{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__27-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"IX ZR 27/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 38, 129, 130, 131, 166, 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3, § 173; UStG § 13b Abs. 1 Nr. 2 a) Hat der wegen sicherungsübereigneter Gegenstände zur abgesonderten Befriedi- gung berechtigte Gläubiger das Sicherungsgut vor Eröffnung des Insolvenzverfah- rens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, hat er in Höhe der wegen der Lieferung des Sicherungsgutes an ihn angefallenen Umsatzsteuer- schuld aus dem Verwertungserlös einen Betrag in dieser Höhe in analoger An- wendung von § 13b Abs. 1 Nr.2 UStG, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO an die Masse abzuführen. b) Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO findet gegenüber solchen ab- sonderungsberechtigten Gläubigern statt, die zugleich persönliche Gläubiger des Insolvenzschuldners sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 27/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. März 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 38, 129, 130, 131, 166, 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3, § 173; \nUStG § 13b Abs. 1 Nr. 2 \n\na) Hat der wegen sicherungsübereigneter Gegenstände zur abgesonderten Befriedi-\ngung berechtigte Gläubiger das Sicherungsgut vor Eröffnung des Insolvenzverfah-\nrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, hat er in Höhe \nder wegen der Lieferung des Sicherungsgutes an ihn angefallenen Umsatzsteuer-\nschuld aus dem Verwertungserlös einen Betrag in dieser Höhe in analoger An-\nwendung von § 13b Abs. 1 Nr.2 UStG, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO an \ndie Masse abzuführen. \n\nb) Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO findet gegenüber solchen ab-\nsonderungsberechtigten Gläubigern statt, die zugleich persönliche Gläubiger des \nInsolvenzschuldners sind. \n\nBGH, Urteil vom 29. März 2007 - IX ZR 27/06 - OLG Düsseldorf \n\nLG Wuppertal \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nIm Jahre 2002 gewährte die Beklagte, eine Bank, der K. \n\n GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) \n\nvier Darlehen zum Kauf von zehn Sattelaufliegern. Zur Sicherheit übereignete \n\ndie Schuldnerin der Beklagten die finanzierten Fahrzeuge. Am 5. März 2003 \n\nteilte der Geschäftsführer der Schuldnerin der Beklagten mit, es habe den An-\n\nschein, dass die Schuldnerin geschlossen werden müsse. Daraufhin ließ sich \n\ndie Beklagte die sicherungsübereigneten Fahrzeuge noch im März 2003 her-\n\nausgeben. \n\n2 \n\nAm 1. April 2003 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Die Beklagte \n\nkündigte mit Schreiben vom 23. April 2003 die Darlehensverträge fristlos und \n\nstellte den Saldo zur sofortigen Rückzahlung fällig. Außerdem drohte sie die \n\nVerwertung der Fahrzeuge für den Fall der Nichterfüllung der Verbindlichkeiten \n\nan. Am 3. Juli 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In der Fol-\n\ngezeit verwertete die Beklagte die Fahrzeuge und erzielte einen Bruttoerlös von \n\n168.780 €, den sie mit ihren Forderungen gegen die Schuldnerin verrechnete. \n\nDer Kläger führte die aufgrund der Veräußerung angefallene Umsatzsteuer in \n\nHöhe von 23.280 € an das Finanzamt ab. