{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__96-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"IX ZR 96/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 929, 930 Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut ist die Bezugnahme auf ein Inventarverzeichnis zur Konkretisierung der betroffenen Gegen-stände grund- sätzlich ausreichend. Das Inventarverzeichnis braucht mit der sonstigen Vertragsur- kunde nicht körperlich verbunden zu werden; es genügt, wenn die Parteien darauf Bezug nehmen. ZPO § 253 Begehrt der Sicherungsnehmer im Wege der Teilklage von dem Insolvenzverwalter Auskehr des bei der Versteigerung des Sicherungsguts erzielten Verwertungserlö- ses, hat er zur Substantiierung der Klageforderung die im Einzelnen veräußerten Gegenstände und den darauf jeweils entfallenden Verwertungserlös zu bezeichnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 96/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB §§ 929, 930 \n\nBei der Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut ist die Bezugnahme \nauf ein Inventarverzeichnis zur Konkretisierung der betroffenen Gegen-stände grund-\nsätzlich ausreichend. Das Inventarverzeichnis braucht mit der sonstigen Vertragsur-\nkunde nicht körperlich verbunden zu werden; es genügt, wenn die Parteien darauf \nBezug nehmen. \n\nZPO § 253 \n\nBegehrt der Sicherungsnehmer im Wege der Teilklage von dem Insolvenzverwalter \nAuskehr des bei der Versteigerung des Sicherungsguts erzielten Verwertungserlö-\nses, hat er zur Substantiierung der Klageforderung die im Einzelnen veräußerten \nGegenstände und den darauf jeweils entfallenden Verwertungserlös zu bezeichnen. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - OLG Oldenburg \n LG Osnabrück \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. März 2006 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklag-\n\nten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osna-\n\nbrück vom 17. August 2005 zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Mai 2001 über das Vermögen \n\nder E. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren. Die Klägerin, eine Schwester des Geschäftsführers und Mehrheits-\n\ngesellschafters der Schuldnerin, bestellte am 7. Dezember 2000 an einem in \n\nihrem Eigentum stehenden Grundstück zu Gunsten der V. bank \n\nAG in H. (fortan: Bank) eine Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM \n\n(511.291,88 €). Mit Hilfe dieser Grundschuld wurden mehrere von der Bank der \n\nSchuldnerin gewährte Darlehen gesichert. Am gleichen Tag traf die Klägerin zur \n\nSicherung ihrer eigenen Rückgriffsansprüche mit der Schuldnerin u.a. folgende \n\nVereinbarung: \n\n\"Zur Sicherung … übereignet der Sicherungsgeber dem Siche-\n\nrungsnehmer den gesamten Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebe-\n\nstand sowie sonstiges Inventar gemäß Inventarverzeichnis des Si-\n\ncherungsgebers\". \n\n2 \n\n3 \n\nIm März 2001 zahlte die Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstre-\n\nckung in ihr Grundstück 1.000.000 DM an die Bank. Nach der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens versteigerte der Beklagte im Juni 2001 das gesamte be-\n\nwegliche Vermögen der Schuldnerin. \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten unter Berufung auf ein ihr zu-\n\nstehendes Absonderungsrecht Auskehrung des Versteigerungserlöses in Höhe \n\neines Teilbetrages von 100.000 € nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesge-\n\nricht haben der Klage - abgesehen von einer Zinsforderung - stattgegeben. Mit \n\nder von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte \n\nseinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt, zur Identifizierung der siche-\n\nrungsübereigneten Gegenstände genüge bei Sachgesamtheiten die Verwen-\n\ndung der so genannten \"All-Formel\", wenn sämtliche Gegenstände des Siche-\n\nrungsgebers übereignet werden sollten. Da es sich vorliegend nicht um eine \n\nTeilmenge aus einer Sachgesamtheit handele, sei eine weitere Konkretisierung \n\nentbehrlich. Auch bedürfe es keines Rückgriffs auf außerhalb der Urkunde lie-\n\ngende Unterlagen, weil alle Sachen zur Sicherung übereignet worden seien. Es \n\nkönne in Übereinstimmung mit der Auslegung des Landgerichts nicht davon \n\nausgegangen werden, dass der Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand \n\nsowie sonstiges Inventar nur gemäß einem Inventarverzeichnis der Schuldnerin \n\nhabe übereignet werden sollen. Im Übrigen liege eine ergänzende Bezugnahme \n\nder Parteien auf das Inventarverzeichnis vor, welches entsprechend den Fest-\n\nstellungen des Landgerichts in der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin geführt \n\nworden sei. