{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__72-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"IX ZR 72/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 72/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 16. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n23. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.937,82 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der objektiven \n\nGläubigerbenachteiligung lassen eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten \n\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erkennen. Sie befassen sich \n\nauch mit den auf den veräußerten Grundstücken lastenden Grundschulden und \n\ndem daraus resultierenden Absonderungsrecht des dinglich gesicherten Gläu-\n\nbigers und damit - im Kern - auch mit dem Vortrag der Beklagten zur wertaus-\n\nschöpfenden Belastung der Grundstücke. Dieser Vortrag ist im Übrigen für die \n\nFrage der Gläubigerbenachteiligung unerheblich, weil der Kläger nicht die \n\nGrundstückskaufverträge, sondern nur die Nachtragsvereinbarungen angefoch-\n\nten hat, mit denen die ursprünglich vereinbarte Pflicht der Beklagten zur Kauf-\n\npreiszahlung durch die Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten der \n\nSchuldnerin ersetzt wurde. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung \n\nsind in solchen Fällen isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Rechts-\n\nhandlung zu beurteilen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP \n\n2008, 2272, 2274 Rn. 20 m.w.N.). Die Nachtragsvereinbarungen benachteiligen \n\ndie Gläubiger ungeachtet der Belastung der Grundstücke allein deshalb, weil \n\ndie Kaufpreisforderungen der Masse verloren gingen und die Befreiung von \n\nVerbindlichkeiten gegenüber einem einzelnen Gläubiger die Masse nur in Höhe \n\nder späteren Quote entlastete. Eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeu-\n\ntung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. \n\n3 \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches \n\nGehör auch nicht bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der An-\n\nfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO verletzt. Es ist zwar nicht auf den Vortrag der \n\nBeklagten zu den drei offenen Forderungen der Schuldnerin gegen die Bauher-\n\nren A. , C. und H. eingegangen. Nach dem von den Beklagten \n\nnicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägers handelte es sich dabei je-\n\ndoch um Forderungen auf Auszahlung hinterlegter Kaufpreisreste, deren Reali-\n\nsierung in überschaubarer Zeit angesichts geltend gemachter Baumängel nicht \n\nzu erwarten war. Offensichtlich hat das Berufungsgericht den Vortrag der Be-\n\nklagten deshalb für ungeeignet gehalten, zu einer anderen Beurteilung der dro-\n\nhenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit letztlich der gemäß \n\n§ 133 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermuteten Kenntnis der Beklagten vom \n\nGläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu gelangen. \n\n4 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-\n\nsetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\n Vill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2005 - 13 O 206/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2006 - I-12 U 93/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/ix-zr-72-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/ix-zr-72-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:20.785241+00:00"}}