{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__26-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"IX ZR 26/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 26/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 11. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n24. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.637,04 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zwischen dem Beru-\n\nfungsurteil und dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juli \n\n2005 (4 Sa 243/05) liegt nicht vor. Der Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts \n\nMünchen, dass ein Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sei, nach Anzeige der \n\nMasseunzulänglichkeit ein Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut zu kündigen \n\n(§ 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO), wenn zuvor bereits eine Kündigung ausgesprochen \n\nworden und diese nicht von vornherein als evident unwirksam anzusehen ist, \n\nbetrifft die Frage der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Insolvenzverwalters \n\nunter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht nach § 61 Satz 1 InsO. \n\nGegenstand des Berufungsurteils ist hingegen ausschließlich die Frage, ob es \n\nsich bei den streitgegenständlichen Mietzinsverbindlichkeiten um Neumasse-\n\nschulden im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO han-\n\ndelte. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung betrifft daher nicht die-\n\nselbe Rechtsfrage. Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Abweichung. \n\nDas Berufungsurteil beruht auf der Auffassung, dass es für die Bestimmung des \n\nfrühest möglichen Kündigungstermins im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 2 \n\nInsO auf die objektive Rechtslage und nicht auf subjektive Kenntnisse des In-\n\nsolvenzverwalters ankommt. Hiervon weicht das Urteil des Landesarbeitsge-\n\nrichts München nicht ab. Es macht die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zu \n\neiner \"Nachkündigung\" nach bereits erfolgter Kündigung von einer evidenten \n\nUnwirksamkeit der früheren Kündigung, nicht von einer entsprechenden Kennt-\n\nnis des Insolvenzverwalters abhängig. Auch auf der Grundlage der Rechtsan-\n\nsicht des Landesarbeitsgerichts München ist daher im vorliegenden Fall man-\n\ngels rechtzeitiger Kündigung durch den Insolvenzverwalter eine Neumassever-\n\nbindlichkeit entstanden, weil die frühere Kündigung durch den Eigentümer des \n\nMietobjekts bei bestehender Zwangsverwaltung evident unwirksam war (§ 146 \n\nAbs. 1 i.V.m. §§ 20, 22, 23 Abs. 1 ZVG). \n\n3 \n\n2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die von \n\nder Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob ein Dauer-\n\nschuldverhältnis vom Insolvenzverwalter zur Vermeidung von Neumassever-\n\nbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorsorglich \"nachgekündigt\" \n\nwerden muss, wenn eine Kündigung des Vertragsverhältnisses (vom anderen \n\nVertragsteil) bereits erklärt worden ist und diese Kündigung jedenfalls nicht von \n\nvornherein als evident unwirksam angesehen werden muss, ist nicht entschei-\n\ndungserheblich, weil die frühere Kündigung evident unwirksam war. Im Übrigen \n\nzeigt die Beschwerde nicht auf, dass die von ihr aufgeworfene Frage im Zu-\n\nsammenhang mit der Qualifizierung einer Verbindlichkeit als Neumasseschuld \n\nnach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO klärungsbedürftig ist. \n\n4 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-\n\nsetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 28.07.2005 - 9 O 74/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 24.01.2006 - 22 U 139/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__26-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/ix-zr-26-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__26-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__26-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/ix-zr-26-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__26-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:59.899638+00:00"}}