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die von der \n\nKlägerin erhobene Teilklage ist unzulässig, weil sie der notwendigen Substanti-\n\nierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt. \n\n1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche \n\ngeltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der \n\neingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher \n\nReihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur \n\nEntscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich un-\n\nüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und \n\ndamit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft \n\nsowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage un-\n\nzulässig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW \n\n1984, 2346, 2347; v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; \n\nv. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79, 80). \n\n8 \n\nDie danach notwendige Konkretisierung hat die Klägerin versäumt, weil \n\nsie einen Teilbetrag von 100.000 € einer sich aus einer Vielzahl von Einzelfor-\n\nderungen zusammensetzenden Gesamtforderung von 511.291,88 € einklagt, \n\naber offen lässt, welche der Einzelforderungen den Gegenstand der Teilklage \n\nbilden. Sie hat lediglich dargelegt, der bei Versteigerung des beweglichen Anla-\n\ngevermögens der Schuldnerin erzielte Erlös übersteige die Gesamtforderung \n\nder Klägerin zuzüglich Nebenkosten. Daraus geht nicht hervor, in Bezug auf \n\nwelche Gegenstände welcher Erlös ausgekehrt werden soll. \n\n9 \n\n2. Die Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen wäre dann \n\nnicht erforderlich, wenn es sich hierbei nur um unselbständige Rechnungspos-\n\nten handelte (BGH, Urt. v. 13. März 2003 - VII ZR 418/01, NJW-RR 2003, 1075, \n\n1076; Urt. v. 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07, NJW 2008, 1741, 1742 Rn. 5). \n\n10 \n\nDie überwiegende Auffassung im Schrifttum sieht den Verwertungserlös \n\nals Surrogat des Absonderungsgutes an, an dem sich das Absonderungsrecht, \n\nsolange \n\nder Erlös \n\nunterscheidbar \n\nvorhanden \n\nist, \n\nfortsetzt \n\n(HK-\n\nInsO/Landfermann, 4. Aufl. § 170 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, \n\n2. Aufl. § 170 Rn. 38; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 170 Rn. 9; vgl. aber auch \n\nMünchKomm-InsO/Ganter, aaO vor §§ 49-52 Rn. 67 a). Wird Sicherungsgut als \n\nTeil einer Sachgesamtheit für einen Gesamtpreis veräußert, bestimmt sich der \n\ndarauf entfallende Verwertungserlös nach dem Anteil, den der Sicherungsge-\n\ngenstand an der Sachgesamtheit ausmacht (HK-InsO/Landfermann, aaO § 170 \n\nRn. 10; Kübler/Prütting/Kemper, InsO § 170 Rn. 3; Uhlenbruck, aaO § 170 \n\nRn. 9). Soweit § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO davon abweichend als Spezialfall des \n\nErsatzabsonderungsrechts interpretiert wird (Ganter/Bitter ZIP 2005, 93, 98), \n\nführt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die Rechtsstellung des Ab-\n\nsonderungsberechtigten einer dinglichen Surrogation gleichkommt (vgl. Gan-\n\nter/Bitter, aaO, S. 99 li. Sp. unten). Beziehen sich die Erlösanteile folglich auf \n\nbestimmte Gegenstände, bilden die damit korrespondierenden Zahlungsan-\n\nsprüche keine bloß unselbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen An-\n\nspruchs. \n\n11 \n\nDie genaue Angabe der verwerteten Gegenstände und des darauf entfal-\n\nlenden Erlöses ist der Klägerin zumutbar; denn der Insolvenzverwalter hat über \n\ndas Ergebnis seiner Verwertung Rechnung zu legen. Dazu gehören insbeson-\n\ndere Angaben, welche Sicherungsgegenstände im Einzelnen