{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__91-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"IX ZR 91/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 149 Zahlt ein Drittschuldner aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts einen Geld- betrag auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto ein und wird dieses Treuhandkonto nach Insolvenzeröffnung als Hinterlegungskonto auf- rechterhalten, so verbleibt das Guthaben im Treuhandvermögen des Insolvenzver- walters persönlich; es wird nicht Teil der Masse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 91/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. September 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\n____________________ \n\nInsO § 149 \n\nZahlt ein Drittschuldner aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts einen Geld-\n\nbetrag auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto ein und \n\nwird dieses Treuhandkonto nach Insolvenzeröffnung als Hinterlegungskonto auf-\n\nrechterhalten, so verbleibt das Guthaben im Treuhandvermögen des Insolvenzver-\n\nwalters persönlich; es wird nicht Teil der Masse. \n\nBGH, Urteil vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06 - OLG Hamm \n\n LG Detmold \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. März 2006 \n\naufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Detmold vom 29. April 2005 wird insgesamt mit \n\nder Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Beklag-\n\nten zu 1 als unzulässig und gegen den Beklagten zu 2 als unbe-\n\ngründet abgewiesen wird. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer nunmehrige Beklagte zu 2 wurde mit Beschluss vom 14. Januar \n\n2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. In \n\ndem Beschluss hieß es u.a. weiter: \n\n\"Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, \nan die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter \nwird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der \nSchuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzu-\nnehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter \nBeachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 \nInsO).\" \n\n2 \n\nDie in der Folge versandten Rechnungen der Schuldnerin enthielten den \n\nHinweis: \"Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch auf Insolvenz-\n\nAnderkonto ...\" Aus einer solchen Rechnung schuldete die Klägerin den Betrag \n\nvon 86,25 €. Infolge eines Eingabefehlers bei der Online-Überweisung überwies \n\nsie am 29. Januar 2004 den Betrag von 8.625 € auf das Insolvenz-Anderkonto. \n\nNach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2004 wurde das Ander-\n\nkonto auf Beschluss der Gläubigerversammlung als Hinterlegungskonto weiter-\n\ngeführt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 zeigte der Beklagte zu 2 Mas-\n\nseunzulänglichkeit an. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die gegen den Insolvenzverwalter persönlich (Be-\n\nklagter zu 1) gerichtete Klage auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages \n\nabgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und nach Klageerweiterung auf den \n\nVerwalter (Beklagter zu 2) hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Klä-\n\ngerin eine Masseverbindlichkeit in Höhe des überzahlten Betrages nebst Zinsen \n\nsowie dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 61 InsO gegen \n\nden Beklagten zu 1 zusteht, soweit die Masseverbindlichkeit nicht voll erfüllt \n\nwird. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf \n\nKlageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision der Beklagten ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klageerweiterung auf den Be-\n\nklagten zu 2 als Insolvenzverwalter sei zulässig. Gegen diesen habe die Kläge-\n\nrin einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. \n\nDer Bereicherungsanspruch sei gegenüber dem Beklagten in seiner Eigen-\n\nschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter entstanden und nach Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens zu einer Masseverbindlichkeit geworden. Da die bestehen-\n\nde Verbindlichkeit aus der unzulänglichen Insolvenzmasse nicht voll erfüllt wer-\n\nden könne, hafte der Beklagte zu 1 dem Grunde nach der Klägerin aus § 61 \n\nSatz 1 InsO. \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Klage gegen den Beklagten zu 2 \n\na) Gegen die Parteierweiterung in zweiter Instanz bestehen in formeller \n\nHinsicht keine durchgreifenden Bedenken. Im Termin zur mündlichen Verhand-\n\nlung vom 11. November 2005 hat die Klägerin ihre Klage aufgrund eines Hin-\n\nweises des Berufungsgerichts auf den Beklagten zu 2 umgestellt. Nach einem \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nspäter erteilten, weiteren richterlichen Hinweis hat sie daneben ihren ursprüngli-\n\nchen Zahlungsantrag gegen den Beklagten zu 1 hilfsweise aufrechterhalten. In \n\ndem nächsten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte \n\nzu 2 die Zurückweisung der Berufung beantragt, mithin ausschließlich einen \n\nSachantrag gestellt, wodurch - unabhängig von dem vorangegangenen schrift-\n\nsätzlichen Vorbringen - ein etwa vorliegender Verstoß gegen § 253 Abs. 2 ZPO \n\ngeheilt und der Parteierweiterung zugestimmt worden ist (§ 295 ZPO; vgl. \n\nZöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 295 Rn. 3, 8). \n\n9 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Klägerin \n\neine Masseverbindlichkeit in Höhe