{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_129-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"IX ZB 129/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 209, 210; ZPO § 104 Abs. 2 Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit glaubhaft, dass eine danach entstandene, als Neumasseverbindlichkeit ein- zustufende Kostenerstattungsforderung aus der Masse nicht befriedigt wer- den kann, darf gegen ihn ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nIX ZB 129/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 209, 210; ZPO § 104 Abs. 2 \n\nMacht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit \n\nglaubhaft, dass eine danach entstandene, als Neumasseverbindlichkeit ein-\n\nzustufende Kostenerstattungsforderung aus der Masse nicht befriedigt wer-\n\nden kann, darf gegen ihn ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 9. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Beschluss des \n\n1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Mai 2007 und der Kos-\n\ntenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 15. August \n\n2006 aufgehoben. Die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten \n\nwerden abgelehnt. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Beklagten zu tra-\n\ngen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 15.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nEiner von S. W. (fortan: Schuldnerin) gegen die Beklagten er-\n\nhobenen Zahlungsklage über 1.048.873,21 DM gab das Landgericht mit Urteil \n\nvom 18. Juni 2001 in Höhe von 21.543,47 DM statt. Im Anschluss an die von ihr \n\neingelegte Berufung wurde am 11. März 2002 über das Vermögen der Schuld-\n\nnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. \n\nDas durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren nahm der Kläger, \n\nder am 14. April 2003 gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit \n\nangezeigt hatte, durch Schriftsatz vom 27. August 2003 auf. Durch Verzichtsur-\n\nteil vom 1. Juni 2006 wurde die Klage insgesamt abgewiesen; zugleich wurden \n\ndem Kläger \"die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen -\" auferlegt. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die von dem Kläger an die Beklagten zu erstatten-\n\nden Kosten auf insgesamt 20.497,96 € festgesetzt. Nach Einlegung der soforti-\n\ngen Beschwerde hat der Kläger am 3. Januar 2007 bei dem Insolvenzgericht \n\nerneut Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Beklagten haben hilfsweise die \n\nFeststellung der Kostenerstattungspflicht des Klägers beantragt. Das Kammer-\n\ngericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwer-\n\nde zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Begehren, den \n\nKostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen, weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nzulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Kammergericht hat gemeint, nach dem Inhalt der in dem Ver-\n\nzichtsurteil getroffenen Kostengrundentscheidung sei eine Differenzierung zwi-\n\nschen den vor Insolvenzeröffnung und den nach der Aufnahme des Verfahrens \n\nentstandenen Kosten nicht vorzunehmen. Demgemäß habe der Kläger nach \n\nAufnahme des Verfahrens die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nDie Kostenerstattungsforderung sei insgesamt als Neumasseverbindlichkeit im \n\nSinne des § 209 Nr. 2 InsO anzusehen. Zeige der Insolvenzverwalter die Mas-\n\nseunzulänglichkeit an, so sei, wenn er die Unzulänglichkeit darlege und erfor-\n\nderlichenfalls beweise, wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses bei fortbe-\n\nstehendem Feststellungsinteresse nur noch die Feststellung einer Zahlungsver-\n\npflichtung möglich. Eine vorrangige Befriedigung der Beklagten im Vergleich zu \n\nanderen Neumassegläubigern sei hier jedoch unabhängig von der Frage, ob \n\nder Kläger die Masseunzulänglichkeit glaubhaft gemacht habe, nicht zu be-\n\nfürchten, weil die Beklagten die einzigen Neumassegläubiger seien. Soweit \n\ndurch eine Titulierung die Gefahr bestehe, dass die Beklagten in die zur vorran-\n\ngigen Deckung der Verfahrenskosten benötigte Masse vollstreckten, handele es \n\nsich um einen materiell-rechtlichen Einwand, der jedenfalls dann, wenn seine \n\nVoraussetzungen und Auswirkungen streitig seien, nicht berücksichtigt werde. \n\n5 \n\n2. Diese Ausführungen halten bereits, soweit das Beschwerdegericht von \n\neinem Rechtsschutzinteresse der Beklagten für den Erlass eines Kostenfest-\n\nsetzungsbeschlusses ausgegangen ist, rechtlicher Prüfung nicht stand. Infolge \n\nder von dem Kläger glaubhaft gemachten Masseunzulänglichkeit kommt es auf \n\ndie von dem Kammergericht aufgeworfene Frage, ob trotz einheitlicher Kosten-\n\nentscheidung die vor der Insolvenzeröffnung angefallenen Prozesskosten ge-\n\ngen den Insolvenzverwalter festgesetzt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 f Rn. 10 ff), nicht an. \n\n6 \n\na) Eine obsiegende Partei hat als Altmassegläubiger (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, \n\n§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) wegen des in § 210 InsO angeordneten Vollstre-\n\nckungsverbots kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Kostenfestset-\n\nzungsbeschlusses (§ 104 ZPO) gegen den im Rechtsstreit unterlegenen