{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_246-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"IX ZR 246/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 246/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 16. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. November \n\n2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n72.246,43 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des Entschul-\n\ndungsmandats begründen keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Das Kam-\n\nmergericht hat die gegenteiligen Ausführungen des Beklagten nicht nur zur \n\nKenntnis genommen, sondern sich mit ihnen auch sachlich auseinandergesetzt. \n\nAus dem Willkürverbot kann nicht hergeleitet werden, dass das Gericht ver-\n\npflichtet ist, sich dem Tatsachenvortrag einer Prozesspartei oder der von ihr \n\nvorgenommenen Würdigung der vorgetragenen Umstände anzuschließen (vgl. \n\nBVerfG 80, 269, 286; 87, 1, 33). Der in diesem Zusammenhang geltend ge-\n\nmachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Eine Einvernahme der Zeugin Dr. W. \n\nwar nicht veranlasst, weil das in ihr Wissen gestellte Vorbringen nicht geeignet \n\nwar, die vom Beklagten vorgetragene Absprache zu belegen. Eine zeitlich nicht \n\nnäher konkretisierte Diskussion der Prozessparteien über \"die entsprechenden \n\nPerspektiven\" und die in diesem Zusammenhang erwähnte Bestätigung des \n\nBeklagten könnte allenfalls als damalige unverbindliche Absichtserklärung ge-\n\nwertet werden. Sie gibt aber keinen Aufschluss darüber, dass die 1987/88 er-\n\nfolgten Forderungskäufe nicht auf der Grundlage des unstreitig erteilten Ent-\n\nschuldungsmandats abzuwickeln waren. \n\n3 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde weisen die Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts zur Frage der noch \"demnächst\" erfolgten Zustellung keine \n\nzulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Unter Bezugnahme auf die höchstrich-\n\nterliche Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\nregelmäßig nur eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig \n\nund damit als unschädlich im Sinne des § 167 ZPO anzusehen ist (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812; v. 2. November 2005 \n\n- VIII ZR 39/04, NJW 2006, 364, 366). Aufgrund von einzelfallbezogenen Erwä-\n\ngungen hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger sei die durch die \n\nAuslandsüberweisung entstandene längere Überweisungszeit nicht anzulasten. \n\nDiese Beurteilung erscheint vertretbar; sie beruht jedenfalls nicht auf einem \n\nsymptomatischen Rechtsfehler. \n\n4 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-\n\nvision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 01.12.2005 - 30 O 548/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2006 - 8 U 3/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_246-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/ix-zr-246-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_246-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_246-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/ix-zr-246-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_246-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:31.585897+00:00"}}