des überzahlten Betrages zusteht. Ein Fall \n\ndes § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt nicht vor. Danach sind zwar die Verbindlichkei-\n\nten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse sonstige Massever-\n\nbindlichkeiten. Dies setzt aber voraus, dass - anders als hier - die Bereicherung \n\nerst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Masse zugeflossen ist (FG \n\nBerlin EFG 2005, 1326, 1327; Graf-Schlicker/Pöhlmann, InsO § 55 Rn. 33; Küb-\n\nler/Prütting/Pape, InsO § 55 Rn. 60; ebenso zu § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO BGHZ 23, \n\n307, 317 f, BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, \n\n1484, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1552). Es liegt auch \n\nnicht der Fall des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO vor. Dem steht schon entgegen, dass \n\nsich diese Vorschrift nur auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwal-\n\ntungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 \n\nAbs. 1 InsO bezieht. Auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters mit Zustimmungsvorbehalt ist die Vorschrift weder unmittelbar noch ent-\n\nsprechend anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358 ff). Der Ausnahmefall, dass das \n\nInsolvenzgericht den vorläufigen Verwalter ohne begleitendes allgemeines Ver-\n\nfügungsverbot dazu ermächtigt, einzelne, im Voraus genau festgelegte Ver-\n\npflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ, \n\naaO S. 365 f), liegt hier nicht vor. \n\n10 \n\nDer Umstand, dass der beklagte Insolvenzverwalter das von ihm wäh-\n\nrend der vorläufigen Verwaltung eingerichtete \"Insolvenz-Anderkonto\" nunmehr \n\naufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gläubigerversammlung als \n\nHinterlegungskonto im Sinne des § 149 InsO fortführt, rechtfertigt kein anderes \n\nErgebnis. Der durch die Überzahlung entstandene Bereicherungsanspruch rich-\n\ntete sich gegen den vorläufigen Verwalter. Im Hinblick auf das vom Insolvenz-\n\ngericht ausgesprochene Verbot, an die Schuldnerin zu leisten, und die dem vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalter - im Verhältnis zur Schuldnerin - erteilte Einzie-\n\nhungsbefugnis sind alle Zahlungen der Drittschuldner als solche an den Verwal-\n\nter, nicht an die Schuldnerin, anzusehen (BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR \n\n265/97, ZIP 1998, 655, 658; v. 22. Februar 2007 - IX ZR 2/06, WM 2007, 895, \n\n896; OLG Bremen ZInsO 2005, 322, 323; Fuest ZInsO 2006, 464, 466). Denn \n\ndie Drittschuldner haben aufgrund der Einziehungsermächtigung an den vorläu-\n\nfigen Verwalter anstatt an die Schuldnerin geleistet. Hierfür ist es unerheblich, \n\nob der Beklagte zu 2 gewusst hat, dass der Schuldnerin in Höhe der Überzah-\n\nlung kein Anspruch gegen die Klägerin zustand (vgl. BGH, Urt. v. 15. November \n\n2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30). Einen Bereicherungsanspruch gegen \n\ndie Masse erwarb die Klägerin hierdurch nicht. Bei dem vom Beklagten zu 1 \n\neingerichteten Anderkonto handelte es sich um ein Treuhandkonto; daher fiel \n\nes nicht in das Schuldnervermögen. Daran hat sich durch den Beschluss der \n\nGläubigerversammlung nichts geändert; der Beklagte zu 1 blieb Vollrechtsinha-\n\nber (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; \n\nMünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, § 149 Rn. 29; Graf-Schlicker/Kalkmann, \n\nInsO § 149 Rn. 7). \n\n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n2. Klage gegen den Beklagten zu 1 \n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 1 (Verwalter persönlich) ist unzuläs-\n\nsig. \n\nDie Klägerin hat ihren in erster Instanz gestellten Zahlungsantrag inso-\n\nweit lediglich hilfsweise aufrechterhalten. Eine bedingte Klagehäufung in der \n\nWeise, dass die Klage gegen den einen Streitgenossen nur für den Fall erho-\n\nben wird, dass die verbundene Klage gegen den anderen Streitgenossen kei-\n\nnen Erfolg hat, ist unzulässig, weil es an einem unbedingten Prozessrechtsver-\n\nhältnis fehlt (RGZ 58, 248, 249; BGH, Urt. v. 25. September 1972 - II ZR 28/69, \n\nMDR 1973, 742; v. 17. März 1989 - V ZR 233/87, WM 1989, 997, 998; LG Ber-\n\nlin NJW 1958, 833 m. zust. Anm. Habscheid; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. \n\nvor § 59 Rn. 4a m.w.N.). Zwar hatte die Klägerin die Klage gegen den Beklag-\n\nten zu 1 ursprünglich unbedingt erhoben. Jedoch hat der Beklagte zu 1 in den \n\n- insoweit nicht durch richterlichen Hinweis veranlassten - geänderten Klagean-\n\ntrag eingewilligt (§§ 525 Satz 1, 263, 267 ZPO), indem er in der mündlichen \n\nVerhandlung vom 7. März 2006 vor dem Berufungsgericht den Antrag gestellt \n\nhat, die Berufung zurückzuweisen. Die von der Klägerin in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Senat erhobene Gegenrüge verfängt daher nicht. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Detmold, Entscheidung vom 29.04.2005 - 1 O 418/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2006 - 19 U 72/05","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__91-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/ix-zr-91-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__91-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__91-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/ix-zr-91-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__91-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:57:20.683652+00:00"}}