Insol-\n\nvenzverwalter. Altmassegläubiger ist eine Partei, deren Erstattungsanspruch \n\ndurch Klageerhebung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurde \n\n(BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 247/03, ZIP 2005, 817, 818). Wird eine \n\nKlage hingegen erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit rechtshängig, \n\nhandelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch der gegen den Insolvenz-\n\nverwalter obsiegenden Partei um eine Neumasseverbindlichkeit (§ 209 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO), weil der Anspruch erst nach der Anzeige entstanden ist. Auch ei-\n\nnem Neumassegläubiger, für den das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO \n\nnicht unmittelbar gilt (vgl. BGHZ 167, 178, 186 ff Rn. 20 ff), fehlt das Rechts-\n\nschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, sofern \n\nder Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit glaubhaft macht. Da der Ein-\n\nwand nicht die verbindliche Wirkung einer Anzeige hat (§ 208 InsO), obliegen \n\ndem Insolvenzverwalter in einem Urteilsverfahren die Darlegung und der volle \n\nNachweis der Masseunzulänglichkeit. Handelt es sich - wie hier - um ein Kos-\n\ntenfestsetzungsverfahren, hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit \n\ngemäß § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 22. September \n\n2005 - IX ZB 91/05, ZIP 2005, 1983, 1984; v. 27. September 2007 - IX ZB \n\n172/05, ZIP 2007, 2140, 2141 Rn. 6 f). Die Kosten des Insolvenzverfahrens ge-\n\nnießen - was das Beschwerdegericht verkannt hat - gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 \n\nInsO absoluten Vorrang auch gegenüber Neumasseverbindlichkeiten (BGHZ \n\n167, 178, 187 Rn. 22). \n\n7 \n\nb) Der Kläger hat im Streitfall bereits am 14. April 2003 gegenüber dem \n\nInsolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die erneute Anzeige der \n\nMasseunzulänglichkeit am 3. Januar 2007 begründet kein Vollstreckungsverbot \n\naus § 210 InsO, weil Neumasseverbindlichkeiten nicht allein durch eine spätere \n\nAnzeige zu Altmasseverbindlichkeiten zurückgestuft werden dürfen (BGHZ 154, \n\n358, 368; 167, 178, 184 Rn. 15 f; MünchKomm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl. § 208 \n\nRn. 60). \n\n8 \n\nc) Da die sonach maßgebliche Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom \n\n14. April 2003 erfolgte, bevor der Kläger den Rechtsstreit durch den Schriftsatz \n\nvom 27. August 2003 aufgenommen hat, bildet die Kostenforderung der Beklag-\n\nten eine Neumasseverbindlichkeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Denn der Grund \n\nfür den Kostenerstattungsanspruch wurde nach der Anzeige der Masseunzu-\n\nlänglichkeit gelegt. In diesem Fall fehlt gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse für \n\nden Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, wenn die Masseunzu-\n\nlänglichkeit glaubhaft gemacht worden ist. Dies ist dem Kläger gelungen. \n\n9 \n\naa) Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, dass sich die auf einem Giro-\n\nkonto und auf einem Festgeldkonto angelegten Geldmittel der Masse auf insge-\n\nsamt 11.181,59 € belaufen und sich dieser Bestand nach Abzug der Verfah-\n\nrenskosten über 8.471,63 €, die entgegen der Auffassung des Beschwerde-\n\ngerichts absoluten Vorrang auch vor Neumasseverbindlichkeiten genießen \n\n(BGHZ 167, aaO S. 186 Rn. 18), auf 2.709,96 € vermindern wird. Mit Rücksicht \n\nauf die Neumasseverbindlichkeit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss über \n\n20.497,96 € ergibt sich folglich eine Unterdeckung von 17.788 €. Das Vorbrin-\n\ngen zum Massebestand hat der Kläger durch Vorlage von aktuellen Kontoaus-\n\nzügen und die Verfahrenskosten durch Vorlage einer Verwalterrechnung sowie \n\ndie Berechnung der Gerichtskosten belegt. \n\n10 \n\nbb) Der Sachvortrag des Klägers ist schlüssig und findet in den zwecks \n\nGlaubhaftmachung (§ 294 ZPO) vorgelegten Unterlagen volle Bestätigung. \n\nDemgemäß ist von einer - durch das pauschale Bestreiten des Beklagten nicht \n\nin Frage gestellten - hinreichenden Glaubhaftmachung auszugehen. Dies hat \n\ndas Kammergericht verkannt, das - in sich widersprüchlich - einerseits die Fra-\n\nge einer Glaubhaftmachung offen gelassen hat, andererseits aber ohne jede \n\nBegründung von einer fehlenden Glaubhaftmachung ausgegangen ist. Infolge \n\nder Glaubhaftmachung der Masseunzulänglichkeit kann der Kläger nicht auf \n\nden Rechtsbehelf einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) verwiesen \n\nwerden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2007 aaO Rn. 9). \n\n11 \n\nd) Ein Feststellungsausspruch scheidet zugunsten der Beklagten man-\n\ngels eines Feststellungsinteresses aus. Denn der Kläger hat entgegen der Auf- \n\nfassung des Beschwerdegerichts abgesehen vom Einwand der Masseunzu-\n\nlänglichkeit gegen den Kostenfestsetzungsantrag weder sachliche noch rechne-\n\nrische Einwände erhoben. \n\nGanter \n\n Kayser \n\n Gehrlein \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2006 - 11 O 316/98 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2007 - 1 W 361/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zb-129-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zb-129-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:11.663647+00:00"}}