{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"IX ZB 152/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 8 Abs. 3 Fassung: 13. Dezember 2001 Hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung eines Zuschlags für die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, dass es \"Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters\" gegeben hat, muss Entsprechendes bei der Festset- zung des pauschalen Auslagenersatzes gelten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juli 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 152/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 8 Abs. 3 Fassung: 13. Dezember 2001 \n\nHat das Beschwerdegericht bei der Bemessung eines Zuschlags für die lange \n\nVerfahrensdauer berücksichtigt, dass es \"Zeitspannen verminderten Aufwands \n\ndes Insolvenzverwalters\" gegeben hat, muss Entsprechendes bei der Festset-\n\nzung des pauschalen Auslagenersatzes gelten. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07 - LG Stuttgart \n\nAG Ludwigsburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Pape \n\nam 10. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den \n\nBeschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom \n\n1. August 2007 wird als unzulässig verworfen. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\ngenannte Beschluss aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 58.234,46 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte zu 2, der zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter \n\neingesetzt war, wurde am 1. Dezember 1999 zum Insolvenzverwalter in dem \n\nam selben Tage eröffneten Verfahren über das Vermögen der E. \n\nGmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt. Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 setzte \n\ndas Insolvenzgericht die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters an-\n\ntragsgemäß auf 84.844,22 € incl. Mehrwertsteuer fest. Abzüglich eines bereits \n\nentnommenen Vorschusses von 27.609,76 € ergab sich ein dem Insolvenzver-\n\nwalter noch zustehender Betrag von 58.234,46 €. Auf die sofortige Beschwerde \n\ndes weiteren Beteiligten zu 1 - des Geschäftsführers der Schuldnerin, der \n\nzugleich Gläubiger ist - ermäßigte das Landgericht die Höhe der Vergütung und \n\nAuslagen auf 76.273,62 € bzw. - nach Abzug des Vorschusses - 48.663,86 €. \n\nDagegen wenden sich die beiden weiteren Beteiligten jeweils mit Rechtsbe-\n\nschwerden. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, ausgehend von einer Insolvenz-\n\nmasse von 341.735,88 € betrage die Regelvergütung des Insolvenzverwalters \n\n33.002,08 €. Hierauf gebühre diesem ein Zuschlag von 15 v.H. für die Vorberei-\n\ntung von Verträgen über die Freistellung der Masse von Gewährleistungsbürg-\n\nschaften und weiteren 15 v.H. für die Fortführung des Unternehmens in dem \n\nZeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 31. März 2000 sowie die Abwicklung von \n\nInsolvenzgeldangelegenheiten und Beschäftigungsverhältnissen. Hinzu komme \n\nnoch ein Zuschlag von 30 v.H. wegen der ungewöhnlich langen Verfahrensdau-\n\ner von (gerechnet bis zum Vergütungsantrag) 62 Monaten. Soweit der Insol-\n\nvenzverwalter auch einen Zuschlag von 15 v.H. aufgrund einer Mehrbelastung \n\ndurch zwei außerordentliche Gläubigerversammlungen sowie zahlreiche Einga-\n\nben und Beanstandungen seitens des weiteren Beteiligten zu 1 geltend mache, \n\nsei dieser nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei ein Abschlag von 10 v.H. angezeigt, \n\nweil der Insolvenzverwalter im Hinblick auf seine vorherige Tätigkeit als vorläu-\n\nfiger Verwalter in erheblichem Ausmaß Arbeitsaufwand eingespart habe. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters, mit der dieser die Ände-\n\nIII. \n\nrung der Beschwerdeentscheidung erstrebt, soweit er durch sie beschwert wird \n\n(Versagung des Zuschlags von 15 v.H., Auferlegung des Abschlags von \n\n10 v.H.), ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insofern hat die Rechtssa-\n\nche weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts. Die Bemessung von Vergütungszu- und -abschlä-\n\ngen ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzel-\n\nfall (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 644; v. 28. \n\nSeptember 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2135); sie kann mit der \n\nRechtsbeschwerde nur angegriffen werden, sofern die Gefahr besteht, dass ein \n\nfalscher Maßstab angewendet worden ist (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB \n\n31/02, NJW 2002, 2945, 2946; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, aaO). \n\nDiese Gefahr wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. \n\n4 \n\n1. Soweit das Beschwerdegericht den Zuschlag von 15 v.H. aufgrund der \n\nangeblichen Mehrbelastung durch zwei außerordentliche Gläubigerversamm-\n\nlungen sowie zahlreiche Eingaben und Beanstandungen seitens des weiteren \n\nBeteiligten zu 1 versagt hat, beanstandet die Rechtsbeschwerde des Insolvenz-\n\nverwalters, das Beschwerdegericht habe die in dem Vergütungsantrag geltend \n\ngemachten Zuschlagstatbestände isoliert betrachtet, ohne eine Gesamtabwä-\n\ngung vorzunehmen. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht hat jedoch durchaus eine Gesamtabwägung \n\nvorgenommen, indem es Wechselwirkungen und gegenseitige Abhängigkeiten \n\nberücksichtigt hat. Die Rechtsbeschwerde weist selbst darauf hin, das Be-\n\nschwerdegericht habe den durch den umfangreichen Schriftverkehr mit dem \n\nweiteren Beteiligten zu 1 verursachten Aufwand durch einen Zuschlag wegen \n\nder Ablösung der Gewährleistungsbürgschaften berücksichtigt und eine noch-\n\nmalige Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt \"besonderer Schwierigkeiten \n\nim Umgang mit dem Schuldner\" abgelehnt. Eine Gesamtbetrachtung hat das \n\nBeschwerdegericht auch insoweit vorgenommen, als es die doppelte Relevanz \n\n(§ 3 Abs. 2 Buchst. a und b InsVV) der teilweisen Verwertung der Masse bereits \n\ndurch den vorläufigen Insolvenzverwalter erkannt hat. Im Übrigen muss das \n\nInsolvenzgericht zwar nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Ab-\n\nschlagstatbestand zunächst isoliert feststellen, ob er eine Erhöhung oder Er-\n\nmäßigung des Regelsatzes rechtfertigt (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 \n\n- IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, \n\n464, 465; Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, n.v.; v. 26. April 2007 - IX ZB \n\n160/06, NZI 2007, 461, 462). Es darf dies jedoch tun, und wenn bei isolierter \n\nBetrachtung des fraglichen Zuschlagstatbestands keine Erhöhung der Regel-\n\nvergütung gerechtfertigt ist, kann dieses Ergebnis im Regelfall nicht durch eine \n\nnachfolgende Gesamtabwägung überspielt werden. Für eine Ausnahme ist \n\nnichts dargetan, auch nichts ersichtlich. \n\n6 \n\nDass das Beschwerdegericht bei der Festsetzung der Vergütung \"Faust-\n\nregeltabellen\" außer Acht gelassen habe, lässt die Rechtsbeschwerde nicht als \n\nzulässig erscheinen; nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind sol-\n\nche Tabellen nicht maßgeblich (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, \n\nn.v.; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370). \n\n7 \n\n8 \n\nFür die von der Rechtsbeschwerde weiter gerügte Verletzung von Ver-\n\nfahrensgrundrechten ist ein hinreichender Anhaltspunkt nicht gegeben. \n\n2. Der Abschlag wegen der die Tätigkeit des endgültigen Insolvenzver-\n\nwalters erleichternden Vorbefassung als vorläufiger Insolvenzverwalter ent-\n\nspricht ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. \n\n23. März 