{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"IX ZR 5/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 311 Abs. 2, § 675 Verkündet am: 8. November 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1. Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Man- dat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Auf- trägen nicht besteht. 2. Ist der Anwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren. 3. Steht fest, dass der Anwalt seine vorvertragliche Aufklärungspflicht über Mandatsbe- ziehungen seiner Sozietät zum Gegner der Partei oder über Grenzen seiner Vertre- tungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Mandat nicht erteilt worden wäre, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beendet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 5/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 311 Abs. 2, § 675 \n\nVerkündet am: \n8. November 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n1. Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Man-\ndat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn \nein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Auf-\nträgen nicht besteht. \n\n2. Ist der Anwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber \n\ndem Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren. \n\n3. Steht fest, dass der Anwalt seine vorvertragliche Aufklärungspflicht über Mandatsbe-\nziehungen seiner Sozietät zum Gegner der Partei oder über Grenzen seiner Vertre-\ntungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, \ndass das Mandat nicht erteilt worden wäre, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis \nalsbald nach entsprechender Kenntnis beendet. \n\nBGH, Urteil vom 8. November 2007 - IX ZR 5/06 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilsenat des \n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n Die Klägerin hatte die beklagten Anwälte im Jahre 2002 mit der Wahr-\n\nnehmung ihrer Interessen gegenüber der Bank (fortan: Bank) be-\n\nauftragt. Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Der für die Klägerin \n\ntätige Rechtsanwalt Dr. F. (fortan: der Beklagte) verlangte und \n\nerhielt ein Honorar von 500 € netto pro Stunde. Im März 2003 stand die Erwir-\n\nkung einer einstweiligen Verfügung im Raum. Der Beklagte fertigte einen Ent-\n\nwurf, erklärte dann aber, er könne nicht vor Gericht für die Klägerin tätig wer-\n\nden. In einem Schreiben vom 4. April 2003 heißt es dazu wörtlich: \n\n\"Ich bedauere sehr, dass wir in diesen Druck geraten sind. Der Unter-\nzeichner selbst hat zwar gute Kontakte zur Bank, die auch zunächst \ngenutzt werden konnten, hätte aber keinerlei Probleme gehabt, die \nBank als Klagegegner auch kräftig anzufassen. Aber der Partner, Herr Dr. \n T. , vertritt ständig die Bank in hiesigen Oberlandesge-\nrichtsprozessen (II. Instanz) und hat die unverhohlene Aufforderung seitens der \n Bank, Rechtsabteilung, erhalten, T. nicht gegen die \n Bank vertreten zu dürfen. Das macht übrigens die Bank mit al-\nlen größeren Kanzleien, die sie regelmäßig mit Umsätzen \"versorgt\". Wir wer-\nden sicher in dieser Frage in der Kanzlei eine auch für die Zukunft einheitliche \nHaltung herstellen müssen, die wir aber derzeit, da sich das Problem noch nicht \nkonkret ergeben hatte, mit Ausnahme bei T. , klären müssen. Ich habe \nnicht die Möglichkeit, dem noch relativ jungen Kollegen Dr. T. prak-\ntisch den stärksten Umsatzbringer zu vergraulen, obwohl wir aufgrund unserer \nMittelstandsmission auf Dauer nicht an der Kursentscheidung vorbeikommen \nwerden.