{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__92-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"IX ZR 92/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 92/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2007 \n\nin der Rechtssache \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 22. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das \n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig \n\nvom 10. April 2006 zugelassen. \n\nDas genannte Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revi-\n\nsionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Senat wird auf \n\n35.044,68 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der S. Estrich GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) die Heraus-\n\ngabe des Betrages von 31.044,68 €, den der verklagte Rechtsanwalt als Pro-\n\nzessbevollmächtigter der Schuldnerin in einem Prozess gegen eine Drittschuld-\n\nnerin erstritten und von dieser erhalten hat. Nach der erstinstanzlichen Behaup-\n\ntung des Klägers hat der Beklagte diesen Prozess aufgrund eines von der \n\nSchuldnerin erteilten Mandats geführt. Ferner begehrt der Kläger von dem Be-\n\nklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft darüber, welche Beträge \n\ner aus weiteren Aktivprozessen, die er als Prozessbevollmächtigter der Schuld-\n\nnerin geführt hat, nach dem 20. März 2000 (an diesem Tage wurde der Kläger \n\nals vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt eingesetzt, ab \n\n14. Februar 2001 war er als starker tätig) von den jeweiligen Beklagten erhalten \n\nhat. \n\n2 \n\nDer Beklagte hat sich in erster Instanz hauptsächlich damit verteidigt, er \n\nsei nicht von dem Kläger, sondern von einer Bank mandatiert gewesen, der \n\naufgrund einer Globalzession alle hier in Rede stehenden Forderungen der \n\nSchuldnerin abgetreten gewesen seien. Das Landgericht hat den Beklagten \n\nantragsgemäß verurteilt, weil er das Vorverfahren als Prozessbevollmächtigter \n\nder Schuldnerin und sodann des Klägers als Insolvenzverwalter geführt habe. \n\nIn der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise - für den Fall, dass der Be-\n\nklagte tatsächlich von der Sicherungszessionarin beauftragt war - zwei Abtre-\n\ntungserklärungen der Bank zu seinen Gunsten vorgelegt. Daraufhin hat der Be-\n\nklagte vorgetragen, doch kein Mandat der Bank gehabt zu haben. In Wirklich-\n\nkeit habe er die Prozesse für die Geschäftsführer der Schuldnerin geführt. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat abweichend vom Landgericht eigene Ansprü-\n\nche des Klägers verneint, die Berufung des Beklagten gleichwohl zurückgewie-\n\nsen, weil der Kläger aus abgetretenem Recht der Bank (hierbei hat das Beru-\n\nfungsgericht die zweite Abtretungserklärung zugrunde gelegt) die Klageansprü-\n\nche geltend machen könne. Die Revision hat es nicht zugelassen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Zulassung der \n\nRevision sowie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\n1. Der Beklagte hat die Bevollmächtigung der beiden Personen bestrit-\n\nten, welche die zweite Abtretungserklärung unterzeichnet haben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat dieses Bestreiten für unbeachtlich angesehen, weil es sich um \n\nBehauptungen \"ins Blaue hinein\" gehandelt habe, die im Übrigen \"ohne Be-\n\nweisantritt geblieben\" seien. \n\n6 \n\nDiese Ansicht ist rechtsfehlerhaft. Für das Bestehen der Vertretungs-\n\nmacht ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf ein gültiges \n\nVertretergeschäft beruft (BGH, Urt. v. 31. Januar 1974 - II ZR 173/72, NJW \n\n1974, 748; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 164 Rn. 18; Baumgärtel/Laumen, \n\nHandbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 164 BGB Rn. 27). Indem das \n\nBerufungsgericht das einfache Bestreiten des Beklagten für unbeachtlich gehal-\n\nten hat, hat es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung. \n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung geht es nicht \"unstrei-\n\ntig um Mandate, die ursprünglich die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten erteilt \n\nhatte und die dieser als deren Prozessbevollmächtigter bearbeitet hat\". Das \n\nBerufungsgericht ist davon ausgegangen, es habe jedenfalls in der Zeit vor der \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens ein Nebeneinander von Mandaten des Klä-\n\ngers und \"Direktmandaten\" der Bank an den Beklagten gegeben. Welchem Be-\n\nreich das Mandat zuzuordnen war, aus dem der Beklagte den streitgegenständ-\n\nlichen Betrag erlöst hat, ist nicht festgestellt. \n\n9 \n\nOb die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die bislang \n\nbestehenden Mandate der Schuldnerin gekündigt mit der Folge, dass es fortan \n\nnur noch solche der Bank gegeben habe, verfehlt ist, wie die Beschwerdeerwi-\n\nderung geltend macht, kann dahin stehen. Wenn keine Kündigung vorlag, \n\nverblieb es bei der vom Berufungsgericht festgestellten \"Zweigleisigkeit\" der \n\nMandate. \n\nIII. \n\n10 \n\nBei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, \n\ndas der erst in zweiter Instanz erhobene Einwand des Beklagten, er sei nicht \n\nvon der Bank, sondern von den Geschäftsführern der Schuldnerin persönlich \n\nmandatiert gewesen, präkludiert ist. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgegangen. Dass diese Annahme fehlerhaft sei, weil sich auch der Kläger \n\nerstmals im Berufungsverfahren auf die Abtretung seitens der Bank berufen \n\nhabe, ist unzutreffend. Der Einwand, der Beklagte sei von Dritten mandatiert \n\nworden, war auch gegenüber dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers \n\nerheblich, wonach die Schuldnerin Auftraggeberin war. \n\n11 \n\nBisher ist übersehen worden, dass der Klageantrag (\"…aus Aktivprozes-\n\nsen, die er als Prozessbevollmächtigter der Firma S. … geführt hat\") nicht \n\nzu der hilfsweise vorgetragenen Klagebegründung (\"…aus Aktivprozessen, die \n\ner als Prozessbevollmächtigter der … [Bank] … geführt hat\") passt, der das Be-\n\nrufungsgericht gefolgt ist. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, dies zu be-\n\nreinigen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 19.10.2004 - 8 O 84/04 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.04.2006 - 7 U 152/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/ix-zr-92-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/ix-zr-92-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:06.482059+00:00"}}