{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_139-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"IX ZB 139/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1 Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kin- derbetreuung erwerbstätig sein muss, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 139/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2009 \n\nin dem Restschuldbefreiungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 295 Abs. 1 Nr. 1 \n\nOb und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kin-\n\nderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten \n\nMaßstäbe zu bestimmen. \n\nBGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 139/07 - LG Wuppertal \nAG Wuppertal \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nam 3. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom \n\n27. Juni 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 8. Dezember 2004 wurde dem Schuldner unter der \n\nVoraussetzung, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohl-\n\nverhaltensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfüllt, die Rest-\n\nschuldbefreiung angekündigt. Mit Beschluss vom 24. Februar 2005 wurde das \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aufgehoben. \n\n2 \n\nUnter dem 4. Oktober 2006 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: \n\nweitere Beteiligte) als Insolvenzgläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbe-\n\nfreiung gemäß § 296 InsO zu versagen. Zur Begründung nahm sie auf den Be-\n\nricht der Treuhänderin Bezug, wonach der Schuldner seinen Obliegenheiten \n\nnach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht nachgekommen sei. Mit Schriftsatz vom \n\n8. Februar 2007 ergänzte die weitere Beteiligte ihren Versagungsantrag und \n\nwies darauf hin, der Schuldner habe gegenüber der Treuhänderin keinerlei \n\nNachweise erbracht, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe oder \n\nsich hierum bemüht habe. \n\n3 \n\nDas Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag wegen mangelnder \n\nGlaubhaftmachung als unzulässig angesehen und den Antrag mit Beschluss \n\nvom 3. April 2007 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 27. Juni 2007 zurückge-\n\nwiesen. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrer Rechtsbeschwer-\n\nde, mit der sie weiterhin eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 \n\nInsO geltend macht. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 7, 6 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache \n\nführt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur \n\nZurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht. \n\n5 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Obliegenheitsverletzung \n\nnach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO habe die Gläubigerin nicht glaubhaft gemacht. Sie \n\nhabe sich nur darauf bezogen, dass der Insolvenzakte keine Hinweise auf Be-\n\nwerbungsschreiben oder ähnlichen Bemühungen des Schuldners entnommen \n\nwerden könnten. Hieraus könne nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit ab-\n\ngeleitet werden, dass sich der Schuldner tatsächlich nicht um Arbeit bemüht \n\nhabe. Im Übrigen habe nunmehr der Schuldner plausibel angegeben, er habe \n\nwegen der Betreuung seines am 8. Juli 1997 geborenen Sohnes keine Arbeit \n\naufnehmen können. Die Gläubigerin müsse hinnehmen, dass der Schuldner die \n\nBetreuung des Kindes im Verhältnis zu seiner in Arbeit stehenden Lebensge-\n\nfährtin übernommen habe und deshalb kein Vermögen erwerben könne. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Die Obliegenheitsverletzung - nicht das Verschulden (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 288/08, Rn. 6) - muss zwar grundsätz-\n\nlich von dem Antragsteller glaubhaft gemacht werden (HK-InsO/Landfermann, \n\n5. Aufl. § 296 Rn. 8). Dies ist aber dann anders, wenn die Tatsachen, die bei \n\nobjektiver Betrachtung einen Versagungsgrund ergeben können, unstreitig sind \n\n(BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6 und IX ZB \n\n80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 4). So war es hier. Denn der Schuldner hat geltend \n\ngemacht, er habe wegen der Betreuung seines Kindes keine Arbeit aufnehmen \n\nkönnen. Unter diesen Umständen musste die weitere Beteiligte nicht