{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__43-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"IX ZR 43/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 43/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill \n\nund Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 28. Juni 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-\n\nteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Febru-\n\nar 2006 zugelassen. \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil \n\naufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Revisionsverfahrens wird auf 249.493,86 Euro fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Bera-\n\ntung bei der Veräußerung eines Kommanditanteils auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen Schaden nicht \n\nnachvollziehbar dargelegt habe. Mit seiner Revision will der Kläger die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht erreichen. Er rügt, dass das Berufungsgericht \n\nentscheidungserheblichen Vortrag dazu, wie der Schaden zu berechnen sei, \n\nübergangen habe. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Revision ist zulässig und begründet, weil das angegriffene Urteil den \n\nAnspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\nSie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO). Der Vortrag des Klä-\n\ngers war schlüssig. \n\n3 \n\n1. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, ihn nicht auf die Gefahr \n\nhingewiesen zu haben, dass die Veräußerung des Kommanditanteils ohne ei-\n\nnen entsprechenden Anteil des Sonderbetriebsvermögens zu einem Verlust der \n\n\"Tarifbegünstigung\" nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. führen \n\nkonnte. Er hat behauptet, bei vollständiger Belehrung hätte er einen entspre-\n\nchenden Anteil des Sonderbetriebsvermögens - des Betriebsgrundstücks und \n\ndes Anteils an der Komplementär-GmbH - ebenfalls veräußert. Ein dadurch \n\nentstehender Veräußerungsgewinn hätte allerdings ebenfalls versteuert werden \n\nmüssen; diese zusätzliche Belastung ist im Rahmen des bei der Schadensbe-\n\nrechnung anzustellenden Gesamtvermögensvergleichs (vgl. etwa BGH, Urt. v. \n\n20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; Zugehör/Fischer, Hand-\n\nbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1048) schadensmindernd zu berücksichti-\n\ngen. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. Zugehör/ \n\nFischer, aaO Rn. 1093) musste vortragen und unter Beweis stellen, welche \n\nSteuern zusätzlich angefallen wären. Das hing insbesondere vom Wert des Be-\n\ntriebsgrundstücks ab. \n\n4 \n\n2. Entsprechenden Vortrag hat der Kläger jedoch gehalten. In der Beru-\n\nfungserwiderung hat er behauptet, der Wert des Grundstücks entspreche dem \n\nBuchwert, und für die Richtigkeit seiner Behauptung Sachverständigenbeweis \n\nangetreten. Dieser Beweis wäre - das Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraus-\n\nsetzungen unterstellt - zu erheben gewesen. Etwaige Unklarheiten darüber, ob \n\ndie Berufungserwiderung in dieser Weise zu verstehen war, hätten spätestens \n\nim Termin zur mündlichen Verhandlung durch Ausübung des Fragerechts \n\n(§ 139 Abs. 1 ZPO) beseitigt werden können. \n\n5 \n\n3. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das zuständige Finanz-\n\namt hätte sich \"sicherlich nicht\" auf eine Berechnung anhand des Buchwerts \n\n\"eingelassen\", trägt die Entscheidung ebenfalls nicht. Die Nichtberücksichtigung \n\neines erheblichen Sachvortrags und Beweisangebots verstößt auch dann gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG, wenn der Tatrichter das Vorbringen zwar zur Kenntnis ge-\n\nnommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im \n\nProzessrecht keine Stütze mehr findet (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX \n\nZR 173/03, WM 2007, 569 mit weiteren Nachweisen). Der Verkehrswert eines \n\nGrundstücks lässt sich in aller Regel nur durch Einholung eines Gutachtens \n\nfeststellen (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, \n\n1797; v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388). Das Be- \n\nrufungsgericht hat weder dargelegt, über besondere Sachkunde zu verfügen, \n\nnoch die erforderlichen Anknüpfungstatsachen festgestellt. \n\nGanter \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 06.07.2005 - 7 O 127/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3 U 172/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__43-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/ix-zr-43-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__43-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__43-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/ix-zr-43-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__43-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:42:29.570936+00:00"}}