{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZA__14-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"IX ZA 14/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 14/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nDr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 27. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nVersäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Be-\n\nschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil \n\ndes 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März \n\n2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen dem An-\n\ntragsteller zur Last. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Berufung des Beklagten/Antragstellers ist durch Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts zurückgewiesen worden. Das Urteil ist seinem Prozessbevollmäch-\n\ntigten am 13. März 2007 zugestellt worden. \n\n2 \n\nMit einem am 23. Mai 2007 bei dem erkennenden Senat eingegangenen \n\nSchriftsatz hat der Antragsteller beantragt, ihm wegen der Versäumung der Ein-\n\nlegungs- und Begründungsfrist für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Berufungsurteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \n\nerteilen. Zugleich hat er beantragt, ihm für das Verfahren auf Wiedereinsetzung \n\nProzesskostenhilfe zu gewähren. \n\n3 \n\nDen Wiedereinsetzungsantrag hat er wie folgt begründet: \n\n\"Der Beklagtenvertreter … hat aufgrund eines Versehens seines \n\nBüros erst am 09.05.2007 festgestellt, dass die Fristen hinsichtlich \n\neiner Nichtzulassungsbeschwerde … im EDV-gestützten Fristen-\n\nkalender nicht aufgenommen und damit nicht ausgedruckt worden \n\nsind. Dadurch kam es nicht zu der routinemäßigen Wiedervorlage, \n\nobwohl dahingehend seitens des bearbeitenden Rechtsanwalts \n\nschriftlich verfügt worden war. Das Urteil wurde daher nicht dem \n\nMandanten zugeleitet, obwohl es eine allgemeine Anweisung gibt, \n\nalle Unterlagen an die Mandanten zuzuschicken.\" \n\n4 \n\nEinen ausdrücklichen Antrag auf Zulassung der Revision hat der An-\n\ntragsteller nicht gestellt. In der Begründung der Antragsschrift heißt es aller-\n\ndings: \"Der Antrag auf Zulassung der Revision ist für den Fall der Wiedereinset-\n\nzung auch begründet …\" \n\nII. \n\n5 \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag ist möglicherweise unzulässig. Gemäß \n\n§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die versäumte Prozesshandlung innerhalb der An-\n\ntragsfrist nachzuholen. Einen Antrag auf Zulassung der Revision hat der An-\n\ntragsteller jedenfalls nicht ausdrücklich gestellt. Ob die Ausführungen in der Be-\n\ngründung dahin ausgelegt werden können, es habe bereits der Antrag auf Zu-\n\nlassung der Revision gestellt sein sollen, oder nur als Ankündigung für den Fall \n\nder Gewährung der Wiedereinsetzung verstanden werden können, ist zweifel-\n\nhaft. Dies kann jedoch dahinstehen. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nJedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet. Nach den \n\n§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO hätte dem Beklagten/Antragsteller nur dann Wiederein-\n\nsetzung gewährt werden können, wenn seinen Prozessbevollmächtigten an der \n\nFristversäumung kein Verschulden träfe. Dies ist indessen nicht der Fall. \n\n1. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers sind im Büro seines \n\nProzessbevollmächtigten mindestens drei Fehler begangen worden: \n\nErstens sind die Fristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde - ein Monat bzw. zwei Monate nach Zustellung des Beru-\n\nfungsurteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) - nicht im Fristenkalender \n\neingetragen worden. Zweitens ist die angeblich schriftlich verfügte Wiedervorla-\n\nge nicht ausgeführt worden, und drittens ist das Urteil entgegen einer angeblich \n\nbestehenden allgemeinen Anweisung nicht dem Mandanten zugeleitet worden. \n\nIn Ermangelung entsprechenden Vortrags muss davon ausgegangen werden, \n\ndass die drei Fehler unabhängig voneinander begangen worden sind. Dass es \n\nauch an einer Glaubhaftmachung fehlt, weil die Anlagen dem Wiedereinset-\n\nzungsschriftsatz nicht beigefügt waren, ist deshalb nicht entscheidungserheb-\n\nlich. \n\n9 \n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der \n\nRechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro ge-\n\nläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig \n\nüberwachten Bürokraft überlassen. Er hat jedoch durch geeignete organisatori-\n\nsche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten \n\nund kontrolliert werden (BGH, Beschl. v. 5. November 2003 - XII ZR 140/02, \n\nBGHR ZPO § 233 - Fristberechnung 5 m.w.N.). Dazu fehlt jeder Vortrag. \n\n10 \n\nIm Übrigen darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine \n\nUrteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten \n\ndie Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenka-\n\nlender notiert worden ist (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, \n\nBGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 22; v. 30. November 1994 - XII ZB 197/94, \n\nBGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1; v. 17. September 2002 - VI ZR \n\n419/01, BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 5; v. 5. November 2003 \n\naaO). Dieses Sorgfaltsgebot hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers \n\nverletzt, als er am 13. März 2007 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und \n\nzurückgegeben hat, ohne zuvor die Notierung der Rechtsmittelfrist sicherge-\n\nstellt zu haben. Sollte er seinerzeit - was aber nicht dargelegt ist - seine Büro-\n\nkraft mündlich angewiesen haben, die Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen \n\nausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, dass die Anwei-\n\nsung nicht in Vergessenheit gerät (BGH, Beschl. v. 17. September 2002 aaO; v. \n\n5. November 2002 - VI ZR 399/01, BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 6; \n\nv. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689). Dazu ist nichts vor-\n\ngetragen. \n\n11 \n\nDie angeblich schriftlich angeordnete - aber ebenfalls nicht befolgte - \n\nVerfügung der Wiedervorlage der Handakte reichte nicht aus. Es entspricht ge-\n\nfestigter Rechtsprechung, dass Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfris-\n\nten so notiert werden müssen, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlage-\n\nfristen deutlich abheben (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, NJW \n\n1989, 2393, 2394 m.w.N.; v. 29. Juli 2004 - III ZB 27/04, BGH-Report 2005, 44, \n\n45). Hier kann nicht einmal angenommen werden, dass die Wiedervorlage \n\nrechtzeitig zur Entdeckung der fehlenden Eintragung im Fristenkalender geführt \n\nhätte. Weder hat der Antragsteller vorgetragen, für welchen Zeitpunkt die Wie-\n\ndervorlage angeordnet, noch dass die Rechtsmittelfrist auf den Handakten no-\n\ntiert worden ist. \n\n12 \n\nDie Besonderheiten eines elektronisch unterstützten Fristenkalenders \n\n(vgl. dazu etwa BGH, Beschl. v. 23. März 1995 - VII ZB 3/95, BGHR ZPO § 233 \n\n- Fristenkontrolle 43; v. 10. Oktober 1996 - VII ZB 31/95, BGHR ZPO § 233 \n\n- Fristenkontrolle 52; v. 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, BGHR ZPO § 233 - Fris-\n\ntenkontrolle 63; v. 12. Dezember 2005 - II ZB 33/04, BGH-Report 2006, 449) \n\nhaben sich nicht ausgewirkt, weil die Frist gar nicht erst in den Kalender einge-\n\ngeben worden ist. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 05.01.2006 - 3 O 235/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 08.03.2007 - 2 U 155/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-za-14-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-za-14-07","retrieved":"2026-07-10 22:00:25.142903+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-27/ix-za-14-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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