\" \n\n2 \n\nDie Klägerin, die bereits Honorar von insgesamt 22.003,50 € an die Be-\n\nklagten gezahlt hatte, kündigte das Mandat. Im vorliegenden Prozess verlangt \n\nsie Schadensersatz in Höhe von insgesamt 47.527,54 €. Dazu hat sie behaup-\n\ntet, sie hätte das Mandat nicht erteilt, wenn der Beklagte von Anfang an offen-\n\ngelegt hätte, dass sein Sozius regelmäßig für die Bank tätig sei oder er die Klä-\n\ngerin vor Gericht nicht vertreten wolle oder könne. Sie, die Klägerin, hätte dann \n\nnicht die überhöhte Vergütung von 500 € netto pro Stunde zahlen müssen und \n\nauch keinen eigenen Aufwand in gleicher Höhe für die erforderlichen Zuarbeiten \n\nund Teilnahme an Besprechungen gehabt. Durch den Anwaltswechsel seien \n\nüberdies im nunmehr anhängigen Rechtsstreit der Bank gegen sie an den Be-\n\nklagten gezahlte Gebühren nochmals entstanden. Die beklagten Anwälte haben \n\nbehauptet, zunächst sei nicht absehbar gewesen, dass es zu einem Rechts-\n\nstreit kommen werde. Sie seien bereit gewesen, auch gerichtlich für die Kläge-\n\nrin tätig zu werden. Nachdem sich der Geschäftsführer der Klägerin jedoch un-\n\nmittelbar an die Bank gewandt und deren Mitarbeiter grob beleidigt habe, hätten \n\nsie einen Vorwand gesucht, das Mandat - das mehrere Angelegenheiten um-\n\nfasst habe - zu beenden. \n\n3 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zu-\n\ngelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch auf Rückzahlung \n\nder Vergütung folge nicht aus § 628 Abs. 2 BGB, weil die Klägerin keinen Ver-\n\nfrühungsschaden geltend mache. In Betracht komme vielmehr ein Anspruch \n\naus § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 346 BGB oder aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB. Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch \n\nhandele, werde ein eventueller Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung \n\nnicht verdrängt. \n\n6 \n\nDer Beklagte habe jedoch keine Pflichtverletzung begangen. Er sei nicht \n\nverpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass sein Sozius die Bank regelmä-\n\nßig vor dem zuständigen Oberlandesgericht vertrete. Dafür, dass ihm die ge-\n\nmäß § 43a Abs. 1 BRAO erforderliche Unabhängigkeit gefehlt habe, gebe es \n\nkeine Anhaltspunkte. Er sei auch nicht wegen widerstreitender Interessen ge-\n\nmäß § 43a Abs. 4 BRAO, § 356 StGB an der Übernahme des Mandats gehin-\n\ndert oder zu einem Hinweis verpflichtet gewesen; denn der Sozius des Beklag-\n\nten sei nicht für die Bank gegen die Klägerin tätig geworden. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nMit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch \n\nder Klägerin gegen die Beklagten aus § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB (culpa in \n\ncontrahendo) nicht verneint werden. \n\na) Der Beklagte hätte die Klägerin vor Annahme des Mandats darauf \n\nhinweisen müssen, dass sein Sozius regelmäßig für die Bank tätig war. \n\naa) Durch die Annahme des Mandats hat der Beklagte nicht gegen das \n\nVerbot verstoßen, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a BRAO). Die-\n\nses Verbot, auf dessen Einhaltung der Mandant grundsätzlich nicht verzichten \n\nkann (BVerfG NJW 2003, 2520, 2521), betrifft nur die Vertretung in derselben \n\nRechtssache (vgl. auch § 3 Abs. 1 BORA). Darum ging es hier nicht. \n\n10 \n\nbb) Eine Offenbarungspflicht hat der Bundesgerichtshof weiter für den \n\nFall angenommen, dass der Rechtsanwalt während des Mandatsverhältnisses \n\nin einer anderen Sache einen Dritten gegen den Mandanten vertrat, weil der \n\nMandant in der Regel darauf vertraute, dass der von ihm beauftragte Anwalt nur \n\nseine Interessen und nicht auch gleichzeitig die Interessen Dritter gegen ihn \n\nwahrnehme (BGH, Urt. v. 7. Juni 1984 - III ZR 37/83, NJW 1985, 41). So lag der \n\nFall hier ebenfalls nicht. Der Sozius des Beklagten war nicht für Dritte gegen die \n\nKlägerin tätig. Die Rechtssachen, in denen er die Bank vertrat, hatten mit der \n\nKlägerin nichts zu tun. Gegenteiliges hat die Klägerin jedenfalls nicht vorgetra-\n\ngen. \n\n11 \n\ncc) Über die bisher entschiedene Fallgestaltung hinaus hat ein Rechts-\n\nanwalt jedoch auch offenzulegen, dass er oder ein anderes Mitglied seiner So-\n\nzietät den Gegner der Person, welche ihm ein neues Mandat anträgt, häufig in \n\nRechtsangelegenheiten vertritt, und zwar unabhängig davon, ob ein tatsächli-\n\ncher oder rechtlicher Zusammenhang zu dem neuen Mandat besteht. \n\n12 \n\n(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter \n\nin allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Als unabhängiges Organ \n\nder Rechtspflege hat er die Aufgabe, sich um sachgerechte Konfliktlösungen zu \n\nbemühen, vor Gericht zu Gunsten seines Mandanten den Kampf um das Recht \n\nzu führen und diesen möglichst vor Fehlentscheidungen zu seinen Lasten zu \n\nbewahren. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, \n\nverschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten \n\nRechtsanwalt voraus (BVerfG NJW 2003, 2520, 2521). Davon geht jeder \n\nRechtssuchende aus, der einem Rechtsanwalt die Schließung eines Anwalts-\n\nvertrages anträgt. Nimmt der Anwalt das Mandat an, erklärt er aus verobjekti-\n\nvierter Sicht des Mandanten, auf die es ankommt (§§ 133, 157 BGB), diesen \n\nAnforderungen gerecht werden zu wollen, also seine Bereitschaft, fortan die \n\nInteressen des Mandanten ohne Rücksicht auf die gegenläufigen Interessen \n\nder anderen Seite umfassend zu vertreten. \n\n13 \n\n(2) Wird ein Anwalt oder dessen Sozius häufig für eine bestimmte Partei \n\ntätig, kann aus der Sicht anderer Mandanten fraglich sein, ob die entgegenge-\n\nsetzten eigenen Interessen mit gleichem Nachdruck vertreten werden wie ge-\n\ngenüber einem dem Anwalt völlig gleichgültigen Gegner. Häufige Aufträge der-\n\nselben Partei können zu wirtschaftlicher Abhängigkeit oder zu einer besonderen \n\nIdentifizierung mit deren Angelegenheiten führen und die Fähigkeit des Anwalts, \n\nsich in der gebotenen umfassenden, nur den Interessen des Auftraggebers ver-\n\npflichteten Art und Weise für einen Gegner der Partei einzusetzen, beeinträchti-\n\ngen. Ob der Anwalt selbst sich in der Lage sieht, die ihm aus einem Anwaltsver-\n\ntrag obliegenden Pflichten trotz der Mandatsbeziehungen zum Gegner unein-\n\ngeschränkt zu erfüllen, ist dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Sieht \n\ner Schwierigkeiten, wird er die Übernahme des Mandats ablehnen. Aber auch \n\nwenn er sich die Übernahme des Mandats zutraut, muss er die Tatsache der \n\nhäufigen Mandate des Gegners offenlegen. Bei Verhandlungen über den Ab-\n\nschluss eines Vertrages besteht regelmäßig die Verpflichtung, den anderen Teil \n\nüber Umstände aufzuklären, die für seine Entschließung von wesentlicher Be-\n\ndeutung sein können (BGHZ 71, 386, 396). Häufiges Tätigwerden für den Geg-\n\nner ist aus den genannten Gründen ein derartiger Umstand. Der Anwalt kann \n\nden Hinweis mit der Erklärung verbinden, dass die Aufträge des Gegners kei-\n\nnen Einfluss auf ihn hätten und der sachgerechten Bearbeitung des Mandates \n\nnicht im Wege stünden, wenn er sich dessen sicher ist. Der Mandant kann sich \n\ndieser Einschätzung anschließen und den Auftrag erteilen. Er muss jedoch in \n\ndie Lage versetzt werden, die Entscheidung, ob er einen häufig für den Gegner \n\ntätigen Anwalt mandatieren will, eigenverantwortlich und rechtzeitig zu treffen. \n\nDa er in aller Regel nicht wissen wird, welche anderweitigen Mandate der An-\n\nwalt hat, muss dieser die erforderlichen Hinweise auch ungefragt geben. \n\n14 \n\nb) War der Beklagte - wie die Klägerin behauptet - aus Rücksicht gegen-\n\nüber der Bank von vornherein nicht bereit, die Klägerin erforderlichenfalls auch \n\nvor Gericht zu vertreten, musste er dies vor Annahme des Mandats erst recht \n\noffenbaren. Ein uneingeschränktes Mandat umfasst regelmäßig auch die Ver-\n\ntretung vor Gericht. Der Mandant kann regelmäßig davon ausgehen, dass der \n\nAnwalt, der ihn berät und außergerichtlich vertritt, auch eine Klage oder eine \n\nKlageerwiderung für ihn fertigt, einreicht und in der mündlichen Verhandlung für \n\nihn auftritt. Ein Rechtsanwalt, der ein ihm angebotenes Mandat nur einge-\n\nschränkt übernehmen kann (§ 78 ZPO) oder will, muss deshalb seine Vorbehal-\n\nte offen legen, damit der Mandant entscheiden