{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__39-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-06-21","aktenzeichen":"IX ZR 39/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EuInsVO Art. 3 Abs. 1; Brüssel I-VO Art. 1 Abs. 2 lit. b Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt: a) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfech- tungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO international zu- ständig? b) Falls die Frage zu a) zu verneinen ist: Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b Brüssel I-VO oder bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen nach dieser Verordnung?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n21. Juni 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nIX ZR 39/06 \n\nvom \n\n21. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEuInsVO Art. 3 Abs. 1; Brüssel I-VO Art. 1 Abs. 2 lit. b \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Vorabentscheidung \n\nfolgende Fragen vorgelegt: \n\na) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfech-\n\ntungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in \n\neinem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO international zu-\n\nständig? \n\nb) Falls die Frage zu a) zu verneinen ist: \n\n Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 \n\nAbs. 2 lit. b Brüssel I-VO oder bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für \n\nInsolvenzanfechtungsklagen nach dieser Verordnung? \n\nBGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZR 39/06 - OLG Frankfurt am Main \n\nLG Marburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur \n\nAuslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 \n\ndes Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG \n\nNr. L 160, S. 1; im Folgenden: EuInsVO) und des Art. 1 Abs. 2 \n\nlit. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom \n\n22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die \n\nAnerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und \n\nHandelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1; im Folgenden: \n\nEuGVVO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\n1) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das In-\n\nsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet \n\nworden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen An-\n\nfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem an-\n\nderen Mitgliedstaat hat, nach der EuInsVO international zustän-\n\ndig? \n\n2) Falls die Frage 1) zu verneinen ist: \n\n Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter Art. 1 Abs. 2 lit. b \n\nEuGVVO? \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 14. März 2002 überwies die F. GmbH \n\n(i. F.: Schuldnerin) 50.000,-- € auf ein Konto der Beklagten bei der K. Bank in \n\nDüsseldorf. Die Beklagte ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die ihren Sitz \n\nin Belgien hat. Aufgrund des am 15.März 2002 gestellten Antrags der Schuldne-\n\nrin wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durch das Amtsgericht \n\nMarburg am 1. Juni 2002 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter be-\n\nstellt. Er verlangt mit einer beim Landgericht Marburg eingereichten Klage \n\nRückzahlung des Betrages unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage abgesondert ver-\n\nhandelt und sie als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne \n\nErfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger sein Begehren weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nZur Beantwortung der vorstehenden Vorlagefragen, von denen die Ent-\n\nscheidung des Rechtsstreits abhängt, ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO und Art. 1 \n\nAbs. 2 lit. b EuGVVO auszulegen. Die Verordnungen sind auf Art. 61 lit. c, \n\nArt. 65 und 67 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-\n\nschaft (im Folgenden: EGV) gestützt. Da dem Senat die Auslegung nicht ein-\n\ndeutig erscheint, hat er eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europä-\n\nischen Gemeinschaften einzuholen (Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 234 \n\nAbs. 1 lit. b und Abs. 3 EGV). \n\n4 \n\n1. Das Berufungsgericht hält