{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR___7-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"IX ZR 7/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 110 Abs. 3 Die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 95 Abs. 1 InsO werden durch § 110 Abs. 3 InsO nicht beschränkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 7/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Dezember 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 110 Abs. 3 \n\nDie Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 95 Abs. 1 InsO werden durch § 110 Abs. 3 \n\nInsO nicht beschränkt. \n\nBGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06 - LG Berlin \n\n AG Spandau \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem \n\nSchriftsätze eingereicht werden konnten bis 16. November 2006, durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die \n\nRichterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivil-\n\nkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 20. September 2005 auf-\n\ngehoben und das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 19. April \n\n2005 abgeändert, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Vertrag vom 15. Februar 2000 mietete der Beklagte von der B. \n\n(künftig: Schuldnerin) Gewerberäume in einem Haus in Berlin. Über das Ver-\n\nmögen der Schuldnerin wurde am 1. September 2001 das Insolvenzverfahren \n\neröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 14. Mai 2002 und 22. Mai 2002 rechnete der Kläger \n\ndie Nebenkosten für das Jahr 2000 ab. Es ergab sich ein Guthaben von \n\n901,83 € (berichtigt: 876,61 €), das der Beklagte von der Miete für Juli 2002 in \n\nAbzug brachte. Aus der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1. Januar \n\nbis 31. August 2001 ergab sich ein Guthaben von 842,37 €, das der Beklagte \n\nmit den Mieten für Februar und März 2003 verrechnete. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte mit seinen Nebenkosten-\n\nguthaben bezüglich der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen \n\nMietzinsansprüche für danach liegende Zeiträume nicht aufrechnen könne, und \n\nhat den Beklagten auf Zahlung der Restmieten in Anspruch genommen. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe der Aufrechnungsbeträge statt-\n\ngegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren in vollem Umfang wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Klageabweisung. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in Grundeigentum \n\n2006 S. 513, meint, die gegen die unstreitigen Mietzinsansprüche erklärten Auf-\n\nrechnungen seien unwirksam. Gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1 InsO bestehe im Fall \n\nder Insolvenz des Vermieters für den Mieter nur die Möglichkeit, für den Zeit-\n\nraum des § 110 Abs. 1 InsO, dies wäre hier der September 2001 gewesen, mit \n\nGegenforderungen aufzurechnen. \n\n7 \n\nEine Aufrechnungsmöglichkeit bestehe auch nicht gemäß § 110 Abs. 3 \n\nSatz 2, § 95 InsO über den September 2001 hinaus. Mietverhältnisse bestün-\n\nden gemäß § 108 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Zum Ausgleich \n\ndafür habe der Gesetzgeber die Aufrechnungsmöglichkeit in § 110 InsO be-\n\ngrenzt. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Der Beklagte durfte gegen den Anspruch der Masse auf Zahlung der \n\nMietzinsen für die Monate Juli 2002 sowie Februar und März 2003 gemäß § 95 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO aufrechnen, nachdem die Voraussetzungen für die Aufrech-\n\nnung - Fälligkeit des Anspruchs auf das Guthaben aus der Nebenkostenab-\n\nrechnung und Erfüllbarkeit der Forderung der Masse - eingetreten war, § 387 \n\nBGB. \n\n10 \n\na) Der Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 InsO steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO \n\nnicht entgegen. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO will die Aufrechnung erleichtern und \n\ngeht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor (BGHZ 160, 1, 3; BGH, Urt. \n\nv. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181). \n\n11 \n\n12 \n\nb) Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO liegen vor. \n\naa) § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO ist weit auszulegen. Er erfasst alle Fälle, in \n\ndenen nur eine vertragliche Bedingung oder gesetzliche Voraussetzung für das \n\nEntstehen der einen oder der anderen Forderung fehlt. Er dehnt die Aufrech-\n\nnungsbefugnis zudem auf Fälle aus, in denen lediglich ein Element der rechtli-\n\nchen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist. Die Vorschrift soll \n\ndie Gläubiger schützen, deren Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund \n\ngesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung bereits gesichert \n\nist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchs-\n\ninhabers bedarf (BGHZ 160, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 6. November 1989 - II ZR \n\n62/89, ZIP 1990, 53, 55). \n\n13 \n\nbb) Die Mietzinsansprüche für Juli 2002 sowie Februar und März 2003 \n\nwaren gemäß § 163 BGB befristet mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, für \n\nden der Mietzins zu zahlen war, entstanden (BGHZ 111, 84, 94 f; BGH, Urt. v. \n\n30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM 1997, 545, 546; v. 11. November 2004 aaO \n\nS. 182). Damit standen sie gemäß § 163 BGB aufschiebend bedingten Forde-\n\nrungen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO gleich. Dies wird von den Parteien \n\ndes Revisionsverfahrens nicht in Frage gestellt. \n\n14 \n\ncc) Nach § 4 Nr. 4 des Mietvertrages waren die Nebenkostenvorauszah-\n\nlungen jährlich abzurechnen. Da der Mietvertrag gemäß § 108 Abs. 1 InsO mit \n\nWirkung für die Insolvenzmasse fortbestand, war im Jahr der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens die Abrechnung für die Zeit bis zur Verfahrenseröffnung \n\nund für die Zeit danach getrennt vorzunehmen, weil die Erstattungsansprüche \n\ndes Mieters für die Zeit bis zur Eröffnung des Verfahrens Insolvenzforderungen \n\nsind (§ 108 Abs. 2 InsO), für die Zeit danach dagegen Masseforderungen. Ent-\n\nsprechend hat der Kläger abgerechnet. \n\n15 \n\nAus dem Mietvertrag ergibt sich auch die - dort nicht ausdrücklich gere-\n\ngelte - Verpflichtung des Vermieters, ein Guthaben aus der Nebenkostenab-\n\nrechnung an den Mieter auszuzahlen (BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO \n\nS. 182 m.w.N.). \n\n16 \n\nDie Abrechnungszeiträume, auf die sich die hier streitigen Überzahlun-\n\ngen bezogen, waren bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelaufen, die für \n\neinen Rückzahlungsanspruch maßgebliche Bedingung der Überzahlung jeweils \n\neingetreten. Es fehlte lediglich jeweils die Abrechnung, mit deren Erteilung der \n\nRückforderungsanspruch fällig wurde (BGHZ 113, 188, 194). Auch dieser Fall \n\nwird von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2004 \n\naaO). Spätestens in dem Zeitpunkt, in dem auch die Mietforderungen fällig wa-\n\nren, konnte damit gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO durch den Beklagten die Auf-\n\nrechnung erfolgen. \n\n17 \n\nc) § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO stand einer Aufrechnung nicht entgegen. Der \n\nAnspruch auf Rückzahlung des Guthabens aus den Nebenkostenvorauszah-\n\nlungen für das Jahr 2000 war mit dem Zugang der Abrechnungen vom 14. und \n\n22. Mai 2002 fällig. Damit rechnete der Beklagte gegen die Mietzinsforderung \n\nder Masse für Juli 2002 auf, die gemäß § 5 Abs. 1 des Mietvertrages am dritten \n\nWerktag des Juli 2002 und damit nicht vor seiner eigenen Forderung unbedingt \n\nund fällig wurde. \n\n18 \n\nDasselbe gilt entsprechend für die Aufrechnung mit dem Guthaben aus \n\nder Nebenkostenabrechnung für Januar bis August 2001 gegen die Mietforde-\n\nrungen für Februar und März 2003. \n\n19 \n\n2. Für eine Unwirksamkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 In-\n\nsO besteht kein Anhaltspunkt. Sie wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. \n\nFür die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage ist maßgeblich, wann das Ge-\n\ngenseitigkeitsverhältnis begründet wurde. Daher kommt es darauf an, zu wel-\n\nchem Zeitpunkt die spätere Forderung entstanden ist. Da Bedingungen und \n\nBefristungen gemäß § 140 Abs. 3 InsO außer Betracht bleiben, war maßgeblich \n\nder Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (BGH, Urt. v. 11. November \n\n2004 aaO). Die Anfechtungsvoraussetzungen sind für diesen Zeitpunkt weder \n\nvorgetragen noch sonst erkennbar. \n\n20 \n\n21 \n\n3. § 110 Abs. 3 Satz 1 InsO steht entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts der Aufrechnung nicht entgegen. \n\nDie Vorschrift beschränkt nicht die Möglichkeit der Aufrechnung nach \n\n§ 95 InsO, sondern schließt die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO für den dort bezeichneten Zeitraum aus. Sie gewährt ein be-\n\nsonderes, zusätzliches Aufrechnungsrecht, erweitert also die Aufrechnungs-\n\nmöglichkeiten. Dies ergibt sich aus § 110 Abs. 3 Satz 2 InsO, wonach § 95 InsO \n\nund § 96 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO unberührt bleiben. Für den Wirksamkeitszeit-\n\nraum des § 110 Abs. 1 InsO wird unabhängig von den Voraussetzungen des \n\n§ 95 InsO und abweichend von § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Aufrechnung zuge-\n\nlassen, auch dann, wenn der Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist; der Schuldgrund \n\nder Gegenforderung ist dabei unerheblich (BT.-Drucks. 12/2443 S. 147 zu \n\n§ 124 des Reg-Entwurfs zur InsO; HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 110 Rn. 13; \n\nMünchKomm-InsO/Eckert, § 110 Rn. 22; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO § 110 \n\nRn. 10; Andres/Leithaus, InsO § 110 Rn. 5; Nerlich/Römermann/Balthasar, In-\n\nsO § 110 Rn. 13; Hess in Hess/Weiss/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 110 Rn. 14; \n\nUhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 110 Rn. 12 f). \n\nIII. \n\n22 \n\nDie Urteile des Berufungsgerichts und des Amtsgerichts sind demgemäß \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverlet-\n\nzung erfolgt und der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat der Senat in der \n\nSache selbst zu entscheiden und die Klage kostenpflichtig abzuweisen (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO). \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 19.04.2005 - 5 C 64/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2005 - 64 S 217/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zr-7-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":14},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zr-7-06","retrieved":"2026-07-10 21:11:24.432425+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-21/ix-zr-7-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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