{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_137-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"IX ZB 137/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 14 Abs. 1 Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil der Gläubiger keine Auskunft über die tatsächlichen Voraussetzun- gen eines Anfechtungsanspruchs gegen sich erteilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 137/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2008 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 14 Abs. 1 \n\nDer Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht deshalb \n\nunzulässig, weil der Gläubiger keine Auskunft über die tatsächlichen Voraussetzun-\n\ngen eines Anfechtungsanspruchs gegen sich erteilt. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07 - LG Kleve \n\nAG Kleve \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 7. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-\n\nschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 4. Juli \n\n2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 4. Juni 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 7.816,53 \n\n€ festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 28. Juni 2006 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubi-\n\nger) wegen rückständiger Abgaben in Höhe von 32.973,01 € die Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschluss vom \n\n6. September 2006 wurde der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gutachter) zum \n\nvorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens \n\nüber das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes sowie die Deckung der Verfah-\n\nrenskosten beauftragt. Der Gutachter sah den Eröffnungsgrund der Zahlungs-\n\nunfähigkeit als gegeben an. Die Verfahrenskosten könnten voraussichtlich mit \n\nHilfe von Anfechtungsansprüchen gegen den antragstellenden Gläubiger ge-\n\ndeckt werden, der im anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraum laut telefoni-\n\nscher Auskunft etwa 7.200 € im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben \n\nhabe. \n\nDas Insolvenzgericht forderte den Gläubiger auf, die seit März 2006 ver-\n\neinnahmten Beträge mitzuteilen. Dies lehnte der Gläubiger ab. \n\nMit Beschluss vom 4. Juni 2007 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig abgewiesen und dem Gläu-\n\nbiger die Verfahrenskosten auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers \n\nist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Gläubiger weiter-\n\nhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners \n\nerreichen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO statthaft und \n\nauch im Übrigen zulässig (§§ 574, 575 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der er-\n\ngangenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insol-\n\nvenzgericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Zwar sei der antragstellende \n\nGläubiger nicht verpflichtet, Auskunft über mögliche Anfechtungsansprüche zu \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nerteilen. Wenn er Anfragen des vorläufigen Verwalters und des Insolvenzge-\n\nrichts jedoch nicht beantworte, obwohl die verlangten Auskünfte ohne großen \n\nAufwand erteilt werden könnten, dürfe aus diesem Verhalten der Schluss gezo-\n\ngen werden, dass es ihm nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe, \n\nsondern nur darum, weiteres Vermögen ermitteln zu lassen, auf das er nach \n\nAufhebung der Sicherungsmaßnahmen zugreifen könne. Das sei ein Miss-\n\nbrauch des Eröffnungsverfahrens und unredlich. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Gemäß § 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag eines Gläubigers nur zulässig, \n\nwenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens hat. Das Tatbestandsmerkmal „rechtliches Interesse“ ist eingefügt \n\nworden, um sicherzustellen, dass nur solche Gläubiger Anträge stellen, die im \n\nFalle der Eröffnung als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt wären, und \n\num missbräuchlichen Anträgen vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt \n\nwerden, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen \n\n(BT-Drucks. 