{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_131-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"IX ZB 131/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 99 Abs. 1 Erklärt der Antragsteller seinen Eröffnungsantrag einseitig für erledigt, findet gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche die Erledigung des An- trags feststellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sofortige Beschwerde nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO statt; § 91a ZPO ist nicht an- wendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 131/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 99 Abs. 1 \n\nErklärt der Antragsteller seinen Eröffnungsantrag einseitig für erledigt, findet \n\ngegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche die Erledigung des An-\n\ntrags feststellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, die \n\nsofortige Beschwerde nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO statt; § 91a ZPO ist nicht an-\n\nwendbar. \n\nBGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 131/07 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 25. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten der \n\nSchuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige \n\nBeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg \n\nvom 19. März 2007 als unzulässig verworfen wird. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.804 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) hat die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Die Schuldnerin \n\nhat die Forderung der Gläubigerin sowie das Vorliegen der Eröffnungsvoraus-\n\nsetzungen bestritten. Nach Einholung eines Gutachtens hat das Insolvenzge-\n\nricht den Eröffnungsantrag abgewiesen und die Verfahrenskosten der Gläubige-\n\nrin auferlegt. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwer-\n\nde eingelegt. Sie hat sodann ihren Antrag für erledigt erklärt, weil die Eröff-\n\nnungsvoraussetzungen durch während des Beschwerdeverfahrens getroffene \n\nStundungsvereinbarungen entfallen seien. Die Schuldnerin hat der Erledigung \n\nwidersprochen. Mit Beschluss vom 19. März 2007 hat das Insolvenzgericht den \n\nBeschluss über die Abweisung des Eröffnungsantrags aufgehoben, die Erledi-\n\ngung des Antrags festgestellt und die Verfahrenskosten der Schuldnerin aufer-\n\nlegt. \n\n2 \n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die in diesem Be-\n\nschluss getroffene Kostenentscheidung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom \n\nBeschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die \n\nAbweisung des Eröffnungsantrags sowie eine Kostenentscheidung zum Nach-\n\nteil der Gläubigerin erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 91a \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist sie nicht \n\ndurch § 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Beschwerdegericht hat formal \n\neine Entscheidung nach \"§ 4 InsO i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 567 ff ZPO\" \n\ngetroffen. Gegen Entscheidungen gemäß § 91a Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbe-\n\nschwerde gegeben, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Dies ist \n\nim vorliegenden Fall geschehen. Ob die Heranziehung des § 91a Abs. 2 ZPO in \n\nder Sache zutreffend war, ist eine Frage der Begründetheit der Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die sofortige Beschwerde der \n\nSchuldnerin war nach §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. \n\n1. Im streitigen Zivilprozess gilt § 99 Abs. 1 ZPO, nicht § 91a Abs. 2 \n\nZPO, wenn nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers \n\ndie Klage abgewiesen wird und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufer-\n\nlegt werden. Der Kläger kann dann nicht gemäß § 91a Abs. 2 ZPO sofortige \n\nBeschwerde gegen die Kostenentscheidung einlegen, sondern muss das Urteil \n\ninsgesamt mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen (vgl. BGHZ 57, 224, \n\n226; BGH, Urt. v. 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766). In der \n\nBerufungsinstanz werden Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsan-\n\ntrags erneut geprüft. Erforderlichenfalls wird über die erledigenden Tatsachen \n\nsowie über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erle-\n\ndigung Beweis erhoben (BGH, Urt. v. 27. Februar 1992 - I ZR 35/90, NJW \n\n1992, 2235, 2236). \n\n2. