{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_255-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"IX ZR 255/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 91 Abs. 1 a) Ist der Schuldner Eigentümer eines mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks, kann die Masseschmälerung in dem Verlust der Nichtvalutierung- seinrede durch Abtretung der Grundschuld an einen bis dahin ungesicherten Gläubiger liegen. b) Eine unwirksame Unterdeckungnahme liegt nicht vor, wenn die das schuldneri- sche Grundstück belastende Sicherungsgrundschuld nach der mit dem Zedenten insolvenzfest getroffenen Sicherungsvereinbarung auch das Darlehen eines Drit- ten sichert und die Grundschuld nach Verfahrenseröffnung in dieser Höhe an ihn abgetreten wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 255/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Februar 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 91 Abs. 1 \n\na) Ist der Schuldner Eigentümer eines mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten \n\nGrundstücks, kann die Masseschmälerung in dem Verlust der Nichtvalutierung-\n\nseinrede durch Abtretung der Grundschuld an einen bis dahin ungesicherten \n\nGläubiger liegen. \n\nb) Eine unwirksame Unterdeckungnahme liegt nicht vor, wenn die das schuldneri-\n\nsche Grundstück belastende Sicherungsgrundschuld nach der mit dem Zedenten \n\ninsolvenzfest getroffenen Sicherungsvereinbarung auch das Darlehen eines Drit-\n\nten sichert und die Grundschuld nach Verfahrenseröffnung in dieser Höhe an ihn \n\nabgetreten wird. \n\nBGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 12. Dezember 2006 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 27. August 2003 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der R. K. , die eine Universitäts-\n\nbuchhandlung betrieb (fortan: Schuldnerin). Im Juni 1999 bestellte sie der \n\nStadtsparkasse M. (fortan: Sparkasse) eine brieflose Grundschuld über \n\n200.000 DM an einer Eigentumswohnung \n\nin M. -S. . Anlass \n\nwar die Gewährung eines Gewerbedarlehens durch die Sparkasse über \n\n120.000 DM. Nach der Zweckerklärung der Schuldnerin vom 16. Juni 1999 si-\n\ncherte die Grundschuld alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder \n\nbefristeten Forderungen der Sparkasse gegen die Schuldnerin aus der bank-\n\nmäßigen Geschäftsverbindung. Am 14. August 1999 schloss die Schuldnerin \n\nmit der Beklagten einen weiteren Darlehensvertrag über 73.934,45 DM. Die \n\nDarlehensurkunde führt als zu gewährende Sicherheit die Grundschuld über \n\n200.000 DM \n\nauf. Unter \n\nder Überschrift \n\n\"Zweckbestimmungserklä-\n\nrung/Rückgewähranspruch\" heißt es: \n\n\"1.1.1 Die in dieser Urkunde bezeichnete Grundschuld nebst Zin-\nsen dient zur Sicherung des Sparkassendarlehens, soweit nicht \neine weitergehende Zweckbestimmungserklärung vereinbart \nist/wird. \n\nDie Grundschuld nebst Zinsen sowie etwa der Sparkasse abgetre-\ntende Rückgewähransprüche dienen auch zur Sicherung aller \nvorbezeichneter sowie bereits bestehender Ansprüche der \ngegen den Darlehensnehmer. \n\n1.1.2 Die Sparkasse darf die Sicherheiten ganz oder teilweise auf \ndie übertragen. \n\n1.1.3 Wird die Grundschuld ganz oder teilweise auf die über-\ntragen, so kann der Sicherungsgeber nach Erlöschen aller An-\nsprüche der - oder wenn die Grundschuld nicht valutiert wur-\nde - Rückgewähr der Grundschuld verlangen. ...