das Landgericht Marburg für den erhobenen \n\nRückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung nicht für zuständig. Nach den \n\nVorschriften der EuGVVO sei ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet. Die \n\nBestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, wonach die Verordnung auf Kon-\n\nkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden ist, beziehe sich \n\nnicht auf die Insolvenzanfechtung. Im Hinblick auf das in den Erwägungsgrün-\n\nden zum Ausdruck gekommene Regelungsziel der EuGVVO, eine umfassende \n\nRechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der Zivil- und Handelsstreitigkeiten \n\nherbeizuführen, seien die enumerativ aufgezählten Ausnahmetatbestände eng \n\nauszulegen. Der Begriff \"Konkurse\" erfasse deshalb nur insolvenzrechtliche \n\nSammelverfahren, nicht aber die als kontradiktorisches Parteiverfahren ausges-\n\ntaltete Insolvenzanfechtung, auch wenn diese in engem und unmittelbarem Zu-\n\nsammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehe. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO enthal-\n\nte keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annexverfahren im Zu-\n\nsammenhang mit der Insolvenz wie die Insolvenzanfechtung. Eine analoge An-\n\nwendung der Vorschrift komme mangels einer planwidrigen Regelungslücke \n\nnicht in Betracht. Aus den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung er-\n\ngebe sich ebenfalls keine Zuständigkeit des Landgerichts Marburg. \n\n5 \n\nDie Revision meint dagegen, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO regele auch die in-\n\nternationale Zuständigkeit für die Insolvenzanfechtungsklage, deshalb seien die \n\ndeutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die Klage falle \n\nnicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO. Jedenfalls sei nach deutschem \n\nProzessrecht eine internationale Notzuständigkeit der deutschen Gerichte ge-\n\ngeben, weil die Klage in Belgien nicht zur sachlichen Entscheidung angenom-\n\nmen würde. \n\n6 \n\n2. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 22. Februar 1979 \n\n(Gourdain/Nadler - Rs C-133/78, EuGHE 1979, 733) ausgeführt, dass nach \n\nArt. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche \n\nZuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und \n\nHandelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden: EuGVÜ) Einzelver-\n\nfahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, nicht in den Regelungsbe-\n\nreich des Abkommens fallen, wenn sie unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren \n\nhervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens dieses Verfahrens halten. \n\nDer Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieses Rechtssatzes mit Urteil vom \n\n11. Januar 1990 (IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246) entschieden, dass Anfechtungs-\n\nklagen des Konkursverwalters unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 \n\nAbs. 2 Nr. 2 EuGVÜ fallen. \n\n7 \n\nAuf den vorliegenden Fall ist in zeitlicher Hinsicht die EuInsVO anzuwen-\n\nden, weil das Insolvenzverfahren nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden ist \n\n(Art. 43 Satz 1 EuInsVO). Die angefochtene Rechtshandlung selbst erfolgte \n\nzwar bereits vor Inkrafttreten der EuInsVO. Die Ausnahmeregelung des Art. 43 \n\nSatz 2 EuInsVO betrifft jedoch nur die Anwendung der kollisions- und materiell-\n\nrechtlichen Regelungen der Verordnung. \n\n8 \n\nNach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuld-\n\nner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Eine ausdrückliche \n\nRegelung der internationalen Zuständigkeit für Einzelverfahren, die sich auf ein \n\nInsolvenzverfahren beziehen, enthält die EuInsVO nicht. Art. 25 Abs. 1 \n\nUnterabs. 