veräußert worden \n\nsind und zu welchem Preis (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 610 f). Zur Spezifizierung des Anspruchs müssen \n\ndaher der Klageforderung der Erlös einzelner, vom Sicherungsübereignungs-\n\nvertrag erfasster versteigerter Gegenstände gegenübergestellt werden. \n\n12 \n\n3. Vor einer solchen Klarstellung hätte das Berufungsgericht ein Sachur-\n\nteil nicht erlassen dürfen. Derartige Mängel sind in jeder Lage des Rechtsstreits \n\nvon Amts wegen zu berücksichtigen, da sie sich auf die unverrückbaren Grund-\n\nlagen des Verfahrens überhaupt beziehen und das Verfahren als Ganzes unzu-\n\nlässig machen. Der Mangel der notwendigen Bestimmtheit des Klagebegehrens \n\nist deshalb auch ohne entsprechende Rüge in der Revisionsinstanz zu beach-\n\nten (BGHZ 11, 192, 194; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 aaO). \n\nIII. \n\n13 \n\nDas Berufungsurteil ist daher im angefochtenen Umfang aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n14 \n\nDie wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt der Klägerin Gelegen-\n\nheit, die Klageforderung in der gebotenen Weise zu konkretisieren. Auf dieser \n\nGrundlage hat das Berufungsgericht dann in die Prüfung einzutreten, ob der auf \n\n§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO gestützte Zahlungsanspruch der Klägerin begründet \n\nist. An Hand der bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich nicht \n\nabschließend beurteilen, ob die zwischen der Klägerin und der Schuldnerin ver-\n\neinbarte Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB) wirksam ist, ob insbeson-\n\ndere die zu übereignenden Gegenstände hinreichend konkretisiert sind und der \n\nKlägerin deswegen ein Absonderungsrecht zusteht. Für das weitere Verfahren \n\nweist der Senat auf Folgendes hin: \n\n15 \n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien hätten den \n\nFahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand sowie sonstiges Inventar nicht nur \n\nnach Maßgabe des Inventarverzeichnisses des Sicherungsgebers, sondern \n\nschlechthin übereignen wollen. Diese Auslegung löst sich von dem Wortlaut der \n\nParteivereinbarung (vgl. BGHZ 124, 39, 44 f; BGH, Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR \n\n19/97, NJW 1998, 2966) und findet in den Feststellungen des Landgerichts, auf \n\ndie sich das Berufungsgericht bezogen hat, keine Stütze. Der Erstrichter hat \n\nden Sicherungsübereignungsvertrag dahin verstanden, dass die Klägerin sämt-\n\nliche Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und sämtliches Inventar der Schuldnerin \n\nentsprechend dem Inhalt eines bei der Schuldnerin geführten Inventarverzeich-\n\nnisses erwerben sollte. Das steht im Einklang mit dem Vortrag der Klägerin und \n\ndes Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Daraus ergibt sich, dass über das \n\nInventarverzeichnis hinaus keine weiteren Gegenstände übereignet werden \n\nsollten. \n\n16 \n\n2. Die Bezugnahme auf das im Vertrag genannte Inventarverzeichnis ist \n\ngrundsätzlich geeignet, die von der Sicherungsübereignung betroffenen Ge-\n\ngenstände zu konkretisieren. Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts zum Inhalt dieses Verzeichnisses. \n\n17 \n\na) Die Einigung über eine Sicherungsübereignung genügt bei einer Be-\n\nzugnahme auf ein Verzeichnis dem Bestimmtheitsgebot, wenn das Verzeichnis \n\nbei Abschluss der Vereinbarung tatsächlich vorgelegen hat und Bestandteil des \n\nVertrages geworden ist (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1978 - VIII ZR 288/77, WM \n\n1979, 300, 301; Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 170/94, WM 1995, 1394, 1396; \n\nGanter \n\nin Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 95 Rn. 40 a. E.; Soergel/ \n\nHenssler, BGB 13. Aufl. § 930 Rn 34). Die zur Sicherheit übereigneten Gegen-\n\nstände müssen nicht notwendig in der über die Sicherungsübereignung aufge-\n\nnommenen Vertragsurkunde selbst genügend bestimmt bezeichnet sein; denn \n\nEinigung und Übergabe können auch formlos erfolgen. Der Inhalt der schriftli-\n\nchen Vereinbarung über die Sicherungsübereignung kann daher durch weitere \n\nmündliche Vereinbarungen