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom antrag-\n\nstellenden Gläubiger ebenfalls für erledigt erklärt werden (BGHZ 149, 178, \n\n181). \n\na) Schließt sich der Schuldner der Erledigung an, ist damit das Eröff-\n\nnungsbegehren nicht mehr anhängig. Es ist nur noch eine Kostenentscheidung \n\nzu treffen (§§ 4 InsO, 91a ZPO; vgl. etwa MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. \n\n§ 4 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 13 Rn. 135; FK-InsO/ \n\nSchmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 101). Die Kostenentscheidung kann gemäß \n\n§ 91a Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden; die \n\nRechtsbeschwerde ist nur nach Zulassung durch das Beschwerdegericht statt-\n\nhaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n8 \n\nb) Widerspricht der Schuldner, ist dagegen weiterhin über den durch die \n\nErledigungserklärung geänderten Eröffnungsantrag zu entscheiden, darüber \n\nalso, ob der Antrag zulässig und begründet war und sich durch ein nachträglich \n\neingetretenes Ereignis erledigt hat (BGHZ 149, 178, 182; MünchKomm-InsO/ \n\nGanter, aaO). Im Insolvenzeröffnungsverfahren gelten die allgemeinen Grund-\n\nsätze, die zur einseitig gebliebenen Erledigungserklärung im streitigen Zivilpro-\n\nzess entwickelt worden sind, zwar nur in modifizierter Form. Insbesondere fin-\n\nden keine weiteren Ermittlungen mehr dazu statt, ob ein Eröffnungsgrund ge-\n\ngeben war. Grundlage der vom Insolvenzgericht zu treffenden Entscheidung ist \n\nvielmehr der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärung \n\n(BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108; OLG Köln \n\nNZI 2002, 157, 158). Ein reiner Parteienstreit über die Kostentragungspflicht ist \n\nmit § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht vereinbar (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 \n\nRn. 48); Amtsermittlungen (§ 5 Abs. 1 InsO) sind nicht mehr veranlasst, sobald \n\nfeststeht, dass das Insolvenzverfahren wegen des geänderten Antrags nicht \n\nmehr eröffnet werden kann (dazu BGHZ 149, 178, 182; BGH, Beschl. v. 2. März \n\n2006 \n\n- IX ZB 192/04, ZIP 2006, 767; vgl. auch MünchKomm-InsO/ \n\nGanter, aaO). Gleichwohl bleibt der durch die Erledigungserklärung geänderte \n\nEröffnungsantrag anhängig und muss beschieden werden. Stellt das Insolvenz-\n\ngericht die Erledigung fest, kann der Schuldner den Beschluss gemäß §§ 6, 34 \n\nAbs. 2 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechten; weist das Insolvenzge-\n\nricht den Antrag ab, gelten §§ 6, 34 Abs. 1 InsO. Gegen die Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts findet nach § 7 InsO die Rechtsbeschwerde statt (§ 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO). § 91a ZPO ist dagegen weder unmittelbar noch entspre-\n\nchend anwendbar (OLG Köln NZI 2002, 157, 158; MünchKomm-InsO/ \n\nGanter, aaO; Jaeger/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 69; aA AG Göttingen ZInsO 2007, \n\n48; Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 7.06; wohl auch Uhlenbruck, InsO \n\n10. Aufl. § 14 Rn. 84 f). \n\n9 \n\n3. Mit Beschluss vom 19. März 2007 hat das Insolvenzgericht die Erledi-\n\ngung des Eröffnungsantrags festgestellt und die Verfahrenskosten unter Hin-\n\nweis auf §§ 4 InsO, 91 ZPO der Schuldnerin auferlegt. Gegen diesen Beschluss \n\nhätte die Schuldnerin gemäß §§ 6, 34 Abs. 2 InsO sofortige Beschwerde mit \n\ndem Ziel der Abweisung des Insolvenzantrags einlegen können. Die Schuldne-\n\nrin hat jedoch nur beantragt, die Kostenentscheidung zum Nachteil der Gläubi-\n\ngerin zu ändern. Es handelte sich also um eine sofortige Beschwerde nach §§ 4 \n\nInsO, 91a Abs. 2 ZPO, die nicht statthaft war, weil das Insolvenzgericht (zutref-\n\nfend) nicht nur über die Kosten des Eröffnungsverfahrens, sondern auch über \n\nden Eröffnungsantrag selbst entschieden hatte. Die Anfechtung nur der Kos-\n\ntenentscheidung, nicht aber der Entscheidung über den Eröffnungsantrag war \n\nnach §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 \n\n- IX ZB 27/04, n.v.; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4 Rn. 30). \n\nIV. \n\n10 \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem Kosteninte-\n\nresse der Parteien. § 58 Abs. 3 GKG findet keine Anwendung. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 19.03.2007 - 67B IN 265/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2007 - 326 T 22/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zb-131-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zb-131-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:26.015362+00:00"}}