{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-06-21","aktenzeichen":"IX ZR 29/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; InsO § 302 Nr. 1 Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholi- scher Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 29/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Juni 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; InsO § 302 Nr. 1 \n\nDie \n\nSchadensersatzverbindlichkeiten \n\ndesjenigen, \n\nder \n\nvorsätzlich \n\nim \n\nStraßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholi-\n\nscher Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch \n\nfahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der \n\nRestschuldbefreiung nicht ausgenommen. \n\nBGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06 - OLG Braunschweig \n\n LG Braunschweig \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. Oktober 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Braunschweig vom 17. Dezember 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte hatte seinen Pkw bei der Klägerin gegen Kfz-Haftpflicht-\n\nschäden versichert. Mit diesem Fahrzeug verursachte er in wegen vorangegan-\n\ngenen Alkoholgenusses fahruntüchtigem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem \n\nsein Beifahrer schwere Verletzungen erlitt. Der Beklagte wurde wegen vorsätz-\n\nlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässi-\n\nger Körperverletzung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB, §§ 230, 232 \n\nStGB a.F.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt wurde. \n\n2 \n\nDie Klägerin zahlte als Schadensersatz an das Unfallopfer bisher nahezu \n\neine Million DM. Sie erwirkte gegen den Beklagten einen rechtskräftigen Voll-\n\nstreckungsbescheid über 150.749,74 €. Daraufhin beantragte der Beklagte die \n\nEröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung. \n\nNach Verfahrenseröffnung meldete die Klägerin ihre titulierte Forderung als ei-\n\nne solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung an. Der Beklagte widersprach \n\nder Feststellung des angegebenen Rechtsgrundes. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat daraufhin Klage auf Feststellung erhoben, dass die titu-\n\nlierte Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühre. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgege-\n\nben. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch \n\nauf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerspruchs aus § 184 InsO zu. Der \n\nauf die Klägerin übergegangene Anspruch des Beifahrers auf Schadensersatz \n\ngegen den Beklagten ergebe sich unter anderem aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver-\n\nbindung mit § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB. Die zuletzt genannte Vorschrift sei ein \n\nSchutzgesetz zu Gunsten der am jeweiligen Verkehr konkret beteiligten Perso-\n\nnen, also auch des durch den Unfall geschädigten Beifahrers. Unternehme der \n\nTäter die Trunkenheitsfahrt vorsätzlich, sei insgesamt von einer Vorsatztat aus-\n\nzugehen, auch wenn die Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen \n\nnur fahrlässig verursacht werde. In solchen Fällen solle sich der Täter als Insol-\n\nvenzschuldner der Haftung nicht entziehen können. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Klage ist zulässig. Legt der Schuldner Widerspruch gegen die \n\nAnmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten \n\nHandlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses \n\nRechtsgrundes erheben (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, \n\nZIP 2007, 541 f). \n\n2. Die Klage ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die von der Klägerin ange-\n\nmeldete Forderung ist keine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaub-\n\nten Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO. \n\na) Zu dem Schutzzweck des § 302 Nr. 1 InsO werden