{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__99-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"IX ZR 99/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 99/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Fischer \n\nam 18. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 26. April 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n2.556.459,41 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Ob ein Sachvortrag hinreichend substantiiert ist, richtet sich nach den \n\nUmständen des Einzelfalles, die der Tatrichter zu beurteilen hat. Falsche \n\nGrundsätze oder Obersätze, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsge-\n\nfahr begründen könnten, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. \n\n3 \n\n2. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter vor einer Beweis-\n\nerhebung prüfen, ob das zu beweisende Indiz oder die Gesamtheit der Indizien \n\n- ihr Vorliegen als bewiesen unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsa-\n\nche überzeugen würden (BGHZ 53, 245, 261). Das Berufungsgericht hat in tat-\n\nrichterlicher Würdigung angenommen, ohne genaue Kenntnis des Inhalts des \n\nGesprächs zwischen Notar und Beklagtem könne nicht beurteilt werden, ob die \n\nmaßgeblichen Vertragsänderungen tatsächlich dem Beklagten mitgeteilt und \n\nmit ihm besprochen wurden. Über den genauen Inhalt des Gesprächs hätten \n\nder Zeuge S. und die übrigen benannten Zeugen keine Details angeben \n\nkönnen. Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich; sie verletzt nicht das \n\nGrundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör. \n\n4 \n\n3. Hinsichtlich der von der Beschwerde behaupteten weiteren durch Un-\n\nterlassung begangenen Pflichtverletzungen des Beklagten wird die geltend ge-\n\nmachte Grundsatzbedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt; insbe-\n\nsondere wird nicht aufgeführt, welche dieser Fragen in welchem Umfang, von \n\nwem und in welcher Weise umstritten sein sollen (vgl. BGHZ 154, 288, 291). \n\n5 \n\n4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers, auf der das Urteil \n\nberuhen könnte, liegt auch im Übrigen nicht vor. Die entsprechenden Rügen hat \n\nder Senat im Einzelnen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103 \n\nAbs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu fol-\n\ngen (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; vgl. auch BGHZ 154, \n\n288, 300). \n\n6 \n\n5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-\n\nsion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 12.04.1999 - 2 O 144/99 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.04.2006 - 23 U 102/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-zr-99-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-zr-99-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:59.267399+00:00"}}