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt, soweit in der Revision noch von Interesse, von der \n\nBeklagten die Erstattung der von ihm abgeführten Umsatzsteuer. Das Landge-\n\nricht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewie-\n\nsen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab-\n\nweisungsbegehren weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. veröffentlicht ist in NZI 2006, \n\n702, meint, die Beklagte habe dem Kläger die von diesem an das Finanzamt \n\nabgeführte Umsatzsteuer zu erstatten. Dies ergebe sich zwar nicht aus § 170 \n\nAbs. 2 InsO, weil sich der Anwendungsbereich der §§ 170, 171 InsO aus-\n\nschließlich auf die mit Absonderungsrechten belasteten beweglichen Sachen \n\nbeschränke, die der Insolvenzverwalter in Besitz habe. Auch eine analoge An-\n\nwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht. \n\n6 \n\nDem Kläger stehe jedoch wegen der Umsatzsteuerbelastung der Masse \n\nein Schadensersatzanspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 819 \n\nAbs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB zu. Eine Deckungsanfechtung \n\nfinde auch gegenüber absonderungsberechtigten Gläubigern statt. Die Inbe-\n\nsitznahme der Auflieger stelle eine Rechtshandlung im Sinne des § 130 InsO \n\ndar, die innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt sei. Die Schuldnerin sei im Zeit-\n\npunkt der Inbesitznahme zahlungsunfähig gewesen, was der Beklagten bekannt \n\ngewesen sei. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ergebe sich daraus, dass \n\nder Kläger die Umsatzsteuer an das Finanzamt habe abführen müssen, ohne \n\ndass eine Gegenleistung in die Masse gelangt sei. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, \n\ndass der Kläger infolge der Verwertung der Auflieger durch die Beklagte Um-\n\nsatzsteuer in Höhe von 23.280 € an das Finanzamt abzuführen hatte, weil die \n\nUmsatzsteuer für die Lieferung des Sicherungsgutes an die Beklagte gemäß \n\n§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO zu den Massekosten gehörte. \n\n9 \n\na) Der Sicherungsgeber liefert das Sicherungsgut dem Sicherungsneh-\n\nmer auch dann erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn er das Si-\n\ncherungsgut zwar bereits zuvor dem Sicherungsnehmer zur Verwertung he-\n\nrausgegeben hat, die Verwertung aber erst nach Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt \n\nes erst mit der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsneh-\n\nmer an einen Dritten zu zwei Lieferungen: Der Sicherungsgeber liefert an den \n\nSicherungsnehmer und dieser liefert an den Erwerber. Denn erst im dem Zeit-\n\npunkt der Veräußerung an den Dritterwerber scheidet der Gegenstand auch \n\nwirtschaftlich endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers aus \n\n(BFHE 126, 84, 85 f; 150, 379; 173, 458, 460; 175, 164, 167; 182, 444, 449; \n\nBFH/NV 1999, 680; 2004, 832; 2004, 1302). \n\n10 \n\nb) Durch die Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass die Umsatzsteu-\n\ner für diese Lieferung des Sicherungsgutes an den Sicherungsnehmer nach \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO zu den \n\nMasseverbindlichkeiten gehört (BFHE 126, 84, 86; 175, 164, 169; BFH/NV \n\n1998, 628; 2004, 1302, 1303; vgl. auch BGHZ 58, 292, 294 f; 77, 139, 144). \n\n11 \n\nc) Erfolgt die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände außer-\n\nhalb des Insolvenzverfahrens, wird allerdings gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG \n\n(bis 1. Januar 2002: vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV) der Sicherungsnehmer zum \n\nSteuerschuldner. Eine Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens lag je-\n\ndoch nicht vor. Die Verwertung ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nerfolgt. \n\n12 \n\nDas Verwertungsrecht des Gläubigers, der im Besitz der beweglichen \n\nSache ist, an der für ihn ein Absonderungsrecht besteht, beeinträchtigt die \n\nMassezugehörigkeit dieser Sache nicht. Auch im Besitz des Gläubigers befind-\n\nliches Sicherungsgut gehört deshalb bis zu seiner Verwertung zur Masse \n\n(Uhlenbruck/Maus, InsO 12. Aufl. § 171 Rn. 7; Onusseit ZInsO 2000, 586, 587; \n\nWelzel ZIP 1998, 1823, 1824; de Weerth ZInsO 2003, 246, 250; Kübler/ \n\nPrütting/Kemper, InsO § 173 