{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__10-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"IX ZR 10/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 10/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nam 20. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n21. Dezember 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n198.639,25 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n1. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach den Anforderungen an eine ord-\n\nnungsgemäße Protokollierung der Beweisaufnahme in Fällen, in denen der \n\nTonträger vor der Fertigstellung des Protokolls abhanden gekommen ist, stellt \n\nsich nicht, weil das Berufungsgericht den ergänzenden Berichterstattervermerk \n\nüber den \"verloren gegangenen Teil\" der Beweisaufnahme zur Grundlage sei-\n\nner Beweiswürdigung gemacht hat. Der Beklagte hat die Übersendung des Ver-\n\nmerks vor der Verkündung des angefochtenen Urteils weder zum Anlass ge-\n\nnommen, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuregen (vgl. \n\n§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch hat er mit der Nichtzulassungsbeschwerde den \n\nInhalt des Vermerks beanstandet. \n\n3 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Verteilung der Darlegungs- und Beweis-\n\nlast im Anwendungsbereich des § 164 BGB nicht verkannt. Es hat in Wahrneh-\n\nmung seiner tatrichterlichen Verantwortung ohne Gehörsverstoß nicht die Über-\n\nzeugung davon gewinnen können, dass die Vereinbarung vom 30. August 1996 \n\nmit der Klägerin geschlossen worden ist. Eine Aufrechnung mit Erstattungsan-\n\nsprüchen hat der Beklagte auf der Grundlage des für das Revisionsver- \n\nfahren maßgeblichen Sachverhalts im Prozess nicht erklärt. Von einer weiteren \n\nBegründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-\n\naussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2004 - 1 O 522/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2005 - I-19 U 8/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/ix-zr-10-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/ix-zr-10-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:42.700241+00:00"}}