\" \n\n2 \n\n3 \n\nIm Jahre 2000 gewährte die Sparkasse der Schuldnerin erneut ein Dar-\n\nlehen, welches durch die nämliche Grundschuld gesichert wurde. \n\nNachdem die Schuldnerin am 18. Juli 2003 Antrag auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens gestellt hatte, kündigte die Sparkasse die von ihr gewähr-\n\nten Darlehen. Am 1. September 2003 trat sie einen mittelrangigen Teil der \n\nGrundschuld in Höhe von 21.000 € an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom \n\n16. September 2003 kündigte die Beklagte das Bauspardarlehen und bezifferte \n\nihre gegenwärtige Forderung auf 21.000,70 €. Im März 2004 wurde die Eigen-\n\ntumswohnung veräußert. Aus dem Kaufpreis erhielt die Beklagte gegen Lö-\n\nschung der Grundschuld 21.854,44 €. \n\n4 \n\nDer Kläger hält die Abtretung der Grundschuld an die Beklagte für un-\n\nwirksam, jedenfalls für anfechtbar. Er verlangt von der Beklagten in Höhe der \n\nerlangten Deckung Zahlung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die \n\nhiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Da-\n\ngegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Der geltend ge-\n\nmachte Zahlungsanspruch ergebe sich nicht aus § 91 InsO in Verbindung mit \n\n§ 812 BGB. Der maßgebliche Rechtserwerb sei mit der Bestellung der Grund-\n\nschuld und der Abgabe der erweiterten Zweckbestimmungserklärung im Jahre \n\n1999 abgeschlossen gewesen. Nach der Erklärung vom 14. August 1999 habe \n\ndie Grundschuld sowohl für die Forderungen der Sparkasse als auch für das \n\nBauspardarlehen der Beklagten als Sicherheit gedient. Für die Schuldnerin ha-\n\nbe somit schon im Jahre 1999 Klarheit bestanden, dass sie die Grundschuld \n\nnur zurückerhalten werde, wenn die genannten Forderungen ausgeglichen wür-\n\nden. In dieser Höhe sei die Eigentumswohnung belastet und ihrer Verfügungs-\n\nbefugnis entzogen gewesen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hätte die \n\nSparkasse den streitigen Teil der Grundschuld nicht zurückgewähren müssen, \n\nweil die Schuldnerin der Beklagten die Rückzahlung des Bauspardarlehens in \n\nHöhe des später zugeteilten Betrages noch geschuldet habe. Deshalb habe die \n\nBeklagte den Erlösanteil mit Recht einbehalten. \n\n7 \n\nFür eine Insolvenzanfechtung sei mangels einer objektiven Gläubigerbe-\n\nnachteiligung kein Raum. Der Gegenstand der Anfechtung müsse ohne die an-\n\ngefochtene Rechtshandlung zum haftenden Vermögen des Schuldners gehö-\n\nren, also dem Zugriff der Gläubiger offen gestanden haben. Dies sei hier - wie \n\nausgeführt - nicht der Fall. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDies hält einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Nach § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an den Gegenständen der In-\n\nsolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam er-\n\nworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine \n\nZwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. \n\n10 \n\na) Die Vorschrift erfasst nur den Erwerb von Gegenständen der Insol-\n\nvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 2 InsO). Das insolvenzfreie Vermögen des Schuld-\n\nners (§ 36 Abs. 1 InsO) wird von ihr ebenso wenig betroffen wie Maßnahmen, \n\ndie ausschließlich der Erhaltung bereits bestehender Rechte dienen (Küb-\n\nler/Prütting/Lüke, InsO § 91 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 91 \n\nRn. 14 f). Für die Anwendbarkeit des § 91 InsO ist entscheidend, ob ein Ver-\n\nmögensgegenstand bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ganz oder \n\nteilweise aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, ohne dass für \n\nihn die Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zu-\n\nrückzuerlangen (BGHZ 135, 140, 145; BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - IX ZR \n\n102/03, WM 2007, 370, 372). Neben der Begründung von neuen Rechten an \n\nVermögensgegenständen des Schuldners kommt auch die Erweiterung bereits \n\nbestehender Rechte zu Lasten der Masse in Betracht, wobei sich die Unwirk-\n\nsamkeitsfolge \n\ndann \n\nauf \n\ndie Rechtserweiterung \n\nbeschränkt \n\n(Küb-\n\nler/Prütting/Lüke, InsO § 91 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 91 \n\nRn. 14). Da die Übertragung eines bereits bestehenden Rechts die Rechtsstel-\n\nlung der Insolvenzgläubiger regelmäßig nicht beeinträchtigt, fällt die Zession \n\ngrundsätzlich nicht unter § 91 Abs. 1 InsO (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 \n\n- IX ZR 419/98, ZIP 2002, 