{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_245-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"IX ZR 245/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AnfG §§ 7, 11 Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug verfolgten Primäranspruch.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 245/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAnfG §§ 7, 11 \n\nDie klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch \n\ndie Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug \n\nverfolgten Primäranspruch. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06 - OLG München \n\n LG Kempten \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 23. November \n\n2006 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückge-\n\nwiesen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren \n\nSchuldanerkenntnis vom 18. November 2004 nur noch in Höhe \n\nvon 15.750,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten \n\nüber dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2007 zu dulden ist. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Vertrag vom 14. Mai 2001 kauften die Beklagte und deren Ehemann \n\njeweils zur Hälfte vier in Kempten gelegene Grundstücke. Hinsichtlich zweier \n\ndieser Grundstücke schlossen die Eheleute am 18. Oktober 2001 - vor dem \n\ndinglichen Vollzug des Vertrages - eine als Überlassung bezeichnete notarielle \n\nVereinbarung zu Gunsten der Beklagten. Als Rechtsgrund hierfür wird in § 3 \n\neine ehebedingte Zuwendung genannt. § 2 weist folgende Regelung auf: \n\n…, im folgenden \"der Veräußerer\" genannt, überlässt hiermit an \nseine Ehefrau …, im folgenden \"Erwerber\" genannt, seinen Hälfte-\nMiteigentumsanteil an dem in § 1 aufgeführten Vertragsgegen-\nstand mit allen Bestandteilen, Rechten und Zubehör. Die Ver-\ntragsteile sind sich über den Eigentumsübergang einig. Der \nVeräußerer bewilligt und der Erwerber beantragt die Umschrei-\nbung des Eigentums im Grundbuch… Der Veräußerer tritt hiermit \nsicherungshalber seine Ansprüche auf Eigentumsverschaffung \nsowie alle Rechte und Ansprüche, auch solche rein schuldrechtli-\ncher Art, aus der genannten Vorurkunde…an seine Ehefrau ab, \nwelche die Abtretung annimmt… \n\n2 \n\nAm 20. November 2001 wurde die Beklagte als Alleineigentümerin der \n\nbeiden Grundstücke in das Grundbuch eingetragen. Die Kläger verfügen über \n\nvier gegen den Ehemann der Beklagten gerichtete Vollstreckungstitel und fech-\n\nten das zwischen der Beklagten und deren Ehemann abgeschlossene Grund-\n\nstücksgeschäft vom 18. Oktober 2001 an. \n\n3 \n\nDie Kläger haben am 5. Juli 2005 Klage beim Landgericht München I \n\nerhoben. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 hat das angerufene Landgericht \n\nsich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kempten \n\nverwiesen. Das Landgericht hat die auf Wertersatz (Sekundäranspruch) gerich-\n\ntete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger hilfsweise \n\nauch die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke zum Zwecke der \n\nBefriedigung aus dem hälftigen Teil des Versteigerungserlöses wegen einer \n\nForderung von 40.437 € nebst Zinsen (Primäranspruch) begehrt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat den Hilfsantrag im Wesentlichen für begründet erachtet und im \n\nÜbrigen das landgerichtliche Urteil bestätigt. Mit der zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Im Hinblick auf eine \n\nzwischenzeitlich erfolgte Zahlung von 15.000 € beantragen die Kläger die Revi-\n\nsion mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem \n\nvollstreckbaren Schuldanerkenntnis vom 18. November 2004 nur noch in Höhe \n\n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nvon 15.750,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba-\n\nsiszinssatz seit dem 31. Mai 2007 zu dulden ist. Insoweit haben