Rn. 10; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, \n\n6. Aufl. S. 217). Die Lieferung an den Sicherungsnehmer, die mit der Verwer-\n\ntung des Sicherungsgutes durch ihn erfolgt, ist der Masse zuzurechnen. \n\n13 \n\nDiese Rechtslage hat das Berufungsgericht im Einzelnen zutreffend aus-\n\ngeführt. Die Revision stellt dies zwar zur Überprüfung; sie verweist dazu aber \n\nlediglich auf die neue Vorschrift des § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG. Ein solcher Fall \n\nliegt hier jedoch, wie dargelegt, nicht vor. \n\n14 \n\n2. Die Vorschrift des § 170 Abs. 2 InsO regelt den hier gegebenen Sach-\n\nverhalt nicht. Der Anwendungsbereich der §§ 170, 171 InsO beschränkt sich \n\nauf die Gegenstände, an denen der Verwalter ein Verwertungsrecht hat. Dies \n\nerfordert gemäß § 166 Abs. 1 InsO, dass er die mit einem Absonderungsrecht \n\nbelastete bewegliche Sache in Besitz hat. Auch § 170 Abs. 2 InsO setzt des-\n\nhalb voraus, dass der Insolvenzverwalter dem Gläubiger einen Gegenstand zur \n\nVerwertung überlässt, an dem er selbst ein Verwertungsrecht hat (vgl. Uh-\n\nlenbruck aaO § 170 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 170 Rn. 47, 49). \n\nDies war hier nicht der Fall, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt Besitz an den \n\nAufliegern hatte. \n\n3. Die Beklagte hat dem Kläger die abgeführte Umsatzsteuer jedoch in \n\nanaloger Anwendung von § 170 Abs. 2 InsO zu erstatten. \n\nOb § 170 Abs. 2 InsO auf den hier vorliegenden Fall, dass der Absonde-\n\nrungsberechtigte den Besitz am Sicherungsgut vor Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens erlangt, die Verwertung aber erst nach der Eröffnung durchführt, ent-\n\nsprechend anwendbar ist, ist allerdings umstritten (für die Analogie: Münch-\n\nKomm-InsO/Kling, Bd. 3 Insolvenzsteuerrecht Rn. 173; HK-InsO/Landfermann, \n\n4. Aufl. § 171 Rn. 14; Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG Februar \n\n15 \n\n16 \n\n2006 § 13b Rn. 70, § 18 Rn. 850; Marotzke ZZP 109 (1996) 429, 463 f; Gan-\n\nter/Brünink NZI 2006, 257, 260; gegen die Analogie: LG Stuttgart ZIP 2004, \n\n119; FK-InsO/Wegener, InsO 4. Aufl. § 173 Rn. 5; Onusseit KTS 1994, 3, 20; \n\nObermüller WM 1994, 1829, 1875; de Weerth ZInsO 2003, 246, 250; Welzel \n\nZIP 1998, 1823, 1824 ff, 1828; Kübler/Prütting/Kemper, aaO § 173 Rn. 10; Uh-\n\nlenbruck/Maus, aaO § 171 Rn. 8). \n\n17 \n\nDer Auffassung, die die Analogie befürwortet, ist zuzustimmen. Eine \n\nAnalogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (BGHZ 149, 165, 174 \n\nm.w.N.). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Dem Bundestag lag allerdings zu \n\n§ 195 InsO-E (§ 170 InsO) ein Antrag der SPD-Fraktion vor, der vorsah, statt \n\nder Regelungen in § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Vorschrift fol-\n\ngenden Inhalts einzuführen: \n\n\"Führt die Verwertung eines Gegenstandes, an dem ein Absonde-\nrungsrecht besteht, durch den Insolvenzverwalter oder durch den \nGläubiger zu einer Belastung der Insolvenzmasse mit Umsatz-\nsteuer, so ist aus dem Verwertungserlös ein Betrag in Höhe der \nUmsatzsteuerbelastung vorweg an die Masse abzuführen.\" \n\n18 \n\nDieser Antrag ist im Rechtsausschuss und sodann im Plenum des Deut-\n\nschen Bundestages abgelehnt worden. Zur Begründung wurde angeführt, eine \n\nweitere Kostenbelastung der gesicherten Gläubiger solle vermieden werden \n\n(vgl. BT-Drucks. 