2 EuInsVO betrifft nur die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-\n\nscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in \n\nengem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von \n\neinem anderen Gericht getroffen werden. \n\n9 \n\n3. a) Nach einer im deutschsprachigen juristischen Schrifttum verbreite-\n\nten Auffassung ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO auf Einzelverfahren, die unmittelbar \n\naus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang da-\n\nmit stehen, entsprechend anzuwenden (vgl. Duursma-Kepplinger in Duursma-\n\nKepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische \n\nInsolvenzverordnung Art. 25 \n\nRn. 48; Paulus, Europäische Insolvenzverordnung Art. 25 Rn. 21; Haß/Herweg \n\nin Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen \n\nNr. 550 Art. 3 EuInsVO Rn. 23; MünchKomm-BGB/Kindler, 4. Aufl. Internationa-\n\nles \n\nInsolvenzrecht Rn. 583; Nerlich/Römermann/Mincke, \n\nInsO, Art. 3 \n\nEuInsVO Rn. 15 ff; Kübler/Prütting/Kemper, InsO, Art. 3 EuInsVO Rn. 10 ff; HK-\n\nInsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 13; Willemer, Vis attractiva concur-\n\nsus und die Europäische Insolvenzverordnung, S. 206, 212; Lorenz, Annexver-\n\nfahren bei Internationalen Insolvenzen, S. 114 ff; Carstens, Die Internationale \n\nZuständigkeit im europäischen Insolvenzrecht, S. 106 ff; Haubold IPrax 2002, \n\n157, 159 f, 162; Stürner IPRax 2005, 416, 419; Paulus ZInsO 2006, 295, 298; \n\nRinge ZInsO 2006, 700, 701; Mankowski/Willemer NZI 2006, 650, 651; in diese \n\nRichtung tendierend auch Leipold in Festschrift Ishikawa S. 221, 224-239). \n\n10 \n\nAndere meinen, dass diese Einzelverfahren jedenfalls nach dem Inkraft-\n\ntreten der EuInsVO entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Europäi-\n\nschen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs in den Anwendungsbereich \n\nder EuGVVO fallen; der Ausschlusstatbestand in Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO sei \n\nnunmehr entsprechend enger auszulegen (vgl. MünchKomm-InsO/Reinhart, \n\nEuInsVO Art. 3 Rn. 4, Art. 25 Rn. 6 f; EGInsO Art. 102 Rn. 144; Zöller/Geimer, \n\nZPO 26. Aufl. Anh I Art. 1 EuGVVO Rn. 35 f; Geimer, Internationales Zivilpro-\n\nzessrecht 5. Aufl. Rn. 3561; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilver-\n\nfahrensrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 128 ff; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. \n\nArt. 1 EuGVVO Rn. 21a ff; Klumb, Kollisionsrecht der Insolvenzanfechtung \n\nS. 192; Thole ZIP 2006, 1383, 1386 f; Schwarz NZI 2002, 290, 294; wohl auch \n\nLüke in Festschrift Schütze, S. 467, 482 f). \n\n11 \n\nNach einer dritten Meinung ist die internationale Zuständigkeit für die \n\ngenannten Einzelverfahren weiterhin dem autonomen nationalen Recht der ein-\n\nzelnen Mitgliedstaaten zu entnehmen (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilpro-\n\nzessrecht 8. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 36; FK-InsO/Wimmer, 4. Aufl. Anh I nach \n\n§ 358 Rn. 52; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht 4. Aufl. Rn. 1083; \n\nHerchen, Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten der \n\nEuropäischen Union vom 23.11.1995, S. 228 f; Oberhammer ZInsO 2004, 761, \n\n765). \n\n12 \n\nb) Für die Auffassung der Revision (Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 \n\nEuInsVO) könnte Erwägungsgrund 6 der EuInsVO sprechen, wonach sich die \n\nVerordnung gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Vorschriften be-\n\nschränken soll, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren \n\nund für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfah-\n\nrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. In Ansehung dieses \n\nErwägungsgrundes verwundert es allerdings, dass die Verordnung selbst keine \n\nausdrückliche Regelung der Zuständigkeit für solche Einzelentscheidungen \n\ntrifft. Die Aussagen, die hierzu in den Randnummern 77, 194 und 195 des er-\n\nläuternden Berichts von Virgos/Schmit zu dem - insoweit wörtlich übereinstim-\n\nmenden, letztlich aber nicht in Kraft getretenen - Europäischen Übereinkommen \n\nüber Insolvenzverfahren vom 23. November 1995 (in Stoll, Vorschläge und \n\nGutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren \n\nim deutschen Recht) getroffen werden, sind nicht eindeutig. Einerseits wird in \n\nRn. 77 Bezug genommen auf den Übereinkommensentwurf der Gemeinschaft \n\nvon 1982, der in Art. 15 den Gerichten des Staates der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens nach der Theorie der \"vis attractiva concursus\" bestimmte \n\nenumerierte Zuständigkeiten für die sich aus der Insolvenz ergebenden Klagen \n\nübertragen sollte. Weiter heißt es dort, dass in das Übereinkommen weder eine \n\nsolche Theorie noch eine solche Vorschrift übernommen wurde und Art. 3 des \n\nÜbereinkommens dieses Problem nicht behandelt. Andererseits, meint der Be-\n\nricht, sollen die Klagen, die unmittelbar aus der Insolvenz hervorgehen und in \n\nengem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, nun \"logischerwei-\n\nse\" in den Anwendungsbereich des Übereinkommens und seiner Zuständig-\n\nkeitsvorschriften fallen, weil andernfalls zwischen dem Übereinkommen über \n\nInsolvenzverfahren und der EuGVÜ nicht zu rechtfertigende Rechtslücken \n\nverbleiben würden. \n\n13 \n\nIm Hinblick auf diese Entstehungsgeschichte erscheint zweifelhaft, ob \n\ndas Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Zuständigkeit für insolvenzbe-\n\nzogene Einzelentscheidungen auf einem Versehen des europäischen Verord-\n\nnungsgebers beruht oder eine Regelung absichtlich unterblieben ist, weil ein \n\nKonsens zwischen den Mitgliedstaaten über die Berechtigung und die Reich-\n\nweite einer gemeinschaftsrechtlichen \"vis attractiva concursus\" nicht herbeige-\n\nführt werden konnte (vgl. Duursma-Kepplinger aaO Rn. 39 mit weiteren Nach-\n\nweisen). Ob die Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaates des Insol-\n\nvenzverfahrens auf insolvenzbezogene Einzelentscheidungen im Wege einer \n\nAnalogie zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO begründet werden kann, bedarf daher einer \n\nEntscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. \n\n14 \n\nDie Zuweisung solcher Entscheidungen an die Gerichte des Mitgliedstaa-\n\ntes, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann zwar der Effizienz und \n\nWirksamkeit eines grenzüberschreitenden Verfahrens zugute kommen (vgl. Er-\n\nwägungsgrund 8). Es fragt sich jedoch, ob nach dem Willen des Normgebers, \n\nwie er auch in der EuGVVO zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Abschnitt 3, 4 \n\nund 6 des Kapitels II, Art. 35 Abs. 1), die Interessen des Anfechtungsgegners \n\nzurücktreten sollten, die sonst durch die verdrängten Gerichtsstandsbestim-\n\nmungen geschützt werden. \n\n15 \n\nc) Gegen eine Analogie könnte die Regelung des Art. 18 Abs. 2 \n\nEuInsVO sprechen. Die Vorschrift erwähnt die Insolvenzanfechtungsklage im \n\nZusammenhang mit einem Partikularinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 \n\nEuInsVO ausdrücklich. Das Problem der Insolvenzanfechtungsklagen ist vom \n\nVerordnungsgeber also durchaus gesehen worden; in diesem Zusammenhang \n\nhat er offenbar eine außerhalb des Verfahrensstaates liegende Zuständigkeit \n\nohne weiteres für möglich gehalten. \n\n16 \n\nd) Für die Ansicht der Revision könnte Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 in Ver-\n\nbindung mit Unterabs. 1 EuInsVO angeführt werden. Die internationale Zustän-\n\ndigkeit der Gerichte des Erststaates wird danach bei den unmittelbar aufgrund \n\ndes Insolvenzverfahrens ergehenden und in engem Zusammenhang damit ste-\n\nhenden Entscheidungen nicht mehr im Rahmen des Verfahrens der Anerken-\n\nnung und Vollstreckbarerklärung nachgeprüft (vgl. Art. 68 Abs. 2, Art. 41, 45, 35 \n\nAbs. 3 EuGVVO). Dagegen bestünden Bedenken, wenn die Zuständigkeit für \n\ndie Einzelentscheidungen nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften \n\nder EuInsVO oder der EuGVVO zu beurteilen wäre, sondern ihre Bestimmung \n\ndem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bliebe (vgl. Lei-\n\npold aaO, S. 239; Duursma-Kepplinger aaO, Rn. 28, 36). Dadurch könnte auch \n\nArt. 3 EuGVVO unterlaufen werden, der die im internationalen Rechtsverkehr \n\nals störend angesehenen \"exorbitanten\" Gerichtsstände gegen einen Beklag-\n\nten, der innerhalb ihres geographischen Anwendungsbereichs wohnt, ausschal-\n\nten will. Darüber hinaus kann die Anwendung des nationalen Rechts bei der \n\nFrage der Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelentscheidungen \n\nauch zu negativen Kompetenzkonflikten führen, wenn in dem Mitgliedstaat der \n\nVerfahrenseröffnung, dessen Gerichte angerufen werden, keine Zuständigkeit \n\nfür diese Entscheidung nach nationalem Recht besteht, der aus Sicht dieses \n\nStaates zur Entscheidung berufene andere Mitgliedstaat aber eine \"vis attracti-\n\nva concursus\" kennt und deshalb die dortigen Gerichte ihre Zuständigkeit ver-\n\nneinen. \n\n17 \n\ne) Zugunsten der Auffassung der Revision spricht möglicherweise auch \n\nErwägungsgrund 4 der EuInsVO, wonach die Verordnung missbräuchlichem \n\n\"forum shopping\" begegnen will. Eine Zuständigkeitskonzentration im Staat der \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens wäre geeignet, Vermögensverschiebungen \n\nim Vorfeld der Insolvenz in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die Insolvenz-\n\nanfechtung nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, zu verhindern. \n\n18 \n\nf) Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass die aus der Insol-\n\nvenz hervorgehenden Einzelverfahren der EuGVVO zu unterstellen sind, beruft \n\nsich insbesondere darauf, dass mit der Ausnahme für \"Konkurse, Vergleiche \n\nund ähnliche Verfahren\" in Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ dem geplanten Überein-\n\nkommen über Insolvenzverfahren nicht vorgegriffen werden sollte (vgl. Lüke, \n\nFestschrift Schütze aaO, S. 469). Schließt die EuInsVO den offen gehaltenen \n\nRegelungsbereich nicht lückenlos, weil ihr eine Regelung der internationalen \n\nZuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelverfahren nicht zu entnehmen \n\nist, könnte eine engere Auslegung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO geboten \n\nsein, als sie der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 22. Februar \n\n1979 (aaO) für die entsprechende Vorschrift des EuGVÜ vorgenommen hat, um \n\neine lückenlose Anwendbarkeit der in Betracht kommenden europarechtlichen \n\nNormen sicherzustellen. Allerdings ist die EuGVVO zeitlich nach der EuInsVO \n\nerlassen worden. Hätte der Verordnungsgeber beabsichtigt, die Bestimmung \n\nder internationalen Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelverfahren \n\nmangels einer entsprechenden Regelung in der EuInsVO der EuGVVO zu über-\n\nlassen, hätte er dies in Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO klarstellen können (vgl. Rau-\n\nscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 Brüssel I-VO \n\nRn. 22d). Schließlich kann zweifelhaft sein, ob es mit dem Regelungszweck der \n\nEuGVVO zu vereinbaren ist, lediglich die Zuständigkeitsvorschriften dieser Ver-\n\nordnung auf die insolvenzbezogenen Einzelverfahren anzuwenden, wenn sich \n\nderen Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 25 Abs. 1 EuInsVO richtet. \n\n19 \n\n4. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der \n\nVorlagefragen ab, weil deutsche Gerichte zur sachlichen Entscheidung berufen \n\nsind, wenn Art. 3 Abs. 1 EuInsVO so auszulegen ist, dass die Gerichte des \n\nStaates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächli-\n\nchen Interessen hat, auch für Insolvenzanfechtungsklagen international zustän-\n\ndig sind. Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte könnte zwar unter dem \n\nGesichtspunkt der internationalen Notzuständigkeit (vgl. dazu Nagel/Gottwald, \n\nInternationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 397; Linke, Internationales Zivil-\n\nprozessrecht 4. Aufl. Rn. 205; Schütze, Deutsches Internationales Zivilprozess-\n\nrecht unter Einschluss des Europäischen Zivilprozessrechts 2. Aufl. Rn. 130; \n\nGeimer, aaO Rn. 1030; Schack, aaO Rn. 397) auch dann gegeben sein, wenn \n\nsich aus der EuInsVO keine Zuständigkeit für diese Klage ergibt und allein \n\ndeutsches Zivilprozessrecht Anwendung findet. Das würde aber voraussetzen, \n\ndass die Anfechtungsklage nicht unter die EuGVVO fällt, weil in diesem Fall die \n\nbelgischen Gerichte international zuständig wären. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Marburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 2 O 209/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 15 U 200/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/ix-zr-39-06","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/ix-zr-39-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:42:18.735227+00:00"}}