2006 - IX ZB 28/05, n.v.; 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, \n\n1204, 1205 ff). Dies gilt insbesondere dann, wenn der vorläufige Insolvenzver-\n\nwalter in berechtigter Weise bereits Aufgaben ganz oder teilweise erledigt, die \n\ngrundsätzlich dem endgültigen Verwalter obliegen; dann ist ein Abschlag bei \n\nder Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese \n\nAufgaben nicht mehr oder nicht mehr vollen Umfangs erledigen muss (BGH, \n\nBeschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, n.v.). Nach den von der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die \n\nMasse teilweise schon im Eröffnungsverfahren verwertet worden. \n\nIV. \n\n9 \n\nDer weitere Beteiligte zu 1 verfolgt mit seiner Rechtsbeschwerde das \n\nZiel, die dem Insolvenzverwalter zustehende Vergütung und seine Auslagen auf \n\n21.451,35 € zu beschränken. Der weitere Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, auf \n\ndie Regelvergütung sei statt eines Gesamtzuschlags von 50 v.H. ein Abschlag \n\nvon 35 v.H. vorzunehmen. Auch gebührten dem Insolvenzverwalter keine pau-\n\nschalen Auslagen. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 \n\nInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und teilweise - vgl. nachfolgend die \n\nNummern 3 und 6 - sowohl zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) als auch begründet. \n\n10 \n\n1. Soweit das Beschwerdegericht wegen der überlangen Dauer des In-\n\nsolvenzverfahrens einen Zuschlag von 30 v.H. gewährt hat, sieht die Rechtsbe-\n\nschwerde die rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen, ob ein Zuschlag allein \n\nschon deshalb gerechtfertigt ist, weil die kalkulatorische Deckung der Gemein-\n\nkosten durch die Dauer des Verfahrens ungünstig beeinflusst wird (so LG Pots-\n\ndam ZVI 2006, 475, 476; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 12; \n\nKübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 3 InsVV Rn. 35; Hess, Insolvenzrecht \n\n§ 3 InsVV Rn. 78; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 10; FK-\n\nInsO/Lorenz, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 26), oder ob die lange Verfahrensdauer für \n\nsich allein keinen Zuschlag begründet, weil sie (wenn nicht gar aus einer Ver-\n\nfahrensverschleppung durch den Verwalter) regelmäßig aus Besonderheiten \n\nresultiert, die ohnehin gesondert vergütet werden (LG Göttingen NZI 2006, 477; \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 4. Aufl. § 3 InsVV \n\nRn. 58; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 3 InsVV Rn. 24; Keller, Vergütung \n\nund Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 248; Graeber, Vergütung in In-\n\nsolvenzverfahren von A - Z Rn. 459). Diese Frage muss der Senat jedoch nicht \n\nentscheiden, weil das Beschwerdegericht Verwaltertätigkeiten während der ge-\n\nsamten Dauer des Verfahrens festgestellt hat. Es liegen somit die \"qualitativen \n\nGründe\" vor, welche die Rechtsbeschwerde für die Gewährung des Zuschlags \n\nverlangt. \n\n11 \n\nHinsichtlich des Vortrags des weiteren Beteiligten zu 1, der Insolvenz-\n\nverwalter habe das Verfahren bewusst verschleppt, vermag die Rechtsbe-\n\nschwerde die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts nicht aufzuzeigen. Das \n\nBeschwerdegericht hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und dahin-\n\ngehend gewürdigt, es lasse sich nicht feststellen, dass der Insolvenzverwalter \n\nden Abschluss verfahrensbeschleunigender Vereinbarungen bezüglich der von \n\nder Schuldnerin übernommenen Gewährleistungsbürgschaften \"aktiv behindert\" \n\nhabe. Der - auch von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene - Vortrag \"zum wah-\n\nren Grund\" der Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar. Falls der In-\n\nsolvenzverwalter