verschiedene Mei-\n\nnungen vertreten. Nach der einen Ansicht muss bei Verbindlichkeiten aus vor-\n\nsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen der Gedanke der Entschuldung \n\ninfolge Restschuldbefreiung hinter der Ausgleichsfunktion des Deliktsrechts zu-\n\nrücktreten (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 302 Rn. 2; Döbereiner, Die \n\nRestschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung 1997 S. 249). Eine Ausgleichs-\n\nfunktion hat jedoch jeder Schadensersatzanspruch, gleichviel ob er auf einer \n\nvorsätzlich oder \n\nfahrlässig begangenen unerlaubten Handlung beruht \n\noder sogar vertraglich begründet ist. Nach einer anderen Auffassung soll der \n\npönale Charakter der Verbindlichkeit den Ausschlag geben (MünchKomm-\n\nInsO/Stephan, § 302 Rn. 2). Die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung \n\nmuss jedoch keine Straftat sein. Gerechtfertigt ist die Nachhaftung aus vorsätz-\n\nlich begangenen unerlaubten Handlungen wegen ihres besonderen Unrechts-\n\ngehalts (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 302 Rn. 1). Letztlich sind es also Billigkeits-\n\ngesichtspunkte, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen (HK-InsO/ \n\nLandfermann, 4. Aufl. § 302 Rn. 1; HmbKomm-InsO/Streck, § 302 Rn. 1). \n\n10 \n\nb) Das Gesetz hält es für unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkei-\n\nten gegenüber einem Gläubiger befreit wird, den er vorsätzlich geschädigt hat. \n\nEs genügt nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem \n\nSchaden geführt hat; vielmehr muss die Schadensfolge vom Vorsatz umfasst \n\nsein. Das ist bei der \"Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination\" des § 315c Abs. 1 \n\nNr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht der Fall. \n\n11 \n\naa) Ansprüche aus Gefährdungshaftung werden von § 302 Nr. 1 InsO \n\nnicht erfasst (MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, \n\naaO § 302 Rn. 3). Das ist auch bei der rechtsähnlichen Vorschrift des § 850 f \n\nAbs. 2 ZPO nicht anders (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850 f Rn. 8; \n\nMünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850 f Rn. 15). \n\n12 \n\nbb) Nach einer verbreiteten Auffassung fällt die vorsätzliche Verletzung \n\neines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB unter die Vorschrift \n\n(MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 \n\nRn. 3; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO § 302 \n\nRn. 5; HK-InsO/Landfermann, aaO § 302 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, § 302 \n\nRn. 2). Das Verschulden, das § 823 Abs. 2 BGB voraussetzt, ist auf die \n\nSchutzgesetzverletzung zu beziehen (BGHZ 103, 197, 200; BGH, Urt. v. 5. Mai \n\n1987 - VI ZR 181/86, NJW-RR 1987, 1311). Grundsätzlich ist der subjektive \n\nTatbestand des Schutzgesetzes auch für die Schadensersatzpflicht nach § 823 \n\nAbs. 2 BGB maßgeblich (BGHZ 46, 17, 21; Erman/G. Schiemann, BGB \n\n11. Aufl. § 823 Rn. 159; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 823 Rn. 60). Deswegen \n\nkönnte man - mit dem Berufungsgericht - annehmen, wer vorsätzlich ein \n\nSchutzgesetz verletze, hafte dem dadurch Geschädigten aus einer vorsätzlich \n\nunerlaubten Handlung. \n\n13 \n\nEine derartige formale Betrachtungsweise ist jedoch nicht richtig. Der \n\nKreis der Schutzgesetze (zum Begriff vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 2005 - VI ZR \n\n185/04, NJW 2005, 2923, 2924) ist sehr weit (vgl. etwa die Übersicht bei Pa-\n\nlandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 823 Rn. 61 bis 72). Schutzgesetzcharakter haben \n\nbeispielsweise - um nur den Bereich des Straßenverkehrsrechts herauszugrei-\n\nfen - das Rechtsfahrgebot (BGH, Urt. v. 19. Mai 1981 - VI ZR 8/80, NJW 1981, \n\n2301) und die Gebote, mit einer den Verkehrsverhältnissen angepassten Ge-\n\nschwindigkeit zu fahren (BGH, Urt. v. 