407, 408; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 91 \n\nRn. 16). \n\n11 \n\nb) Dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig keine Insol-\n\nvenzforderungen entstehen können, ergibt sich bereits aus § 38 InsO. Die Vor-\n\nschrift des § 91 InsO entfaltet deshalb dort ihre konstitutive Wirkung, wo sich \n\ndie Masseschmälerung nicht im Erwerb eines Rechts an einem massebefange-\n\nnen Gegenstand niederschlägt, sondern die Masse unter Verstoß gegen die \n\nHaftungsordnung in anderer Weise verkürzt wird (Jaeger/Windel, InsO § 91 \n\nRn. 8). \n\n12 \n\naa) Hierzu rechnen der Verlust einer Einrede, namentlich bei der Valutie-\n\nrung nicht akzessorischer Sicherungsrechte, sowie die Verkürzung des Masse-\n\nbestandes, falls diese sich als unmittelbare oder mittelbare Folge eines Gläubi-\n\nger- oder Schuldnerwechsels ergibt. Der durch die Abtretung der Grundschuld \n\nbewirkte Gläubigerwechsel mag für sich als wirksam erachtet werden, lässt \n\naber den Bestand der Masse unverändert (vgl. Jaeger/Windel, aaO § 91 Rn. 8). \n\n13 \n\nIm Streitfall hat der Kläger gegen die Abtretung der Grundschuld nach \n\nVerfahrenseröffnung an die Beklagte den Einwand erhoben, durch sie sei der \n\nbis dahin ungesicherte Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Bauspar-\n\ndarlehens nachträglich unter Deckung genommen worden. Ein solcher Einwand \n\nkann erheblich sein. Wird durch die Zession der Masse die ihr zuvor zustehen-\n\nde Einrede der mangelnden Valutierung abgeschnitten, führt dies zu einer Ver-\n\ntiefung der Belastung des Grundstücks durch die Grundschuld. Deshalb fällt in \n\nder Insolvenz des Grundstückseigentümers der Verlust der Einrede der Nicht-\n\nvalutierung in den durch § 91 Abs. 1 InsO geschützten Bereich (BGH, Urt. v. \n\n30. Oktober 1974 - VIII ZR 81/73, NJW 1975, 122; v. 20. Dezember 2001 \n\n- IX ZR 419/98, aaO S. 408; Jaeger/Windel, aaO § 91 Rn. 41 in Verbindung mit \n\n31; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 15 Rn. 33). \n\n14 \n\nbb) Dieses Ergebnis wird durch folgende vergleichende Betrachtung bes-\n\ntätigt: Wird das mit einer Grundschuld belastete Grundstück im Wege der \n\nZwangsversteigerung verwertet, muss die Bank den Erlös als Surrogat aus dem \n\ndurch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erloschenen Grundpfandrecht \n\n(§ 91 Abs. 1 ZVG) zur Abdeckung der gesicherten Ansprüche verwenden (vgl. \n\nEpp, \n\nin Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 94 \n\nRn. 370). Verbleibt bei einer ganz oder teilweise nicht mehr valutierten Grund-\n\nschuld ein Übererlös, der auch nicht einem der nachrangigen Grundpfandgläu-\n\nbiger zusteht, ist der auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld entfallende \n\nErlösanteil dem Rückgewährberechtigten zu überlassen, der seinen Anspruch \n\nnotfalls mit dem Widerspruch gegen den aufgestellten Teilungsplan verfolgen \n\nkann (vgl. Epp, in Bankrechts-Handbuch aaO § 94 Rn. 374). Wird das belastete \n\nGrundstück - wie hier - freihändig verwertet, gelten für die Erlösverteilung die-\n\nselben Grundsätze, weil die Veräußerung des Grundstücks den Rückgewähr-\n\nanspruch grundsätzlich unberührt lässt (BGH, Urt. v. 2. Mai 1990 - XII ZR \n\n20/89, WM 1990, 1253, 1255; Jacoby in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch \n\nder Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 8 Rn. 203). \n\n15 \n\n2. Diese Grundsätze führen im Streitfall jedoch nicht zur Anwendung des \n\n§ 91 Abs. 1 InsO. Insbesondere liegt kein Fall einer insolvenzrechtlich unzuläs-\n\nsigen Unterdeckungnahme des Bauspardarlehens der Beklagten vor. \n\n16 \n\na) Die Sparkasse und die Schuldnerin haben im Zusammenhang mit der \n\nAusreichung des Gewerbedarlehens im Juni 1999 und des Bauspardarlehens \n\nim August 1999 Sicherungsvereinbarungen getroffen. Diese Zweckerklärungen, \n\nauch die Erweiterungen, konnten formfrei abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. \n\n3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, ZIP 