12/2443, S. 113). In aller Regel wird einem Gläubiger, dem eine \n\nForderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtli-\n\nche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen \n\nwerden können (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, NZI 2006, 588, \n\n589; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 22). Rechtsmissbräuchlich und damit \n\nunzulässig kann ein Antrag allerdings sein, wenn es dem Antragsteller um die \n\nErreichung anderer Ziele als desjenigen der Befriedigung der eigenen Forde-\n\nrung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geht (BGH, Beschl. v. 21. Juni \n\n2007 - IX ZB 51/06, NZG 2007, 623, 624; Jaeger/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 4). \n\nDas gilt insbesondere für einen Antrag, mit dem der Gläubiger nur zu seinem \n\neigenen Vorteil und zum Nachteil anderer Gläubiger Vermögensgegenstände \n\ndes Schuldners ermitteln lassen will, in die er dann außerhalb eines Insolvenz-\n\nverfahrens vollstrecken kann (BGH, Beschl. v. 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI \n\n2004, 753, 754). \n\n8 \n\nb) Von diesen Grundsätzen scheint das Beschwerdegericht ausgegan-\n\ngen zu sein. Den Schluss, dass der Gläubiger verfahrensfremde Zwecke verfol-\n\nge, hat es jedoch ausschließlich deshalb gezogen, weil der Gläubiger es abge-\n\nlehnt hat, Einzelheiten der im anfechtungsrelevanten Zeitraum erfolgten Zah-\n\nlungen mitzuteilen. Das ist nicht zulässig. \n\n9 \n\naa) Die Insolvenzordnung kennt keine Auskunftspflichten möglicher An-\n\nfechtungsschuldner gegenüber dem Insolvenzgericht. Erst recht bestehen der-\n\nartige Pflichten nicht gegenüber dem (künftigen) Verwalter als dem (künftigen) \n\nGegner des Anfechtungsprozesses. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs gibt es im Zivilprozess keine allgemeine prozessuale Aufklä-\n\nrungspflicht. Vielmehr gilt der Beibringungsgrundsatz. Es ist Sache der Partei-\n\nen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu \n\nbenennen. Darauf beruhen auch die Regelungen zur Darlegungs- und Beweis-\n\nlast im Zivilprozess. Keine Partei ist gehalten, dem Gegner das Material für sei-\n\nnen Prozesssieg zu verschaffen, wenn nicht materiell-rechtliche Auskunfts- und \n\nVorlagepflichten bestehen oder die Grundsätze der sekundären Darlegungslast \n\neingreifen (BGHZ 116, 47, 56; BGH, Urt. v. 11. Juni 1990 – II ZR 159/89, WM \n\n1990, 1844, 1845 f; Beschl. v. 26. Oktober 2006 – III ZB 2/06, NJW 2007, 155, \n\n156). Stellen die Erfolgsaussichten eines Anfechtungsprozesses nur eine Vor-\n\nfrage bei der Prüfung der Verfahrenskostendeckung dar (§ 26 Abs. 1 InsO), \n\nkann nichts anderes gelten. Dass im vorliegenden Fall der mögliche Anfech-\n\ntungsgegner derjenige ist, der den Insolvenzantrag gestellt hat, ändert schließ-\n\nlich ebenfalls nichts. Ob die Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich \n\ngedeckt sind, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Gläubigers. Dieser hat \n\nzwar die Möglichkeit, durch einen Verfahrenskostenvorschuss die Eröffnung \n\neines massearmen Insolvenzverfahrens zu ermöglichen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO). Macht er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch, hat es dabei \n\nsein Bewenden. Auf die Zulässigkeit seines Eröffnungsantrags wirkt sich die \n\nWeigerung, einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, nicht aus. Ebenso \n\nwenig muss der Gläubiger dadurch zur Deckung der Verfahrenskosten beitra-\n\ngen, dass er einen Anfechtungsprozess gegen sich vorbereitet. \n\n10 \n\nbb) Das Beschwerdegericht hat allein deshalb einen Missbrauch des In-\n\nsolvenzeröffnungsverfahrens und die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke \n\nangenommen, weil der Gläubiger die verlangten Auskünfte zu den tatsächlichen \n\nVoraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs nicht erteilt hat. Damit hat es, \n\nwie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, die Zulässigkeit des Eröffnungsan-\n\ntrags an die Beantwortung der Fragen zu den Anfechtungsvoraussetzungen \n\ngeknüpft. Dieses Vorgehen findet in der Insolvenzordnung keine Grundlage. \n\n§ 14 Abs. 1 InsO verlangt lediglich die Darlegung und Glaubhaftmachung der \n\nForderung und des Eröffnungsgrundes. Weitere Aufklärung hat der Gläubiger \n\nnicht zu leisten. \n\n11 \n\n3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist \n\naufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). Das Insol-\n\nvenzgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gegeben \n\nsind. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kleve, Entscheidung vom 04.06.2007 - 31 IN 63/06 - \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 04.07.2007 - 4 T 215/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/ix-zb-137-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/ix-zb-137-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:44.375437+00:00"}}