tatsächlich zunächst von einer Absprache zwischen ihm und \n\nder Bank über deren Bereitschaft, die Masse aus den Bürgschaften freizustel-\n\nlen, berichtet hat, die es tatsächlich nicht gegeben hat, so erschließt sich dar-\n\naus nicht ohne weiteres eine darauf zurückzuführende Verfahrensverzögerung. \n\nNach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kommt hinzu, dass der wei-\n\ntere Beteiligte zu 1 selbst die Verhandlungen mit der Bank zu führen hatte. \n\n12 \n\n2. Den Zuschlag für die Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen \n\nüber die Freistellung der Masse von bestehenden Gewährleistungsbürgschaf-\n\nten greift die Rechtsbeschwerde mit der Begründung an, eine außergewöhnli-\n\nche Belastung sei mit \"diesen einfachen Tätigkeiten\" nicht einmal ansatzweise \n\nverbunden gewesen. Damit ersetzt die Rechtsbeschwerde die tatrichterliche \n\nWürdigung lediglich durch ihre eigene. Soweit sie dem Insolvenzverwalter vor-\n\nwirft, eine Vereinbarung über die vorzeitige Entlassung der Masse aus den \n\nBürgschaftsverpflichtungen habe er nicht zustande gebracht, steht dies im Wi-\n\nderspruch zu ihren Ausführungen an anderer Stelle, \"unstreitig (sei) die Verein-\n\nbarung über bestehende Gewährleistungsbürgschaften … mit Vertragsanpas-\n\nsung vom 25.04./02.05.2003 zustande gekommen\". \n\n13 \n\n3. Hinsichtlich des vom Beschwerdegericht gewährten Zuschlags für die \n\nAbwicklung von Insolvenzgeldangelegenheiten und Beschäftigungsverhältnis-\n\nsen rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass nach der Rechtsprechung des \n\nSenats bei einer Mitarbeiterzahl von weniger als 20 ein so genanntes Normal-\n\nverfahren vorliegt, bei dem der Insolvenzverwalter schon mit der Regelvergü-\n\ntung angemessen honoriert wird (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB \n\n55/06, ZInsO 2007, 1272, 1273). Dies gilt insbesondere für Insolvenzgeldvorfi-\n\nnanzierungen (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, \n\n827). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren bei der Schuld-\n\nnerin nur 16 Arbeitnehmer beschäftigt. Schon deshalb kann insofern kein Zu-\n\nschlag gewährt werden. Ob die Schuldnerin - wie die Rechtsbeschwerde gel-\n\ntend macht - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sogar nur noch 8 Mitarbei-\n\nter hatte, kann deshalb offen bleiben. \n\n14 \n\nDer Zuschlag von 15 v.H. deckte freilich auch die Fortführung des Unter-\n\nnehmens über vier Monate ab. Hierfür kann ein Insolvenzverwalter regelmäßig \n\neinen Zuschlag verlangen (Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, \n\n1204, 1205; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, NZI 2007, 341). Welcher Anteil \n\ndes Zuschlags von 15 v.H. allein auf die Unternehmensfortführung entfällt, ist \n\nunklar, weil das Beschwerdegericht den Zuschlagsatz nicht in seine Komponen-\n\nten zerlegt hat. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu äu-\n\nßern. Dabei wird es beachten müssen, dass Zu- und Abschläge auf die Vergü-\n\ntung wegen Abweichungen vom Normalfall erst dann vorzunehmen sind, wenn \neine Erhöhung oder Herabsetzung um mindestens 5 % gerechtfertigt ist (BGH, \n\nBeschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, aaO). \n\n15 \n\n4. Es stellt keinen Zulässigkeitsgrund dar, dass das Beschwerdegericht \n\nden Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1, er selbst (als Geschäftsführer) und \n\neine Mitarbeiterin der Schuldnerin hätten Massegegenstände veräußert, für ei-\n\nnen Abschlag nicht hat ausreichen lassen. Entlastet sich der Insolvenzverwalter \n\nin erheblichem Umfang von einer originären Verwaltertätigkeit, indem er diese \n\nan Hilfskräfte delegiert, kann dies zwar zu Abschlägen führen (MünchKomm-\n\nInsO/Nowak, § 3 InsVV Rn. 29; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 