{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__74-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"IX ZR 74/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 74/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nDr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 27. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom \n\n21. Februar 2006 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerden und \n\nden außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte \n\nzu 1 2/3 und die Beklagte zu 2 1/3 zu tragen. Ihre außergerichtli-\n\nchen Kosten tragen die Beklagten selbst. \n\nDas Gesuch der Beklagten zu 2, ihr zur Durchführung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird für die Gebühren des Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten zu 1 auf 27.570.552,19 €, für die Ge-\n\nbühren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 auf \n\n13.272.087,73 € und für die Gerichtsgebühren und die Gebühren \n\nder Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 40.842.639,92 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen \n\nErfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDa die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 keine hinrei-\n\nchende Aussicht auf Erfolg hat, ist das von ihr gestellte Prozesskostenhilfege-\n\nsuch zurückzuweisen (§ 114 Satz 1 ZPO). \n\n1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 \n\na) Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Vorschrift \n\ndes § 144 Abs. 2 Satz 1 InsO ist nicht anwendbar, wenn der Anfechtungsgeg-\n\nner die Masse von einer Verbindlichkeit befreit hat. Das ergibt sich unmittelbar \n\naus dem Gesetz und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Die Insolvenz-\n\nmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) ist das dem Schuldner gehörende Aktivvermögen. \n\nDieses wird nicht vergrößert, wenn der Anfechtungsgegner Verbindlichkeiten \n\ndes späteren Schuldners übernimmt. Der künftigen Masse fließt in diesem Fall \n\nnichts zu. Eine befreiende Schuldübernahme wirkt sich allein auf die Summe \n\nder Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) aus, die im Verfahren zu verfolgen sind. \n\nDieser Umstand ist ebenso wenig mit Mitteln der Masse auszugleichen wie an-\n\ndere Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit dem \n\nangefochtenen Vertrag tätigt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 144 Rn. 17; \n\nHK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 144 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 144 \n\nRn. 19). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nIst der Schuldner durch den Wegfall der Verbindlichkeit bereichert, ist \n\ndies über § 144 Abs. 2 Satz 2 InsO auszugleichen. \n\nb) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensverstö-\n\nße liegen nicht vor. \n\naa) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Auslegung des Abtretungs- \n\nund Schuldübernahmevertrages vom 3. September 2001 kein wesentliches \n\nAuslegungsmaterial außer Acht gelassen. Die Parteien sind spätestens in der \n\nBerufungsinstanz nicht mehr übereinstimmend davon ausgegangen, dass der \n\nVertrag auch bereits bestehende Forderungen erfassen sollte. Die von den \n\nNichtzulassungsbeschwerden insoweit erhobenen Rügen finden in dem Inhalt \n\nder Akten keine tragfähige Stütze. \n\n8 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat die Gläubigerbenachteiligung und den Be-\n\nnachteiligungsvorsatz gemäß § 133 Abs. 1 InsO verfahrensfehlerfrei bejaht. \n\nDas rechtliche Gehör der Beklagten zu 1 ist nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG \n\nsoll gewährleisten, dass eine Partei sich vor Gericht in tatsächlicher und rechtli-\n\ncher Hinsicht äußern kann; darüber hinaus garantiert er, dass das Gericht das \n\nVorbringen im Rahmen seiner Entscheidung auch zur Kenntnis nimmt und in \n\nErwägung zieht (BVerfGE 83, 24, 35; BVerfG NJW 1995, 2095, 2096). Auf die \n\nnunmehr von den Beklagten als übergangen gerügten Gesichtspunkte hat sich \n\ndie Beklagte zu 1 in den Tatsacheninstanzen nicht bezogen. Sie sind im Übri-\n\ngen aus Gründen des materiellen Insolvenzrechts unerheblich. \n\n9 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat auch keine unzulässige Überraschungs-\n\nentscheidung getroffen. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn das Ge-\n\nricht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen \n\nauch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen \n\nProzessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, \n\n144 f). So lag es hier nicht. Der Kläger hat seine Klage in zweiter Instanz auch \n\nauf § 133 Abs. 1 InsO gestützt und hierzu ergänzenden Vortrag gehalten, dem \n\ndie Beklagte zu 1 entgegengetreten ist. Sie musste deshalb damit rechnen, \n\ndass diese Vorschrift entscheidungserheblich werden könnte. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n2. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 \n\nDie von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensverstöße \n\nliegen nicht vor. \n\na) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Auslegung des Abtretungs- \n\nund Schuldübernahmevertrages kein wesentliches Auslegungsmaterial außer \n\nAcht gelassen (siehe oben 1. b) aa)). Darüber hinaus entspricht die Auslegung \n\ndes Berufungsgerichts dem Standpunkt der Beklagten zu 2 in den Tatsachenin-\n\nstanzen; ihr Vortrag ist in der Richtung zu verstehen, dass der Vertrag nur die \n\nnach Vertragsschluss entstehenden Forderungen erfassen sollte. \n\n13 \n\nb) Die näher begründete Annahme des Berufungsgerichtsgerichts, der \n\nVertrag zwischen den Beklagten vom 20. Juni 2002 sei nichtig, ist zumindest \n\nnahe liegend, keinesfalls willkürlich. \n\n14 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-\n\nvision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2004 - 35 O 567/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2006 - 14 U 41/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-zr-74-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-zr-74-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:59:22.686702+00:00"}}