glaubhaft \n\nmachen, dass der Schuldner sich um Arbeit nicht bemüht hat. Es kann vielmehr \n\nnur noch darum gehen, ob dieser sich um Arbeit hätte bemühen müssen. \n\n6 \n\n7 \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nb) Die vom Schuldner geltend gemachte Betreuung seines Sohnes ver-\n\nmag auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Landge-\n\nrichts eine Zurückweisung des von der weiteren Beteiligten gestellten Versa-\n\ngungsantrags nicht zu rechtfertigen. \n\naa) Die Erwerbsobliegenheit des Schuldners entfällt, wenn ihm die Auf-\n\nnahme einer beruflichen Tätigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht \n\nzugemutet werden kann (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 30 f; HK-InsO/ \n\nLandfermann, aaO § 295 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 \n\nRn. 45, HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 295 Rn. 9). Dies kann auch im Hin-\n\nblick auf die Betreuung minderjähriger Kinder in Betracht kommen (Uhlenbruck/ \n\nVallender, InsO 12. Aufl. § 295 Rn. 27; HmbKomm-InsO/Streck, aaO). Die Be-\n\ngründung des Regierungsentwurfs zu § 295 (§ 244 RegE) InsO nennt als Bei-\n\nspiel ausdrücklich die Betreuung von Kleinkindern durch die Mutter (BT-Drucks. \n\n12/2443 S. 192). Hieran anknüpfend wird daher im Schrifttum zu Recht die An-\n\nsicht vertreten, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Schuldner ne-\n\nben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, in \n\nerster Linie nach den spezielleren familienrechtlichen Verpflichtungen zu \n\nbestimmen ist. Als Grundlage der Beurteilung sind die zu § 1570 BGB entwi-\n\nckelten familienrechtlichen Maßstäbe heranzuziehen (FK-InsO/Ahrens, aaO \n\n§ 295 Rn. 35; Graf-Schlicker/Kexel, \n\nInsO § 295 Rn. 8; MünchKomm-\n\nInsO/Ehricke, aaO § 295 Rn. 46; G. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch \n\nder Insolvenzverwaltung § 17 Rn. 134). Nach der für den hier in Rede stehen-\n\nden Zeitraum maßgeblichen Rechtsprechung besteht bei der Betreuung eines \n\nKindes bis zum achten Lebensjahr grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91, NJW 1992, 3164, 3165 f; v. \n\n30. November 1994 - XII ZR 226/93, NJW 1995, 1148, 1149). Im Einzelfall kann \n\ndies nach den konkreten Umständen auch für die Betreuung eines Kindes bis \n\nzum elften Lebensjahr zutreffen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988 - IVb ZR \n\n18/88, NJW 1989, 1083, 1084). Bei einem Kind, das zwischen acht und elf Jah-\n\nren alt ist, kommt es bei der Frage, ob der Schuldner zumindest eine Teilzeit-\n\nErwerbstätigkeit ausüben muss, wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 16. April 1997 - XII ZR 293/95, FamRZ 1997, 873, 874 ff). \n\n10 \n\nbb) Das Landgericht wird daher zu prüfen haben, ob dem Schuldner auf-\n\ngrund der Umstände des Einzelfalles zumutbar war, neben der Betreuung des \n\nKindes auch eine Erwerbstätigkeit, aufzunehmen. Ferner ist zu prüfen, worauf \n\ndie Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend verweist, ob der Schuldner nach \n\nder von ihm geltend gemachten Arbeitslosigkeit der Mutter des Kindes über-\n\nhaupt noch Aufgaben der Kinderbetreuung übernehmen musste. Sollte aus ei-\n\nner zumutbaren Tätigkeit kein pfändbares Einkommen erzielbar gewesen sein, \n\nfehlt es allerdings an der für § 295 Abs. 1 InsO maßgeblichen konkreten Beein-\n\nträchtigung der Gläubiger (FK-InsO/Ahrens, aaO § 295 Rn. 35). Nach § 296 \n\nAbs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 \n\nInsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, \n\nwenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. De-\n\nren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der \n\nBefriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; v. 8. Februar 2007 - IX ZB \n\n88/06, WM 2007, 661, 662 Rn. 5). \n\nIII. \n\n11 \n\nDie Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben. Die Sache ist an das \n\nLandgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nGanter Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 03.04.2007 - 145 IN 730/03 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 27.06.2007 - 6 T 336/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zb-139-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zb-139-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:18.282256+00:00"}}