kann, ob er den Auftrag selbst \n\nunter diesen Voraussetzungen erteilen will. Grund der Hinweispflicht ist auch in \n\ndiesem Zusammenhang die Abweichung des Vertragsinhalts vom Leitbild des \n\nden Interessen des Mandanten unabhängig von denjenigen des Gegners ver-\n\npflichteten Rechtsanwalts. Hinzu kommen noch die gebührenrechtlichen Folgen \n\neines eingeschränkten Mandats, die zusätzliche Kosten für den Mandanten be-\n\ndeuten und deshalb ebenfalls eine Hinweispflicht begründen: Bei einem An-\n\nwaltswechsel entfällt die Möglichkeit der Anrechnung nach § 118 Abs. 2 \n\nBRAGO (jetzt: KV RVG Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4); bleibt der bisherige Anwalt \n\nKorrespondenzanwalt und wird zusätzlich ein Prozessanwalt beauftragt, ent-\n\nsteht zusätzlich die Gebühr nach § 52 BRAGO (jetzt: KV RVG Nr. 3400). Diese \n\nMehrkosten muss der Mandant in seine Entscheidung, diesen oder einen ande-\n\nren Rechtsanwalt zu beauftragen, einbeziehen können. \n\nIII. \n\n15 \n\nDas Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig (§ 561 ZPO). Insbesondere kann der Klägerin durch die Pflichtverletzung \n\ndes Beklagten ein von den beklagten Anwälten zu ersetzender Schaden ent-\n\nstanden sein. \n\n16 \n\n1. Der Geschädigte einer schuldhaften Pflichtverletzung bei Vertragsver-\n\nhandlungen hat Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (§ 280 Abs. 1, \n\n§ 311 Abs. 2 BGB). Er ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen \n\nVertragsschluss maßgeblichen Umstände gestanden hätte (BGHZ 168, 35, 39). \n\n17 \n\n2. Die Klägerin hat behauptet, sie hätte dem Beklagten das Mandat nicht \n\nerteilt, wenn sie gewusst hätte, dass er sie in etwaigen Rechtsstreitigkeiten mit \n\nder Bank nicht vertreten würde, so dass die Einschaltung eines anderen oder \n\neines weiteren Rechtsanwalts erforderlich werden würde. Dann hätte sie die \n\nabgerechneten Stundenhonorare nicht bezahlen müssen; wenn - wie die Kläge-\n\nrin ebenfalls behauptet hat - die Beratung sich auf denselben Gegenstand be-\n\nzog wie der Prozess, welchen die Bank gegen sie angestrengt hat, wären die \n\nanfallenden gesetzlichen Beratungsgebühren auf die Prozessgebühr angerech-\n\nnet worden. Der objektive Wert der Beratungen des Beklagten kann dann nicht \n\nin die Schadensberechnung eingestellt werden, wenn sie von dem neu zu be-\n\nauftragenden Rechtsanwalt nochmals erbracht werden und von der Klägerin \n\nbezahlt werden mussten. Sie sind dann für den Auftraggeber wertlos geworden. \n\nDer Senat hat bereits entschieden, dass der Rechtsanwalt nach einer durch \n\nsein vertragswidriges Verhalten veranlassten Kündigung seinen Vergütungsan-\n\nspruch für bereits erbrachte Beratungsleistungen verliert, wenn ein neuer An-\n\nwalt bestellt werden muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen \n\n(BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 182/94, NJW 1995, 1954; v. 17. Oktober \n\n1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188, 189). Gleiches gilt im Rahmen eines Scha-\n\ndensersatzanspruchs nach § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB. Den Betrag, um \n\nden das zwischen den Parteien ausgehandelte Honorar die gesetzlichen Ge-\n\nbühren übersteigt, können die beklagten Anwälte erst recht nicht verlangen. Die \n\nGebührenvereinbarung ist darauf zurückzuführen, dass der Beklagte und nicht \n\nirgendein anderer Anwalt mandatiert worden ist. Die Entscheidung, den Beklag-\n\nten zu beauftragen, beruht nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden \n\nVorbringen der Klägerin gerade auf dessen Pflichtverletzung. \n\nIV. \n\n18 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des \n\n§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Für die erneute Verhandlung und Ent-\n\nscheidung weist der Senat auf folgende rechtlichen Gesichtspunkte hin: \n\n19 \n\n1. Darlegungs- und beweispflichtig für die vorvertragliche Pflichtverlet-\n\nzung und für die haftungsbegründende