie Ersetzung einer verweigerten Zustimmung zu dem Schuldenbereini-\n\ngungsplan scheidet im Streitfall aus, weil das Landgericht festgestellt hat, dass \n\nZweifel am Bestehen einer von dem Schuldner angegebenen Forderung glaub-\n\nhaft gemacht wurden (§ 309 Abs. 3 InsO). Nach dem Scheitern der Schulden-\n\nbereinigung ist das Verfahren - wie von den Vordergerichten angeordnet - wie-\n\nder aufzunehmen (§ 311 InsO). Ebenso sind die Sicherungsmaßnahmen der \n\nBestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und \n\nder Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuld-\n\nner (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDr. Gero Fischer \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schwarzenbek, Entscheidung vom 30.04.2007 - 1b IK 226/06 - \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 27.08.2007 - 7 T 248/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_177-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/ix-zb-177-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_177-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_177-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/ix-zb-177-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_177-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:29.299354+00:00"}}