4 InsVV Rn. \n\n30; Keller, aaO Rn. 87; Graeber, aaO Rn. 250). Dabei sind jedoch Hilfskräfte \n\ngemeint, mit denen der Verwalter besondere Dienst- oder Werkverträge nach § \n\n4 Abs. 1 Satz 3 InsVV schließt. Der Ausverkauf bei der Schuldnerin wurde nicht \n\naufgrund einer derartigen Delegation bewerkstelligt. Da der Insolvenzverwalter \n\neine derartige Aufgabe regelmäßig nicht in eigener Person erledigen kann, ent-\n\nspricht es dem Normalfall, dass er sich hierfür des Personals des Schuldner-\n\nUnternehmens bedient. Ein Abschlag ist dadurch nicht veranlasst, zumal er das \n\nPersonal überwachen muss. \n\n16 \n\n5. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-\n\nricht den Umstand, dass die Masse bei Verfahrenseröffnung schon teilweise \n\nverwertet war (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. b InsVV), bei der Entscheidungsfindung \n\nberücksichtigt. \n\n17 \n\n6. Soweit das Beschwerdegericht dem Insolvenzverwalter die pauscha-\n\nliert geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt (65 Monate x 250 € =) \n\n16.250 € zugesprochen hat, problematisiert die Rechtsbeschwerde eine Rück-\n\nwirkung der \"Deckelung\" gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV in der Fassung der \n\nVerordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2569) bzw. eine restriktive An-\n\nwendung von § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV a.F.. Hinsichtlich der zweiten Rechtsfra-\n\nge, die grundsätzliche Bedeutung hat, ist der Rechtsbeschwerde ein Erfolg \n\nnicht zu versagen. \n\n18 \n\na) Die Neuregelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV enthält zwei Maximalbe-\n\nträge: Zum einen kann der Insolvenzverwalter höchstens 250 € je angefange-\n\nnem Monat seiner Tätigkeit als pauschalen Auslagenersatz erhalten; zum ande-\n\nren darf der Pauschsatz \n\ninsgesamt 30 v.H. der Regelvergütung nicht \n\nübersteigen. Nach § 19 InsVV sind jedoch auf Insolvenzverfahren, die - wie \n\nhier - vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, die Vorschriften in ihrer bis zum \n\nInkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter \n\nanzuwenden. \n\n19 \n\nb) Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine \"aufsummierte\" Ausla-\n\ngenpauschale, deren Gesamthöhe außer Verhältnis zur eigentlichen Vergütung \n\nsteht, auch in Altverfahren nicht hinnehmbar. Dies wird durch die Rechtspre-\n\nchung des Senats gestützt, wonach der Sinn der Pauschalierungsregelung des \n\n§ 8 Abs. 3 InsVV darin besteht, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die \n\naufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen (Amtliche Be-\n\ngründung zu § 8 Abs. 3, abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV \n\n3. Aufl. S. 54, 55). Sie hat nicht das Ziel, den Vergütungsanspruch des Insol-\n\nvenzverwalters auf mittelbare Weise zu erhöhen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 \n\n- IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717). Der Auslagenpauschsatz kann nur ge-\n\nfordert werden für die Zeiten, in denen der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich \n\nnotwendige Tätigkeiten erbracht hat (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB \n\n167/04, ZIP 2006, 483, 485; v. 9. März 2006 - IX ZB 103/04, ZInsO 2006, 424; \n\nv. 30. März 2006 - IX ZB 282/04, BGH-Report 2006, 998). \n\n20 \n\nDas Beschwerdegericht hat bei der Bemessung des Zuschlags für die \n\nlange Verfahrensdauer berücksichtigt, dass es \"Zeitspannen verminderten Auf-\n\nwands des Insolvenzverwalters\" gegeben hat. Bei der Bemessung des Ausla-\n\ngenpauschsatzes ist es darauf nicht zurückgekommen. Dieser muss für die \n\nbetreffenden Zeitspannen zumindest gekürzt werden. \n\n21 \n\nAllerdings hat der Insolvenzverwalter nicht den Höchstbetrag der