1997, 1229, 1230; Ganter, in Bankrechts-\n\nHandbuch aaO § 90 Rn. 178; Jacoby, Handbuch aaO Teil 8 Rn. 184 f). Gegen \n\ndie Wirksamkeit der Sicherungsvereinbarungen erhebt die Revision auch keine \n\nRügen. \n\n17 \n\nb) Das Berufungsgericht hat die Zweckerklärung der Schuldnerin in dem \n\nzweiten Darlehensvertrag vom 14. August 1999 dahin ausgelegt, dass die \n\nGrundschuld als Sicherheit sowohl für Forderungen der Sparkasse als auch für \n\nForderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin aus dem Bauspardarlehen \n\nzu dienen bestimmt war. Diese Auslegung wird von der Revision hingenommen. \n\nSie ist im Übrigen nahe liegend. Nach dem Wortlaut ist die \"weite Zweckerklä-\n\nrung\" aus dem ersten Darlehensvertrag durch eine \"enge Zweckerklärung\" er-\n\ngänzt worden, die das gewährte Bauspardarlehen in die ursprüngliche Zweck-\n\nvereinbarung einbezieht. Derartige Erweiterungen des Sicherungszwecks sind \n\nüblich und angemessen (vgl. Epp, in Bankrechts-Handbuch aaO § 94 Rn. 305; \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 159). \n\n18 \n\nc) Die Aufnahme von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck der \n\nGrundschuld ist rechtlich möglich (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 2005 - XI ZR \n\n167/04, ZIP 2005, 1024, 1025) und setzt entgegen der Auffassung des Klägers \n\nnicht voraus, dass zwischen dem Grundpfandgläubiger und dem begünstigten \n\nDritten ein wirksamer Treuhandvertrag abgeschlossen wird. Nach allgemeiner \n\nMeinung begründet jeder Vertrag über die Bestellung einer nicht akzessori-\n\nschen fiduziarischen Sicherheit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein \n\nTreuhandverhältnis (BGHZ 133, 25, 30). Nutzt der Schuldner den nicht mehr \n\nvalutierten Teil einer Grundschuld in der Weise zur erneuten Kreditbeschaffung \n\naus, dass er ihn sich von einem anderen Kreditgeber erneut beleihen lässt, so \n\nwird dies in der Regel im Wege einer dreiseitigen Abrede unter förmlicher Ein-\n\nbeziehung des Dritten geschehen (für die Briefgrundschuld vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 159). Dies ist jedoch nicht zwingend (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 5. April 2005 - XI ZR 167/04, aaO S. 1025). Fehlt es an besonderen Ab-\n\nsprachen, ist die Abtretung der Grundschuld ohne Einfluss auf den Rückge-\n\nwähranspruch, weil der Zessionar die schuldrechtliche Rückgewährverpflich-\n\ntung des übertragenden Gläubigers nicht übernimmt. Der Eigentümer kann \n\ndann nur unter den Voraussetzungen der §§ 1192, 1157, 1169 BGB den Rück-\n\ngewähranspruch als dauernde Einrede erheben, letztlich auch vom Zessionar \n\nRückgewähr verlangen (BGHZ 108, 237, 243; BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984 \n\n- IX ZR 142/83, WM 1985, 12, 13; Ganter, in Bankrechts-Handbuch aaO § 90 \n\nRn. 405; Jacoby, Handbuch aaO Teil 8 Rn. 206). Außerhalb der Insolvenz \n\nkonnte die Schuldnerin deshalb, solange das Bauspardarlehen offen stand, we-\n\nder gegenüber der Sparkasse noch gegenüber der Beklagten den Einwand der \n\nNichtvalutierung der Grundschuld erheben. \n\n19 \n\nd) Dieses Ergebnis widerspricht nicht insolvenzrechtlichen Wertungen. \n\n20 \n\naa) Die Schuldnerin und die Sparkasse haben die Erweiterung der Siche-\n\nrungsvereinbarung in unverdächtiger Zeit vorgenommen. Sie verstieß weder \n\ngegen §§ 81, 91 InsO noch unterfiel sie nach dem insoweit unstreitigen Sach-\n\nverhalt der Insolvenzanfechtung. Es fehlt bereits an einer objektiven Gläubiger-\n\nbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO), weil die Erweiterung der Treuhandabrede \n\nZug um Zug gegen die Auszahlung des Bauspardarlehens gewährt worden ist \n\n(vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 159). \n\n21 \n\nbb) Die zu § 94 ff InsO ergangene Rechtsprechung des Senats zum Ver-\n\nschieben von Sicherheiten zugunsten der Gläubiger nicht gesicherter