die Parteien \n\nden Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Primäranspruch sei nicht un-\n\ntergegangen, weil der mit dem anfechtbaren Rechtsgeschäft übertragene Ver-\n\nmögensgegenstand sich noch im Vermögen der Anfechtungsgegnerin befinde. \n\nDas wirtschaftliche Ziel des Vertrages vom 18. Oktober 2001 habe darin be-\n\nstanden, der Anfechtungsgegnerin das alleinige Eigentum an beiden Grundstü-\n\ncken zu verschaffen. Durch diesen Vertrag habe nicht der schuldrechtliche An-\n\nspruch auf Verschaffung des Miteigentumsanteils, sondern der Miteigentumsan-\n\nteil selbst übertragen werden sollen. Der Umstand, dass dieser Miteigentums-\n\nanteil durch Vereinigung mit dem eigenen Anteil der Beklagten zu deren Allein-\n\neigentum rechtlich nicht mehr bestehe, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei allein, \n\ndass das wirtschaftliche Substrat dieses Eigentumsanteils nach wie vor im \n\nVermögen der Anfechtungsgegnerin vorhanden sei und zum Zwecke der Be-\n\nfriedigung dem Anfechtungsgläubiger zur Verfügung gestellt werden könne. \n\n6 \n\nDer geltend gemachte Primäranspruch sei auch nicht durch Ablauf der \n\nAnfechtungsfrist entfallen. Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom \n\n2. März 2006 ergebe sich dies aus § 7 Abs. 2 AnfG, weil zum Zeitpunkt der \n\nKlageerhebung am 1. Juli 2005 der Titel noch nicht vorgelegen habe, die Kläger \n\naber die später titulierten Kosten bereits in der Klagebegründung aufgeführt \n\nhätten, so dass eine ordnungsgemäße Anfechtungsankündigung vorliege. Aber \n\nauch hinsichtlich der übrigen Vollstreckungstitel sei die Anfechtungsfrist nicht \n\nabgelaufen. Mit der erhobenen Zahlungsklage sei auch die Frist für den nun-\n\nmehr richtigerweise geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Zwangsvoll-\n\nstreckung gewahrt worden. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass den An-\n\nfechtungsgläubigern ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die \n\nbeiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke zusteht. Ein unmittelbarer \n\nZahlungsanspruch als Wertersatzanspruch kommt nicht in Betracht. \n\na) Der Vertrag vom 18. Oktober 2001 unterliegt gemäß §§ 1, 4 Abs. 1 \n\nAnfG der Anfechtung. Das Übertragungsgeschäft des Schuldners zu Gunsten \n\nseiner Ehefrau, der Beklagten, stellt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne \n\ndes § 4 Abs. 1 AnfG dar. Der Umstand, dass die vertragsschließenden Parteien \n\ndie Überlassung im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung vorgenommen \n\nhaben, vermag hieran nichts zu ändern. Eine ehebedingte oder unbenannte \n\nZuwendung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtliche Verpflichtung da-\n\nzu nicht besteht (BGHZ 71, 61, 64 ff). Anfechtungsrechtlich wird auch keine \n\nGegenleistung erbracht. Daher sind derartige Leistungen als unentgeltliche Zu-\n\nwendungen anzusehen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP \n\n1999, 316, 317; OLG München WM 2004, 1044, 1045; Huber, AnfG 10. Aufl. \n\n§ 4 Rn. 35; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\n2. Aufl. § 134 Rn. 36; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 23). \n\n10 \n\nb) Der Gesichtspunkt, dass dem Schuldner zum Zeitpunkt des Abschlus-\n\nses des Überlassungsvertrages vom 18. Oktober 2001 kein Miteigentumsanteil \n\nan den beiden Grundstücken zustand und er daher der Beklagten lediglich \n\nschuldrechtliche Verschaffungsansprüche übertragen konnte, die mit dem Er-\n\nwerb des Volleigentums der Beklagten untergegangen sind, ist nicht geeignet, \n\neinen Anspruch auf Wertersatz zu begründen. \n\n11 \n\naa) Ein Anspruch auf Wertersatz (sogenannter Sekundäranspruch) be-\n\nsteht nur, wenn der Anfechtungsgegner seine Pflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 \n\nAnfG nicht erfüllen kann, weil es ihm aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-\n\nden