12/7302 zu § 200a). Die vorgeschlagene Regelung hätte zwar \n\nauch den hier zu beurteilenden Fall erfasst. Dass die vorgeschlagene Regelung \n\nabgelehnt wurde, schließt eine planwidrige Regelungslücke gleichwohl nicht \n\naus. Sie war nämlich weit umfassender angelegt und hatte nicht speziell die \n\nRegelung des hier zu beurteilenden Ausnahmefalles bei der Verwertung siche-\n\nrungsübereigneter Gegenstände zum Ziel, sondern hätte alle Fälle der Verwer-\n\ntung von Gegenständen umfassen sollen, an denen ein Absonderungsrecht \n\nbesteht, insbesondere auch solche, in denen das Verwertungsrecht dem Gläu-\n\nbiger zusteht (§ 173 InsO). Erfasst worden wären insbesondere die Fälle des \n\nvertraglichen Pfandrechts an beweglichen Sachen, Forderungen und anderen \n\nRechten (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO § 173 Rn. 2; Uhlenbruck, aaO § 173 \n\nRn. 3; MünchKomm-InsO/Lwowski, aaO § 173 Rn. 11 ff). \n\n19 \n\nDer hier vorliegende besondere Fall, dass der Absonderungsberechtigte \n\nden Besitz an sicherungsübereigneten Gegenständen vor Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens erlangt, die Verwertung aber erst nach der Eröffnung durch-\n\nführt, war dagegen nicht erkennbar bedacht worden. Insoweit liegt eine Rege-\n\nlungslücke vor, die ersichtlich mit den Wertungen der Insolvenzordnung und \n\ndes § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht in Einklang steht. Nach den Vorstellungen \n\nder Insolvenzordnung und des Umsatzsteuergesetzes soll die wegen der Liefe-\n\nrung der sicherungsübereigneten Gegenstände an den Sicherungsnehmer ent-\n\nstehende Umsatzsteuer im Ergebnis stets der Gläubiger tragen. Bei Verwertung \n\ndieser Sicherheit durch den Sicherungsnehmer vor Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens ergibt sich dies aus § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG. Bei Verwertung nach Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens ist es unerheblich, ob die Verwertung durch \n\nden Verwalter selbst erfolgt oder ob dieser die Verwertung gemäß § 170 Abs. 2 \n\nInsO dem Gläubiger überlässt. In beiden Fällen ist auch hier gemäß § 171 \n\nAbs. 2 Satz 3, § 170 Abs. 2 InsO die Umsatzsteuer wegen der Lieferung an den \n\nGläubiger aus dem Erlös zugunsten der Masse zu entnehmen, § 170 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO. Hat der Gläubiger sich schon vor Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens den Besitz an der Sache verschafft, die Verwertung jedoch erst nach der \n\nEröffnung vorgenommen, gibt es ebenfalls keinen sachlich gerechtfertigten \n\nGrund, die Belastung mit der Umsatzsteuer auf die Masse zu verlagern. Ein \n\nVorteil in steuerlicher Hinsicht, nur weil die Verwertung des Gegenstandes hin-\n\nausgezögert wurde - wie dies in der Literatur zum Nachteil der Masse empfoh-\n\nlen wird (vgl. Uhlenbruck/Maus, aaO) -, ist mit den Zielen des Insolvenzverfah-\n\nrens nicht vereinbar. Die Lücke ist deshalb in entsprechender Anwendung des \n\n§ 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO zu schließen: \n\nAuch in diesem Fall ist der angefallene Umsatzsteuerbetrag vom Gläubiger an \n\ndie Masse abzuführen. \n\n20 \n\n4. Dieses Ergebnis wird durch das Anfechtungsrecht bestätigt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat insoweit zutreffend gesehen, dass dem Kläger wegen der Um-\n\nsatzsteuerbelastung der Masse ein Schadensersatzanspruch nach §§ 129, 130 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, \n\n§ 292 Abs. 1, § 989 BGB gegen die Beklagte zustände, wenn § 170 Abs. 2 \n\nInsO nicht anwendbar wäre. \n\n21 \n\na) Ob eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO auch gegenüber \n\nabsonderungsberechtigten Gläubigern stattfindet, ist allerdings streitig. Eine \n\nAuffassung spricht sich gegen eine solche Anfechtbarkeit aus (Braun/de Bra, \n\nInsO 2. Aufl. § 130 Rn. 8; Eckardt ZIP 1999, 1734, 1740 f; Henckel in Kölner \n\nSchrift zur InsO, 2. Aufl. S. 819; einschränkend Kübler/Prütting/Paulus, InsO \n\n§ 130 Rn. 5). \n\n22 \n\nNach anderer Auffassung finden auch Absonderungsberechtigten ge-\n\ngenüber die §§ 130, 131 InsO Anwendung (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 130 Rn. 10 \n\nund § 129 Rn. 57; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18; FK-InsO/ \n\nDauernheim, aaO § 130 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Rogge, § 130 Rn. 4; \n\nGundlach/Frenzel/Schmidt NZI 2004, 305 ff; grundsätzlich bejahend auch Rö-\n\nmermann/Nerlich, InsO § 130 Rn. 44). \n\n23 \n\nDer zuletzt genannten Auffassung ist jedenfalls für die Fälle zu folgen, in \n\ndenen der absonderungsberechtigte Gläubiger auch persönlicher Gläubiger des \n\nSchuldners ist. Gemäß § 52 Satz 1 InsO sind Gläubiger, die abgesonderte Be-\n\nfriedigung beanspruchen können, Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuld-\n\nner auch persönlich haftet. \n\n24 \n\nDer absonderungsberechtigte Gläubiger als solcher, dessen persönliche \n\nForderung sich gegen einen Dritten richtet, mag danach nicht Insolvenzgläubi-\n\nger im Sinne der §§ 130, 131 InsO sein. Denn er ist ausschließlich als Inhaber \n\ndes Absonderungsrechts betroffen (vgl. BGH, Urt. v. 6. April 2006 - IX ZR \n\n185/04, ZIP 2006, 1009, 1010; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18; \n\nUhlenbruck/Hirte, aaO § 130 Rn. 28). \n\n25 \n\nAndererseits ist der absonderungsberechtigte Gläubiger, dem allein auf \n\nseine persönliche Forderung Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermög-\n\nlicht wird, zweifellos als Insolvenzgläubiger betroffen. Werden durch eine \n\nRechtshandlung sowohl die Stellung als Absonderungsberechtigter wie die Stel-\n\nlung als Insolvenzgläubiger berührt, ist der Gläubiger jedenfalls auch in seiner \n\nEigenschaft als Insolvenzgläubiger betroffen (vgl. BGH, Urt. v. 6. April 2006 \n\naaO). Dies gilt im Zweifel immer dann, wenn eine Rechtshandlung die gesicher-\n\nte Forderung verringern soll (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18). Ver-\n\nschafft sich der Absonderungsberechtigte in der kritischen Zeit den Besitz an \n\ndem beweglichen Sicherungsgut des Schuldners, handelt er auch im Hinblick \n\nauf seine gesicherte Forderung, deren Befriedigung er anstrebt. Dies gilt um so \n\nmehr dann, wenn, wie im Streitfall, der Absonderungsberechtigte noch keinen \n\nfälligen Anspruch auf Verwertung des Sicherungsgutes hat, sondern dieses le-\n\ndiglich sicherstellen will. Die Sicherstellung war hier bereits im März 2003 er-\n\nfolgt. Die Darlehen wurden von der Beklagten aber erst mit Schreiben vom \n\n23. April 2003 fristlos gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. \n\nDie Verwertung der Fahrzeuge wurde für den Fall der Nichterfüllung der Ver-\n\nbindlichkeiten bis 6. Juni 2003 angedroht. \n\n26 \n\nDie Anwendbarkeit der Vorschriften über die Deckungsanfechtung ergibt \n\nsich in diesen Fällen auch daraus, dass auf das Absonderungsrecht bezogene \n\nMaßnahmen des Berechtigten auch das Schuldverhältnis zwischen den Partei-\n\nen berühren. Sicherungsübereignete Gegenstände sind trotz des Absonde-\n\nrungsrechtes des Berechtigten selbständige, im Kern geschützte Vermögens-\n\nwerte des Schuldners und später der Masse (BGHZ 147, 233, 239; BGH, Urt. v. \n\n9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372). Bis zur Verwertung ist \n\nder Sicherungsgeber berechtigt, das Sicherungsgut auszulösen. Erst im Zeit-\n\npunkt der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Absonderungsberech-\n\ntigten scheidet das Sicherungsgut wirtschaftlich endgültig aus dem Vermögen \n\ndes Schuldners oder der Masse aus (BFHE 126, 84; 173, 458; 175, 164; 182, \n\n444). Wenn sich eine Handlung des Absonderungsberechtigten somit auf das \n\nSicherungsgut und die persönliche Forderung bezieht, kann eine Anfechtung \n\nnach §§ 130, 131 InsO nicht ausgeschlossen sein. \n\n27 \n\nEntscheidend ist vorliegend schließlich zu berücksichtigen, dass die Wir-\n\nkung der Verwertungshandlung sich nicht darauf beschränkte, dass der Wert \n\ndes