21. Februar 1985 - III ZR 205/83, NJW \n\n1985, 1950), gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen Rück-\n\nsicht zu nehmen (BGH, Urt. v. 19. April 1994 - VI ZR 219/93, NJW 1994, 2829, \n\n2830), ein Kraftfahrzeug gegen unbefugte Benutzung durch Schwarzfahrer zu \n\nsichern (BGH, Urt. v, 30. September 1980 - VI ZR 38/79, NJW 1981, 113) und \n\nnur vorsichtig an Haltestellen vorbeizufahren, an denen gerade Busse oder \n\nStraßenbahnen halten (BGH, Urt. v. 28. März 2006 - VI ZR 50/05, NJW 2006, \n\n2110, 2111 f). Schutzgesetze können sogar Verkehrsgebote oder –verbote \n\nsein, die durch Verkehrszeichen postuliert werden (BGH, Urt. v. 16. Februar \n\n1972 - VI ZR 46/70, VersR 1972, 558). \n\n14 \n\nWären Verbindlichkeiten, die aus vorsätzlichen Verstößen gegen solche \n\nVorschriften herrühren, stets von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wür-\n\nde die Nachhaftung des Schuldners, der ein Insolvenzverfahren durchlaufen \n\nhat, in sehr vielen Fällen eintreten. Der Gesetzgeber hat sie jedoch auf Aus-\n\nnahmen beschränken wollen (MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 3). \n\n15 \n\nIn diesen Fällen ist der Tätervorsatz allenfalls auf die Übertretung des \n\nVerbots oder die Nichtbefolgung des Gebots gerichtet, nicht jedoch auf die \n\nSchädigung desjenigen, der möglicherweise bei der Zuwiderhandlung zu Scha-\n\nden gekommen ist. War eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen \n\neine Rechtsvorschrift eine adäquat kausale Ursache für eine Schädigung, so \n\nfolgt daraus nicht, dass sich auch der Vorsatz auf die Schädigung bezogen hat. \n\nRegelmäßig ist diese Folge allenfalls fahrlässig verursacht. Dies reicht nicht für \n\nden Ausschluss der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO. \n\n16 \n\ncc) Soweit in Rechtsprechung und im Schrifttum Beispiele für Fälle ge-\n\nnannt werden, in denen eine Nachhaftung für vorsätzlich begangene unerlaubte \n\nHandlungen stattfinden soll, haben diese bei der gebotenen typisierenden Be-\n\ntrachtungsweise einen anderen, deutlich höheren Unrechtsgehalt als die unter \n\nbb genannten Fälle. \n\n17 \n\nAls \"aus der insolvenzrechtlichen Perspektive wichtige Schutzgesetze\" \n\nwerden etwa genannt die Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB, \n\nder Betrug gemäß §§ 263, 264, 264a StGB, das Vorenthalten von Sozialversi-\n\ncherungsbeiträgen nach § 266a StGB (OLG Celle ZInsO 2003, 280, 281) und \n\nder Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzver-\n\nfahrens gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG (vgl. zum Ganzen MünchKomm-\n\nInsO/Stephan, § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 3 bis 7; Küb-\n\nler/Prütting/Wenzel, InsO § 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO § 302 Rn. 5; \n\nHmbKomm-InsO /Streck, § 302 Rn. 2). \n\n18 \n\nGemeinsam ist diesen Tatbeständen die Schädigungstendenz. Dies gilt \n\nauch für den zuletzt genannten Verstoß gegen § 64 Abs. 1 GmbHG. Wer als \n\nGeschäftsführer den Betrieb weiterbetreibt, obwohl er weiß, dass dieser zah-\n\nlungsunfähig ist, nimmt regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung - nämlich \n\ndie Schmälerung der auf die Gläubiger entfallenden Quote (vgl. BGHZ 75, 96, \n\n106; 100, 19, 21; 110, 342, 360 f) - billigend in Kauf. Es ist deshalb in sämtli-\n\nchen der aufgeführten Fälle gerechtfertigt, dass die Forderungen des Geschä-\n\ndigten von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. \n\n19 \n\ndd) Die erfolgsqualifizierten Delikte (vgl. etwa § 221 Abs. 3, § 226 Abs. 1, \n\n§§ 227, 251 StGB) sind Straftaten mit einem typischen Gefährlichkeitsgehalt, \n\ndie, wenn sich die im Grundtatbestand angelegte Gefahr verwirklicht, mit we-\n\nsentlich höherer Strafe bedroht sind als die einfache Tat. Die erfolgsqualifizier-\n\nten Delikte werden strafrechtlich als Vorsatztat behandelt (§ 11 Abs. 2 StGB), \n\nweil ihr Grundtatbestand