Kausalität, also das Entstehen eines \n\ndurch die Pflichtverletzung herbeigeführten Vermögensnachteils ist, die Kläge-\n\nrin. Gleiches gilt für die haftungsausfüllende Kausalität. Die Klägerin hat darzu-\n\nlegen und zu beweisen, dass sie bei vollständiger und rechtzeitiger Aufklärung \n\nüber die regelmäßigen Mandate der Bank den streitigen Anwaltsauftrag nicht \n\nerteilt hätte. Neben der Beweiserleichterung des § 287 ZPO kann der Beweis \n\nauch durch die Regeln des Beweises des ersten Anscheins erleichtert werden, \n\netwa dann, wenn nach der Lebenserfahrung nur eine bestimmte Entscheidung \n\ndes Mandanten in Betracht gekommen wäre. Die Regeln, die der Senat für Be-\n\nratungspflichtverletzungen entwickelt hat (vgl. grundlegend BGHZ 123, 311), \n\ngelten auch für die Verletzung vorvertraglicher Hinweispflichten. Im vorliegen-\n\nden Fall könnte das Verhalten der Klägerin nach Erhalt des Schreibens vom \n\n3. April 2003 Rückschlüsse auf ihr Verhalten im Falle eines rechtzeitigen Hin-\n\nweises auf die Mandate der Bank und die fehlende Bereitschaft der beklagten \n\nAnwälte, die Interessen der Klägerin vor Gericht gegenüber der Bank wahrzu-\n\nnehmen, erlauben. Wenn die Klägerin das Mandat alsbald nach Erhalt der rele-\n\nvanten Informationen gekündigt hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins \n\ndafür, dass sie das Mandat bei vollständiger Aufklärung gar nicht erst erteilt hät-\n\nte. \n\n20 \n\n2. Den beklagten Anwälten könnte gleichwohl ein nach den gesetzlichen \n\nGebühren zu berechnender Honoraranspruch verbleiben, wenn ihre Tätigkeit \n\n- wie sie behaupten - auch andere Angelegenheiten betraf als diejenige, in der \n\nspäter der Rechtsstreit geführt wurde. Unabhängig davon wird die Klägerin ihre \n\nSchadensberechnung überprüfen müssen. Grundsätzlich kann der Geschädigte \n\neiner culpa in contrahendo auch vergebliche Aufwendungen ersetzt verlangen. \n\nDie eigene Arbeitsleistung des Geschädigten und seiner Angestellten ist aller-\n\ndings nur dann zu erstatten, wenn ihr ein Geldwert zukommt und sie bei wer-\n\ntender Betrachtung vom Schadensersatz nicht auszugrenzen ist (vgl. BGHZ \n\n131, 220, 224 ff). Verwaltungsaufwand in eigenen Angelegenheiten erfüllt diese \n\nVoraussetzung in der Regel nicht. \n\n21 \n\n3. Als Grundlage eines Anspruchs der Klägerin auf Rückzahlung des ge-\n\nzahlten Anwaltshonorars kommt weiter § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht, \n\nund zwar auch dann, wenn der Beklagte den Entschluss, die Klägerin nicht ge-\n\ngenüber der Bank zu vertreten, erst nach Annahme des Mandats gefasst haben \n\nsollte. \n\n22 \n\na) Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Rechtsanwalt ein Hono-\n\nraranspruch für erbrachte Leistungen dann nicht zu, wenn er die Kündigung des \n\nMandats durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und seine bis zur \n\nKündigung erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für den Mandanten \n\nkein Interesse haben. \n\n23 \n\nb) Ein vertragswidriges Verhalten im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nsetzt die schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus (BGH, Urt. v. \n\n30. März 1995, aaO). Hat der Beklagte - wie die Klägerin behauptet und wie es \n\nim eingangs zitierten Schreiben vom 3. April 2003 heißt - die Klägerin deshalb \n\nnicht vor Gericht vertreten, weil die Bank dies von ihm verlangte und er um den \n\nUmsatz der Kanzlei fürchtete, hat er die aus dem Anwaltsvertrag folgende Ver-\n\npflichtung verletzt, die Interessen der Klägerin gegenüber der Bank nach allen \n\nSeiten hin, gegebenenfalls auch gerichtlich, wahrzunehmen. Darlegungs- und \n\nbeweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des vertragswidrigen \n\nVerhaltens der Gegenseite ist grundsätzlich der Dienstberechtigte, der sich auf \n\n§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB beruft (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996, aaO). Die Wei-\n\ngerung