{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__68-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"IX ZR 68/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 50, 87 Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der Löschungsbewilligung zusätzlich zu den übernommenen Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese Vereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 68/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 50, 87 \n\nVerspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose \n\nGrundschuld gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der Löschungsbewilligung \n\nzusätzlich zu den übernommenen Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese \n\nVereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig. \n\nBGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nam 20. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivil-\n\nsenat, vom 10. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n25.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder Schuldnerin, die ein Autohaus betrieb. Deren Betriebsgrundstück war u.a. \n\nmit einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von 3,6 Mio. DM zugunsten der \n\nI. AG und einer nachrangigen Grundschuld in Höhe \n\nvon 200.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten belastet. Der \n\nKläger führte den Betrieb der Schuldnerin fort und veräußerte das Grundstück \n\neinschließlich Inventar im Jahre 2004 unter dem Vorbehalt der Löschung der \n\nGrundschulden zu einem Kaufpreis von 470.000 €. Er forderte die Beklagte zur \n\nAbgabe der Löschungsbewilligung auf, welche diese an die Zahlung von \n\n40.000 € knüpfte. Im März 2004 bewilligte die Beklagte die Löschung gegen \n\nZahlung von 25.000 €. Der Kläger behielt sich die Rückforderung des Betrages \n\nvor. Die Vorinstanzen haben der Rückforderungsklage stattgegeben. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht ist im Anschluss an die Feststellungen des \n\nLandgerichts ohne Gehörsverstoß davon ausgegangen, dass sich der Wert des \n\nBetriebsgrundstücks am 8. März 2004 auf 526.000 € belaufen hat und die erst-\n\nrangige Grundschuld am 31. März 2004 mit 1.638.961,07 € valutiert war. Soweit \n\ndie Beklagte geltend macht, sie habe den vom Berufungsgericht angenomme-\n\nnen Wert des Grundstücks in erster Instanz als deutlich zu niedrig bestritten \n\nund sich mit der Berufungsbegründung darauf bezogen, ist dies unbehelflich. \n\nAllein mit der pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Bestreiten hat \n\ndie Beklagte, was nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO er-\n\nforderlich gewesen wäre, keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel \n\nan der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-\n\nlungen des Landgerichts hätten begründen können. \n\n4 \n\n2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind \n\nVerfügungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem Insolvenzzweck \n\nder gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1 Satz 1 InsO) offenbar zuwi-\n\nderlaufen, bei denen der Verstoß also für einen verständigen Beobachter ohne \n\nweiteres ersichtlich ist. Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzver-\n\nwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGHZ 150, 353, \n\n360 f; BGH, Urt. v. 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, ZIP 1983, 589, 590; v. \n\n28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, ZIP 1993, 1886, 1891, in BGHZ 124, 27 ff nicht \n\nabgedruckt). In diese Rechtsprechung fügen sich die Urteile der Vorinstanzen \n\nein. \n\n5 \n\na) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die noch zur Konkursordnung \n\nentwickelten Grundsätze fänden auch im Anwendungsbereich der Insolvenz-\n\nordnung Anwendung, wird von der Beklagten nicht im Grundsätzlichen in Frage \n\ngestellt. Von einer Fortführung der Rechtsprechung ist auch der Senat bisher \n\nausgegangen (vgl. BGHZ 154, 190, 194; 165, 283, 289; BGH, Urt. v. 25. Okto-\n\nber 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2251, zur Veröffentlichung bestimmt \n\nin BGHZ). Einer Klarstellung hierzu bedarf es nicht. \n\n6 \n\nb) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen besteht kein Zwei-\n\nfel, dass der von der Beklagten eingeforderte Betrag, bei dem es sich nicht um \n\ndie Erstattung der von der Beklagten verauslagten Löschungskosten handelt \n\n(vgl. die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlagen B 18, 20 und \n\n24), in Erfüllung einer offensichtlich insolvenzzweckwidrigen und deshalb nichti-\n\ngen Vereinbarung gezahlt worden ist. Er kann deshalb nach Bereicherungs-\n\nrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) von dem Leistungsempfänger zurückge-\n\nfordert werden. Auch insoweit besteht kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf. \n\nDie Zahlung erfolgte jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung auf die von der \n\nBeklagten zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderung (§§ 38, 87 InsO) in Hö-\n\nhe von 69.109,26 €. Da deren Absonderungsrecht (§§ 49, 50 InsO) nicht wert-\n\nhaltig war, diente die Verweigerung der Löschungsbewilligung ausschließlich \n\nder Durchsetzung der angemeldeten schuldrechtlichen Forderung ohne die Be-\n\nschränkungen der Insolvenzordnung (vgl. §§ 87 ff InsO). Ein hiermit korrespon-\n\ndierender Vorteil für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger war mit dem durch \n\ndie Löschung möglich gemachten freihändigen Verkauf des Betriebsgrund-\n\nstücks nicht verbunden, weil ein höherer Erlös wegen der wertausschöpfenden \n\nBelastung durch die erstrangige Sicherheit nicht zu einem Massezuwachs ge-\n\nführt hat. Die Rechtsfrage, ob eine Vereinbarung, in welcher der Insolvenzver-\n\nwalter sich zu einer Zahlung als Gegenleistung für die Löschung eines nach-\n\nrangigen und im Fall der Zwangsversteigerung voraussichtlich wertlosen Grund-\n\npfandrechts verpflichtet, schlechthin als insolvenzzweckwidrig zu qualifizieren \n\nund deshalb unwirksam ist oder ob es auf das Verhältnis zwischen der Höhe \n\nder Zahlung und dem durch die freihändige Veräußerung erzielten Massezu-\n\nwachs ankommt, stellt sich deshalb nicht. \n\n7 \n\nSoweit die Beklagte Feststellungen des Berufungsgerichts zu den sub-\n\njektiven Voraussetzungen der Unwirksamkeit wegen Insolvenzzweckwidrigkeit \n\nvermisst, ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits gegeben sind, wenn der \n\nWiderspruch zum Insolvenzzweck evident war und sich dem Geschäftspartner \n\naufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an \n\nder Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens auf-\n\ndrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit \n\nvorzuwerfen ist (BGHZ 150, aaO S. 361; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR \n\n217/06, aaO S. 2251). Angesichts des Wertes des Betriebsgrundstücks einer-\n\nseits, wie er sich auch in der Höhe des erzielten Kaufpreises manifestiert hat, \n\nund der vorgehenden Lasten andererseits ist die Entscheidung des Tatrichters \n\nauch in dieser Hinsicht beanstandungsfrei. \n\n8 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-\n\nvision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). \n\nFischer \n\nGanter \n\n Raebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2005 - 302 O 288/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 11 U 224/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__68-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/ix-zr-68-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__68-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__68-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/ix-zr-68-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__68-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:51.076625+00:00"}}