und sogar stillschweigend ergänzt werden (BGH, \n\nUrt. v. 10. Oktober 1956 - IV ZR 71/56, WM 1956, 1467, 1468 f; v. 8. Februar \n\n1961 - VIII ZR 20/60, WM 1961, 431, 433; Lwowski, Das Recht der Kreditsiche-\n\nrung 8. Aufl. Rn. 554 (S. 473). Entscheidend ist, dass sich die Vertragspartner \n\nbewusst und erkennbar - gegebenenfalls auch außerhalb des schriftlichen Si-\n\ncherungsübereignungsvertrages - über Merkmale einigen, auf Grund deren die \n\nübereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind (BGH, Urt. v. 21. November \n\n1983 - VIII ZR 191/82, WM 1983, 1409, 1410 unter II 1 c cc). \n\n18 \n\nEin im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung existierendes Verzeichnis, \n\nauf das in dem Vertrag Bezug genommen wird, ist keine außervertragliche Er-\n\nkenntnisquelle. Die Liste braucht mit der sonstigen Vertragsurkunde nicht kör-\n\nperlich verbunden zu werden, wenn sich die Parteien nur über die Sicherungs-\n\nübereignung der dort aufgeführten Sachen einig sind (Ganter in Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, aaO § 95 Rn. 40). Da selbst mündliche und stillschweigende \n\nErgänzungen die Bestimmtheit gewährleisten können, muss dies erst recht für \n\nmit der Urkunde nicht körperlich verbundene Listen gelten, auf die der Siche-\n\nrungsübereignungsvertrag verweist, und über deren Einbeziehung zwischen \n\nden Parteien Einigkeit besteht. Folgerichtig hat es der Bundesgerichtshof für die \n\nBestimmtheit ausreichen lassen, wenn der Sicherungsübereignungsvertrag auf \n\nHefte über die Inventur verweist, welche zum Bestandteil des Vertrages erklärt \n\nworden waren (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1978 aaO unter II 1). \n\n19 \n\nb) Die Inventarliste muss ihrerseits die Gegenstände hinreichend be-\n\nstimmt bezeichnen. Die Verweisung auf eine dem Vertrag als Anlage beigefügte \n\nInventur, welche das Sicherungsgut lediglich nach Gewicht und Gattung (\"Ble-\n\nche\", \"Formstahl\", \"Rohre\") beschreibt und daneben nur die Angabe des Lager-\n\nhalters sowie einer Order-Nummer enthält, die ohne den Rückgriff auf Ge-\n\nschäftsbücher keinen Aussagegehalt besitzt, genügt nicht zur Spezifizierung \n\n(BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, NJW 1991, 2144, 2146 unter III. \n\n1. a bb; Gehrlein MDR 2001, 911, 912). \n\n20 \n\nc) Gemäß den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der \n\nVorinstanzen ist für die Vereinbarung vom 7. Dezember 2000 kein spezielles \n\nInventarverzeichnis angefertigt und der Vertragsurkunde beigefügt worden. Da-\n\nnach haben die Parteien bei Vertragsschluss mit der Bezeichnung \"Inventarver-\n\nzeichnis des Sicherungsgebers\" übereinstimmend in der Finanzbuchhaltung der \n\nSchuldnerin durch Anlegen besonderer Hefte geführte Listen gemeint. Durch \n\ndie vertragliche Bezugnahme wird auch ein tatsächlich vorhandenes, in der Fi-\n\nnanzbuchhaltung des Sicherungsgebers geführtes Verzeichnis Bestandteil der \n\nEinigung. Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Annahme des \n\nLandgerichts, es sei „kein Problem“ gewesen, daraus den \"Bestand an Fahr-\n\nzeugen usw.\" zum 7. Dezember 2000 zu ermitteln, ergibt sich aber nicht, ob die \n\nbetreffenden Listen das gesamte Sicherungsgut umfassen und den vorstehend \n\nunter \n\nb) \n\ngenannten Anforderungen \n\ngenügen. Das Berufungsge- \n\nricht hat schließlich nicht geklärt, ob diese Listen inhaltlich mit den von dem Be-\n\nklagten mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 vorgelegten Bestandsverzeichnis-\n\nsen übereinstimmten. \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nGehrlein \n\n Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 O 1024/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.03.2006 - 4 U 104/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__96-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-96-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__96-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__96-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-96-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__96-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:40.966383+00:00"}}