{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__34-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"IX ZR 34/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 34/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nam 20. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 7. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n92.706,91 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDie von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage hin-\n\nsichtlich einer anwaltlichen Hinweispflicht ist in der Senatsrechtsprechung ge-\n\nklärt. Danach muss zwar - abgesehen von der hier nicht anwendbaren Hinweis-\n\npflicht des § 49b Abs. 5 BRAO - der Anwalt ungefragt den Mandanten grund-\n\nsätzlich nicht auf die gesetzliche Vergütungspflicht nach den Bestimmungen der \n\nBRAGO hinweisen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, \n\n3487; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390, 1391 Rn. 10). Es ist aber \n\nanerkannt, dass unter bestimmten Umständen der Anwalt nach Treu und Glau-\n\nben verpflichtet sein kann, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die \n\nvoraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich sind die Um-\n\nstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, aaO). Eine \n\nBelehrungspflicht ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn die Gebühren \n\ninfolge der von der Partei erkannten wirtschaftlichen Bedeutung, die ihr Begeh-\n\nren entweder von Anfang an hat oder im Laufe des Rechtsstreits gewinnt, einen \n\nnamhaften Betrag erreichen. Eine Aufklärung ist jedoch geboten, wenn - und \n\nsei es ungewollt - der Eindruck erweckt worden ist, dass es, ohne Rücksicht auf \n\nden wahren wirtschaftlichen Wert des Begehrens, bei dem zu Beginn des Ver-\n\nfahrens unter formalen Gesichtspunkten festgelegten und - nach Klagerweite-\n\nrung - einem entsprechend fortgeschriebenen, weit geringeren Betrag bleibe. \n\nLetzteres hat der Kläger geltend gemacht. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung und der Ver-\n\nstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3, 103 GG) liegen nicht vor. \n\nIst die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts \n\nund des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte \n\nRechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt \n\nnicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter \n\nkeinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der \n\nSchluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechts-\n\nlage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14; \n\nBGHZ 154, 288, 299 f). Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung des \n\n§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übersehen, dass eine Zurückverweisung nur \n\ndann ausgesprochen werden kann, wenn hierfür ein Antrag einer Prozesspartei \n\nvorliegt. Dieser Subsumtionsfehler beruht weder auf einer krassen Verkennung \n\nder Rechtslage noch kommt \n\nihm symptomatische Bedeutung zu (vgl. \n\nBGHZ 154, 288, 294 f). \n\n5 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-\n\nvision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann\n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.07.2004 - 2/21 O 523/02 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.10.2005 - 10 U 206/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/ix-zr-34-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/ix-zr-34-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:13.793235+00:00"}}