{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_160-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"IX ZB 160/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 160/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nam 25. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2007 wird auf Kosten \n\nder Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 11.202,89 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte - eine Rechtsanwalts-Partnerschafts-\n\ngesellschaft - auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus dem Anwalts-\n\nvertrag in Anspruch. Das der Klage im Wesentlichen stattgebende Urteil des \n\nLandgerichts Hagen vom 12. April 2007 ist der sich selbst vertretenden Beklag-\n\nten am 19. April 2007 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ging am letzten \n\nTag der Berufungsfrist - dem 21. Mai 2007, einem Montag - um 16:46 Uhr per \n\nTelefax bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm ein und wurde von dort am \n\n22. Mai 2007 an das Oberlandesgericht Hamm weitergeleitet. Die Beklagte hat \n\nbeantragt, ihr wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand zu gewähren, und zur Begründung unter Vorlage einer eides-\n\nstattlichen Versicherung ihrer Büroangestellten ausgeführt: \n\n2 \n\nDer sachbearbeitende Rechtsanwalt der Beklagten habe am Nachmittag \n\ndes 21. Mai 2007 das Diktat der Berufungsschrift der Büroangestellten überge-\n\nben mit der mündlichen Anweisung, die Berufungsschrift noch am gleichen Tag \n\nper Telefax dem Oberlandesgericht Hamm zu übermitteln. Die Angestellte habe \n\ndas Diktat geschrieben und unter Verwendung des Kanzleiprogramms RA-\n\nMICRO in die Kopfzeile der Berufungsschrift den Vermerk \"fristwahrend vorab \n\nper Telefax: \" gesetzt. Bei dieser Nummer handelte es sich um \n\ndie Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts. In dieser Form sei die Berufungs-\n\nschrift dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt und von diesem unter-\n\nzeichnet worden. Die Büroangestellte habe anschließend vergeblich versucht, \n\ndie Berufungsschrift per Telefax an die genannte Nummer zu übermitteln. Weil \n\ndabei Störungen aufgetreten seien, habe sie angenommen, die eingegebene \n\nFax-Nummer sei nicht richtig. Mittels einer Internet-Recherche über die Such-\n\nmaschine \"Google\" sei sie auf eine Fax-Nummer der Generalstaatsanwaltschaft \n\nHamm gestoßen. In der irrtümlichen Annahme, es handle sich um einen Fax-\n\nAnschluss des Oberlandesgerichts, habe sie handschriftlich die Fax-Nummer \n\nauf der Berufungsschrift entsprechend abgeändert und dieselbe per Telefax an \n\ndiese Nummer übermittelt. \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen \n\nund die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesent-\n\nlichen ausgeführt: \n\nDie Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem eigenen Organisa-\n\ntions- und Überwachungsverschulden der Beklagten, weil sie nicht vorgetragen \n\nhabe, ob sie geeignete Vorkehrungen und Anweisungen für den Fall getroffen \n\nhabe, dass ihrem Personal eine Absendung an die im EDV-System gespeicher-\n\n3 \n\n4 \n\n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nte - richtige - Fax-Nummer nicht gelang. Auch fehle jegliche Angabe zu Anwei-\n\nsungen bezüglich der gebotenen Ausgangskontrolle, zu der in der Regel auch \n\ngehöre, dass ein Sendebericht ausgedruckt wird, der anhand eines zuverlässi-\n\ngen (anderen) Verzeichnisses - etwa des Telefonverzeichnisses der Deutschen \n\nTelekom \"Das Örtliche\" - zu überprüfen sei. \n\nII. \n\nDie hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nach \n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist aber \n\nunzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben \n\nsind. \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO). Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO). \n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anwalt müsse geeignete \n\nVorkehrungen und Anweisungen für den Fall treffen, dass seinem Personal ei-\n\nne Absendung an die im EDV-System gespeicherte - richtige - Fax-Nummer \n\nnicht gelingt, lässt sich mit den Grundsätzen, die die höchstrichterliche Recht-\n\nsprechung zu den Sorgfaltsanforderungen im Falle einer fristwahrenden Über-\n\nmittlung von Schriftsätzen per Telefax aufgestellt hat, vereinbaren. Danach ge-\n\nhört es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, seinen mit der Übermitt-\n\nlung betrauten Angestellten auch Anweisungen für den Fall zu erteilen, dass bei \n\nder Übermittlung Störungen auftreten, namentlich nicht ohne besondere Anwei-\n\nsung im Einzelfall eine andere Faxnummer anzuwählen (BGH, Beschl. v. \n\n26. Mai 1998 - XI ZB 10/98, n. v.; Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, \n\nNJW 2004, 367, 368 f; vgl. ferner Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR \n\n2005, 1373). Der Anwalt darf in solchen Fällen nicht darauf vertrauen, die An-\n\ngestellte werde auch ohne entsprechende Anweisung mit ihm Rücksprache \n\nnehmen oder von sich aus einen anderen geeigneten Übermittlungsweg finden. \n\n8 \n\n2. Da diese Erwägung des Berufungsgerichts die angefochtene Ent-\n\nscheidung trägt, kommt es auf die weitere Begründung dieser Entscheidung \n\nnicht an. Selbst wenn bezüglich der Ansicht des Berufungsgerichts, zu der ge-\n\nbotenen Ausgangskontrolle gehöre in der Regel auch die Überprüfung des aus-\n\nzudruckenden Sendeberichts anhand eines zuverlässigen (anderen) Verzeich-\n\nnisses, ein Zulassungsgrund gegeben sein sollte, würde dies nicht zur Zuläs-\n\nsigkeit der Rechtsbeschwerde führen. Denn eine kraft Gesetzes statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nur gegen einen von zwei selbständig \n\ntragenden Gründen die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind (BGH, \n\nBeschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; Beschl. v. \n\n30. März 2006 - IX ZB 171/04, ZIP 2006, 1417). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nPape \n\n Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 12.04.2007 - 6 O 329/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2007 - 28 U 79/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zb-160-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zb-160-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:29.892290+00:00"}}