Forde-\n\nrungen ist nicht einschlägig. Insbesondere lässt sich der vorliegende Fall nicht \n\nmit den Sachverhalten vergleichen, die Grundlage der Entscheidungen zu der \n\ninsolvenzrechtlichen Unzulässigkeit von Konzernverrechnungsklauseln waren \n\n(vgl. BGHZ 160, 107, 110 f; BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - IX ZR 152/04, \n\nZIP 2006, 1740, 1741). Diese Rechtsprechung besagt im Kern, dass eine Ver-\n\neinbarung mit dem Schuldner, die darauf hinausläuft, eine Aufrechnungsmög-\n\nlichkeit \"für den, der sie in der Krise benötigt\", zu schaffen, mit dem erklärten \n\nZiel der Insolvenzordnung, die Masse im Interesse der Gläubigergleichbehand-\n\nlung zusammenzuhalten, nicht vereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 \n\n- IX ZR 152/04, aaO S. 1741). Im Streitfall haben sich die Darlehensgläubiger \n\naußerhalb der Krise nicht vorbehalten, erst nach Eintritt der Insolvenz darüber \n\nzu entscheiden, ob die Forderung der Sparkassen oder die der Beklagten dem \n\nAnspruch der Masse auf Rückgewähr der Grundschuld entgegengesetzt wer-\n\nden solle. Die bestellte Grundschuld sicherte vielmehr voll umfänglich beide \n\nForderungen; die im Raum stehende Einrede der Nichtvalutierung griff deshalb, \n\nohne dass es zusätzlicher Erklärungen der Gläubiger bedurfte, erst durch, wenn \n\nder Schuldner neben den Krediten der Sparkasse auch das Bauspardarlehen \n\nzurückgeführt hatte. \n\n22 \n\ncc) Schließlich ergibt sich für den Kläger nichts aus der von ihm heran-\n\ngezogenen Rechtsprechung des Senats zu Poolsicherheiten in der Insolvenz \n\n(BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651). Das Urteil stellt \n\nnicht den von dem Kläger bemühten allgemeinen Rechtssatz auf, dass aus ei-\n\nner treuhänderischen Verwaltung eines Sicherungsrechts (dort: Globalzession) \n\nkein eigenes Recht auf abgesonderte Befriedigung hergeleitet werden könne. \n\nDie Besonderheit des damals entschiedenen Falles bestand darin, dass die zur \n\nSicherheit abgetretene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner mit \n\ndessen Zahlung an die Anfechtungsgegnerin erloschen war. Diese hatte nur \n\neinen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Sicherungsnehmerin, die ihr über-\n\ntragenen Sicherheiten, zu denen die getilgte Forderung gehörte, auch für sie zu \n\nverwalten. Dieser schuldrechtliche Anspruch hat nicht die Absonderungskraft, \n\num im Falle des Sicherheitentausches den nur schuldrechtlich Berechtigten an \n\nder Ersatzsicherheit wie einen ursprünglich Berechtigten teilhaben zu lassen \n\n(BGH, Urt. v. 2. Januar 2005 - IX ZR 181/03, aaO S. 1653). Im Streitfall ist das \n\nSicherungsrecht dagegen nicht untergegangen; es hatte vielmehr - vor und \n\nnach der Abtretung - in Ansehung des Bauspardarlehens Bestand. Ein weiter-\n\ngehendes Absonderungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - IX ZR \n\n419/98, aaO S. 408) ist durch die Abtretung auch aus diesem Blickwinkel nicht \n\nentstanden. \n\n23 \n\n3. Sollte, wie die Revision geltend macht, die Sparkasse übersichert ge-\n\nwesen sein, kann dies nur Einwände gegenüber dieser Gläubigerin begründen. \n\nAn der Rechtslage gegenüber der Beklagten ändert eine Übersicherung der \n\nSparkasse nichts. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 10.05.2006 - 29 O 25502/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 U 3787/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_255-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zr-255-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1169","ref_norm":"1169","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1157","ref_norm":"1157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_255-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_255-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zr-255-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_255-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:49.691799+00:00"}}