Sicherungsgutes dem Absonderungsberechtigten zufloss, sondern es wur-\n\nde ein zusätzlicher Nachteil der Masse durch Belastung mit der Umsatzsteuer-\n\nschuld herbeigeführt. \n\n28 \n\nDer Senat hat demgemäß eine Deckungsanfechtung in derartigen Fällen \n\nbisher auch nicht abgelehnt, sondern lediglich deshalb verneint, weil Anfech-\n\ntungsvoraussetzungen nicht vorlagen, insbesondere die stets erforderliche ob-\n\njektive Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR \n\n259/02, ZIP 2004, 42, 43; v. 23. September 2004 - IX ZR 25/03, ZIP 2005, 40). \n\n29 \n\nb) Die Besitzverschaffung ermöglichte der Beklagten eine Befriedigung \n\nmit dem Bruttoerlös, verstärkte also ihr Sicherungsrecht, indem sie es vor einer \n\nMinderung des Sicherungswertes infolge der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens bewahrte, die wegen des Verwertungsrechtes des Insolvenzverwalters \n\nsowie dessen Anspruchs auf Feststellungs- und Verwertungspauschale sowie \n\neine Umsatzsteuererstattung gemäß § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO \n\neingetreten wäre. \n\n30 \n\nHinsichtlich der entgangenen Feststellungs- und Verwertungskostenpau-\n\nschale fehlt es allerdings an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (vgl. \n\nBGHZ 154, 72, 76 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, \n\n2370, 2372; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43; v. \n\n23. September 2004 - IX ZR 25/03, ZIP 2005, 40). Diese sind nicht mehr Ge-\n\ngenstand des Rechtsstreits. Anderes würde aber hinsichtlich der Umsatzsteuer \n\ngelten, die der Kläger infolge der Verwertung des Sicherungsgutes durch die \n\nBeklagte an das Finanzamt abführen musste. Hätte die Beklagte das Siche-\n\nrungsgut noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet, wäre sie selbst \n\ngemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG Steuerschuldnerin der Umsatzsteuer gewor-\n\nden, hätte also nur den Nettoerlös zur Abdeckung ihrer Forderungen gegen die \n\nSchuldnerin verwenden können (Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, aaO \n\nFebruar 2006 § 18 Rn. 853; Maus EWiR 2004, 983, 984). \n\n31 \n\nHätte sich die Beklagte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht \n\nden Besitz verschafft, wäre das Sicherungsgut bei der Schuldnerin verblieben \n\nund damit in den Besitz des Klägers gelangt. Dieser hätte bei eigener Verwer-\n\ntung des Sicherungsgutes (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO) die angefallene Um-\n\nsatzsteuer vom Erlös zugunsten der Masse entnehmen und bei Verwertung des \n\nSicherungsgutes gemäß § 170 Abs. 2 InsO verlangen können, dass die Beklag-\n\nte den angefallenen Umsatzsteuerbetrag an die Masse abführt. \n\n32 \n\nDa der Sicherungsnehmer sich in aller Regel erst dann den Besitz der \n\nSache verschafft, wenn er weiß, dass der Schuldner finanziell nicht mehr leis-\n\ntungsfähig ist, wären in solchen Fällen nahezu immer auch die subjektiven Vor-\n\naussetzungen von § 130 InsO gegeben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nLG Wuppertal, Entscheidung vom 04.03.2005 - 2 O 189/04 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2006 - I-16 U 49/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__27-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/ix-zr-27-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":13},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":7},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13b","ref_norm":"13b","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__27-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__27-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/ix-zr-27-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__27-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:29:52.822343+00:00"}}