des Beklagten, die Klägerin vor Gericht gegen die Bank zu vertreten, \n\nsteht als solche allerdings fest. Es kann jetzt nur noch um die Frage gehen, ob \n\nder Beklagte seinerseits aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens Grund zur \n\nKündigung des Mandats gehabt hätte. Insoweit trifft die beklagten Anwälte eine \n\nsekundäre Darlegungslast. \n\n24 \n\nc) Muss der Mandant infolge eines von seinem bisherigen Rechtsanwalt \n\nverschuldeten Anwaltswechsel in der gleichen Angelegenheit nochmals Gebüh- \n\nren zahlen, sind die bisherigen Beratungsleistungen für ihn regelmäßig nicht \n\nmehr von Interesse (BGH, Urt. v. 30. März 1995, aaO; v. 17. Oktober 1996, \n\naaO). \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Richter am BGH Cierniak Lohmann \n\n ist erkrankt und kann daher \n\n nicht unterschreiben \n\n Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 26.01.2005 - 15 O 433/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2005 - 8 U 229/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/ix-zr-5-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":6},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/ix-zr-5-06","retrieved":"2026-07-10 19:59:51.094799+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-08/ix-zr-5-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2007-11-08","dockets":["IX ZR 5/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.11.2007 – IX ZR 5/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/ix-zr-5-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 311 Abs. 2, § 675 Verkündet am: 8. November 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1. Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Man- dat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Auf- trägen nicht besteht. 2. Ist der Anwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren. 3. Steht fest, dass der Anwalt seine vorvertragliche Aufklärungspflicht über Mandatsbe- ziehungen seiner Sozietät zum Gegner der Partei oder über Grenzen seiner Vertre- tungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Mandat nicht erteilt worden wäre, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beendet.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2005 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilsenat des\n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/628","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"628","label":"§ 628 BGB","mentions":6},{"id":"BRAO/43a","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"43a","label":"§ 43a BRAO","mentions":3},{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/133","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"133","label":"§ 133 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/157","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"157","label":"§ 157 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/311","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"311","label":"§ 311 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/346","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"346","label":"§ 346 BGB","mentions":1},{"id":"BRAO/3","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"3","label":"§ 3 BRAO","mentions":1},{"id":"StGB/356","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"356","label":"§ 356 StGB","mentions":1},{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Koblenz","court_id":null,"court_as_stated":"LG Koblenz","date":"2005-01-26","docket":"15 O 433/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Koblenz","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Koblenz","date":"2005-12-16","docket":"8 U 229/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-11-08","docket":"IX ZR 5/06","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2007-11-08/ix-zr-5-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/ix-zr-5-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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