pau-\n\nschalen Auslagen beantragt, den die Verordnung vorsieht. Die Pauschale fällt \n\njährlich an. Im ersten Jahr beträgt sie 15 v.H., in den Folgejahren 10 v.H. der \n\nRegelvergütung. Bei angefangenen Jahren beträgt die Pauschale nicht mehr \n\nals 250 € pro Monat. Ausgehend von einer Regelvergütung von 33.002,08 € \n\nbeläuft sich die Pauschale im ersten Jahr auf 4.950,31 € und im zweiten bis \n\nfünften Jahr auf jeweils 3.300,21 €. Im sechsten Jahr fallen fünf Monate zu je-\n\nweils 250 €, somit weitere 1.250 € an. Insgesamt errechnen sich 19.401,15 €. \n\nBeantragt und festgesetzt sind 16.250 €. Ob damit den \"Zeitspannen verminder-\n\nten Aufwands des Insolvenzverwalters\" ausreichend Rechnung getragen wor-\n\nden ist, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Dies ist nachzuholen. \n\n22 \n\nc) Falls die erneute Prüfung ergibt, dass der Aufwand des Insolvenzver-\n\nwalters durchgängig so hoch war, dass sogar ein höherer Betrag an pauscha-\n\nlem Auslagenersatz gerechtfertigt gewesen wäre, muss es bei dem festgesetz-\n\nten Betrag sein Bewenden haben. Mehr als beantragt kann auch im Insolvenz-\n\nvergütungsverfahren nicht zugesprochen werden (BGH, Beschl. v. 12. Januar \n\n2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674; v. 28. September 2006 - IX ZB \n\n108/05, ZIP 2006, 2186, 2188). Außerdem gilt zugunsten des weiteren Beteilig-\n\nten zu 1 das Verschlechterungsverbot (BGHZ 159, 122, 124; für die Rechtsbe-\n\nschwerde vgl. § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nV. \n\n23 \n\nDie Beschwerdeentscheidung ist insgesamt aufzuheben, weil der Vergü-\n\ntungsanspruch nur einheitlich festgesetzt werden kann (BGH, Beschl. v. \n\n13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ludwigsburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 3 IN 192/99 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2007 - 19 T 276/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/ix-zb-152-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/ix-zb-152-07","retrieved":"2026-07-10 18:38:03.817793+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-10/ix-zb-152-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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August 2007 wird als unzulässig verworfen.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der\n\ngenannte Beschluss aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\nauf 58.234,46 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsVV/3","law":"InsVV","abbreviation":"InsVV","ref":"3","label":"§ 3 InsVV","mentions":9},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":4},{"id":"InsVV/8","law":"InsVV","abbreviation":"InsVV","ref":"8","label":"§ 8 InsVV","mentions":4},{"id":"InsO/6","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"6","label":"§ 6 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/64","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"64","label":"§ 64 InsO","mentions":2},{"id":"InsVV/4","law":"InsVV","abbreviation":"InsVV","ref":"4","label":"§ 4 InsVV","mentions":2},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"InsVV/19","law":"InsVV","abbreviation":"InsVV","ref":"19","label":"§ 19 InsVV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Ludwigsburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Ludwigsburg","date":"2005-05-24","docket":"3 IN 192/99","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Stuttgart","court_id":null,"court_as_stated":"LG Stuttgart","date":"2007-08-01","docket":"19 T 276/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-07-10","docket":"IX ZB 152/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-07-10/ix-zb-152-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/ix-zb-152-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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