{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__65-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"IX ZR 65/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 51 Abs. 1, InsO § 166 Abs. 2 Ein Insolvenzverwalter kann auch dann zur Einziehung einer sicherungshalber abge- tretenen Forderung ermächtigt werden, wenn er das Einziehungsrecht zuvor aufge- geben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 65/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. März 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 51 Abs. 1, InsO § 166 Abs. 2 \n\nEin Insolvenzverwalter kann auch dann zur Einziehung einer sicherungshalber abge-\n\ntretenen Forderung ermächtigt werden, wenn er das Einziehungsrecht zuvor aufge-\n\ngeben hat. \n\nBGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 65/06 - KG \n\n LG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Rich-\n\nter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 16. Februar 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie \n\nB. \n\n KG (fortan: Schuldnerin) hatte ihre Forderung gegen den \n\nBeklagten aus der Zeichnung einer Beteiligung in Höhe von 400.000 DM an die \n\n Volksbank e.G. abgetreten. Mit Ermächtigung der Volksbank hat die \n\nSchuldnerin den Beklagten auf Zahlung von 280.000 DM nebst Zinsen in An-\n\nspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\n2 \n\n3 \n\nWährend des Berufungsverfahrens hat die Volksbank die Forderung an \n\ndie BA. abgetreten. Die Schuldnerin hat daraufhin der \n\nZessionarin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der \n\nSchuldnerin beigetreten. \n\nAm 1. September 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermö-\n\ngen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Dieser hat \n\nnach Aufnahme des Rechtsstreits Zahlung an die Streithelferin begehrt und die \n\nKlage im Wege der Anschlussberufung um einen Betrag von 81.806,70 € \n\n(160.000 DM) nebst Zinsen erweitert, welcher eine von der Gesellschafterver-\n\nsammlung der Schuldnerin im Jahre 1996 beschlossene Nachschusspflicht be-\n\ntrifft. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlussberu-\n\nfung zurückgewiesen. Mit der von der Streithelferin eingelegten Revision be-\n\ngehrt der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu Zahlungen von \n\ninsgesamt 440.000 DM (224.968,43 €) nebst Zinsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten. Der Kläger \n\nsei zwar gemäß § 166 Abs. 2 InsO zur Einziehung der abgetretenen Ansprüche \n\nberechtigt gewesen. Auf dieses Recht habe er jedoch verzichtet. Die der \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nSchuldnerin von der Volksbank erteilte Ermächtigung zur Einziehung der Forde-\n\nrung gehöre nicht zur Insolvenzmasse und sei daher nicht auf den Kläger über-\n\ngegangen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Der Kläger hat seine Prozessführungsbefugnis auf die ihm von der \n\nStreithelferin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. September \n\n2001 erteilte Ermächtigung vom 28. Dezember 2004 gestützt. Mit der Einzugs-\n\nermächtigung vom 2. September 1997, welche die Volksbank der Schuldnerin \n\nerteilt hatte, hat diese Ermächtigung nichts zu tun. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen gegen die Wirksamkeit \n\nder Ermächtigung vom 28. Dezember 2004 keine Bedenken. \n\na) Voraussetzung einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirk-\n\nsame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung \n\nder Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse \n\ndes Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftli-\n\nches Interesse begründet werden kann (BGHZ 119, 237, 242; BGH, Urt. v. \n\n3. April 2003 - IX ZR 287/99, WM 2003, 969, 970). Dieser Grundsatz gilt auch \n\nfür einen Insolvenzverwalter. Dieser kann in seiner Eigenschaft als Verwalter \n\nermächtigt werden, eine an einen Dritten abgetretene Forderung im Wege der \n\nProzessstandschaft geltend zu machen (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR \n\n218/02, WM 2003, 1367, 1368). \n\n10 \n\nb) Gemäß § 166 Abs. 2 InsO darf der Verwalter eine Forderung, die der \n\nSchuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in \n\nanderer Weise verwerten. Diese Bestimmung schließt eine Ermächtigung zur \n\nEinziehung von Forderungen in anderen als den in dieser Vorschrift geregelten \n\nFällen nicht aus. Eine solche Ermächtigung kann gerade dann erteilt werden, \n\nwenn unklar ist, ob die einzuziehende Forderung zur Sicherheit abgetreten oder \n\naber verpfändet ist, oder wenn aus anderen Gründen nicht sicher entschieden \n\nwerden kann, ob das Verwertungsrecht an der Forderung dem Zessionar oder \n\ndem Verwalter zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 2003, aaO). So liegt der Fall \n\nhier. Ob dem Kläger das aus § 166 Abs. 2 InsO folgende Einziehungsrecht zu-\n\nsteht, ist streitig geworden, nachdem der Beklagte einen handschriftlichen Ver-\n\nmerk des Klägers vom 9. August 2004 vorgelegt hat, in dem es heißt, \"der Ver-\n\nzicht auf das Einziehungsrecht an den globalzedierten Forderungen\" sei \"im \n\nJuli, auch gegenüber der BA. , erklärt\" worden. \n\n11 \n\nc) Das rechtliche Interesse eines Insolvenzverwalters an der Durchset-\n\nzung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung folgt bereits daraus, dass \n\ndie Sicherungsabtretung die abgetretene Forderung nicht ihrem Bestand nach \n\nder Masse entzieht (vgl. BGHZ 147, 233, 239; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR \n\n181/03, WM 2005, 1790, 1791). Im vorliegenden Fall hat der Kläger überdies \n\nunwidersprochen vorgetragen, mit der BA. eine Vereinbarung über eine Betei-\n\nligung der Masse am Ergebnis der Einziehung getroffen zu haben. \n\n12 \n\nd) Die nach dem Senatsurteil vom 19. Juli 2007 (IX ZR 77/06, WM 2007, \n\n1795, 1796) für die Anfechtung von Rechtshandlungen durch den Treuhänder \n\nim vereinfachten Insolvenzverfahren geltenden Einschränkungen beruhen aus-\n\nschließlich auf der Sonderregelung des § 313 Abs. 2 InsO, der einen Beschluss \n\nder Gläubigerversammlung verlangt. \n\n13 \n\n3. Auf die rechtliche Einordnung, die Wirksamkeit und die Reichweite des \n\nim Juli 2004 erklärten \"Verzichts\" auf das Einziehungsrecht kommt es nach al-\n\nledem nicht an. \n\nIII. \n\n14 \n\nDas angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent- \n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nDieses wird zu klären haben, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 09.03.1999 - 103 O 9/98 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2006 - 23 U 5259/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__65-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zr-65-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__65-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__65-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zr-65-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__65-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:06.762204+00:00"}}