für sich allein eine selbstständig strafbare Vorsatztat \n\ndarstellt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 11 Rn. 32). Im insolvenzrechtli-\n\nchen Schrifttum wird bisher nur der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) behan-\n\ndelt. Kommt das Opfer eines Raubes infolge der hierbei ausgeübten Gewalt-\n\neinwirkung zu Tode, ohne dass diese Folge vom Vorsatz des Täters umfasst \n\nwar, so sollen die Verbindlichkeiten, die sich aus dem Tod des Opfers ergeben, \n\nvon der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein (Hess, InsO 3. Aufl. § 302 \n\nRn. 7). Dies erscheint gerechtfertigt, weil sich die schwere Folge aus der gegen \n\ndas Opfer vorsätzlich ausgeübten Gewalt ergeben hat. Der Geschädigte ist \n\nletztlich das Opfer einer Vorsatztat geworden, auch wenn der qualifizierende \n\nErfolg nur fahrlässig verursacht worden ist. Der Täter ist sozusagen über das \n\n(Schädigungs-)Ziel hinausgeschossen. \n\n20 \n\n21 \n\nee) Dies ist bei der \"Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination\" des § 315c \n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB anders. \n\n(1) Der Tatbestand dieser Norm setzt sich zusammen aus der vorsätzlich \n\nbegangenen Trunkenheitsfahrt und der fahrlässigen Herbeiführung einer (kon-\n\nkreten) Gefährdung. Auch hier gilt die Tat strafrechtlich gemäß § 11 Abs. 2 \n\nStGB als Vorsatztat (LK-StGB/König, 11. Aufl. § 315c Rn. 194; MünchKomm-\n\nStGB/Groeschke, § 315c Rn. 67; Schönke/Schröder/Cramer-Sternberg-Lieben, \n\nStGB 27. Aufl. § 315c Rn. 42; Tröndle/Fischer, aaO § 315c Rn. 19a). \n\n22 \n\nDiese strafrechtliche Wertung, die ihren Sinn darin hat, dass Teilnahme \n\nund Versuch bestraft werden können, ändert jedoch nichts daran, dass der \n\nschädigende Erfolg, aus dem die Verbindlichkeiten entstanden sind, um deren \n\nBefreiung nach §§ 287 ff InsO es geht, nur fahrlässig verursacht wurde. Der \n\nVorsatz, ungeachtet der erkannten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug zu führen, \n\nhat keine Schädigungstendenz zu Lasten des später zu Schaden Gekomme-\n\nnen. Der Täter hat sich nicht vorsätzlich gegen das Leben, die Gesundheit oder \n\nSachwerte eines anderen vergangen. Es ist deshalb - unter voller Würdigung \n\nder Interessen des Gläubigers (Geschädigten) - nicht unbillig, dass die Verbind-\n\nlichkeit aus der fahrlässigen Körperverletzung der Restschuldbefreiung unter-\n\nliegt. \n\n23 \n\n(2) Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zu der Parallelvorschrift \n\ndes § 850f Abs. 2 ZPO, die es seit dem 28. Februar 1978 gibt, keine Entschei-\n\ndungen bekannt geworden sind, in denen das hier behandelte Problem erörtert \n\nworden ist. Dies spricht dafür, dass bisher niemand auf den Gedanken gekom-\n\nmen ist, aus dem Vorliegen von \"Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen\" voll-\n\nstreckungsrechtliche Vorteile abzuleiten. \n\n24 \n\n(3) Zwar hat die Verwirklichung der \"Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination\" \n\ndes § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB für den Sozialversicherten \n\ndieselben nachteiligen Folgen wie die Verfolgung eines versorgungsfremden \n\nZwecks. Ihm wird nämlich Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeits-\n\nstätte versagt (BSGE 75, 180, 183; BSG NJW 2001, 3652, 2654). Aus dieser \n\nversorgungsrechtlichen Wertung lässt sich jedoch für § 302 Nr. 1 InsO nichts \n\nableiten. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.12.2004 - 5 O 2075/04 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.10.2005 - 7 U 11/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/ix-zr-29-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/ix-zr-29-06","retrieved":"2026-07-10 21:46:26.322496+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-21/ix-zr-29-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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