unmöglich geworden ist, dem Gläubiger das anfechtbar Erworbene zum \n\nzwangsweisen Zugriff zur Verfügung zu stellen (vgl. MünchKomm-InsO/ \n\nKirchhof, aaO § 134 Rn. 82; Jaeger/Henckel, aaO § 134 Rn. 110; Huber aaO, \n\n§ 11 Rn. 37; Kübler/Prütting/Paulus, § 11 AnfG Rn. 13; offen gelassen in BGH, \n\nUrt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1423). Vorausset-\n\nzung für die Pflicht, den Wert des Anfechtungsgegenstandes zu ersetzen, ist \n\nfolglich die Unmöglichkeit, den Primäranspruch zu erfüllen. Bei der für das An-\n\nfechtungsrecht maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu \n\nBGHZ 72, 39, 41 f; 116, 222, 226) ist ein mehraktig gestalteter Zuwendungs-\n\nvorgang, der auf einem einheitlichen Plan beruht, als Einheit zu behandeln. Ins-\n\nbesondere kann dem Empfänger mit dem vertraglichen Erfüllungsanspruch im \n\nErgebnis auch der erwartete individuelle Gegenstand der Erfüllung zugewendet \n\nwerden (BGHZ 116, aaO; KG HRR 1937 Nr. 1421; Huber aaO, § 13 Rn. 17). \n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurde der Beklagten durch den der \n\nAnfechtung unterliegenden Überlassungsvertrag nicht nur der Verschaffungs-\n\nanspruch zugewandt, sondern auch dessen Gegenstand, der Miteigentumsan-\n\nteil, den die Beklagte, als sie Volleigentum an beiden Grundstücken erwarb, \n\nübertragen erhielt. Anfechtbar erworben ist demzufolge nicht (nur) der Eigen-\n\ntumsverschaffungsanspruch, sondern der hälftige Miteigentumsanteil an beiden \n\nGrundstücken. \n\n12 \n\nbb) Auch wenn das dem Schuldner zuzuordnende Bruchteilseigentum \n\ndurch Erwerb des Volleigentums seitens der Beklagten als Vollstreckungsobjekt \n\nnicht mehr verfügbar ist, kann der Anfechtungsgläubiger von der nunmehrigen \n\nAlleineigentümerin die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grund-\n\nstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Verstei-\n\ngerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also \n\nunter Berücksichtigung des ihm zuzuordnenden Miteigentumsanteils, zugestan-\n\nden hätte (vgl. BGHZ 90, 207, 214; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, \n\nZIP 1985, 372, 375). Die Beklagte ist demzufolge weiterhin in der Lage, den \n\nPrimäranspruch zu erfüllen. \n\n13 \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der erst \n\nin der Berufungsinstanz im Wege eines Hilfsantrages erhobene Primäranspruch \n\nbinnen der vierjährigen Anfechtungsfrist gemäß §§ 4, 7 AnfG geltend gemacht \n\nwurde. Die Verfolgung des Primäranspruchs bedeutet gegenüber dem mit Kla-\n\ngeerhebung vom Juli 2005 rechtzeitig begehrten Wertersatzanspruch (Sekun-\n\ndäranspruch) keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO). \n\n14 \n\na) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ist \n\n15 \n\n16 \n\nanerkannt, dass die rechtzeitige Geltendmachung eines anfechtungsrechtlichen \n\nRückgewähranspruchs in Natur zugleich die Frist für einen Wertersatzanspruch \n\nwahrt (BGHZ 89, 189, 197; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1983 - VIII ZR 156/82, WM \n\n1983, 1313, 1315; Urt. v. 12. November 1998 - IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165, \n\n2167; ebenso Huber, aaO § 7 Rn. 13; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 8; Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 15c; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 143 \n\nRn. 121). Diese Grundsätze sollen aber auch dann gelten, wenn vom zunächst \n\ngeltend \n\ngemachten Wertersatzanspruch \n\nauf \n\nden \n\nPrimäranspruch \n\nübergegangen wird (OLG Hamm NZI 2001, 432, 433; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 \n\nRn. 8; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 15c). \n\nb) Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend. \n\naa) Der Anfechtungsanspruch kann verschiedene technische Ausprä-\n\ngungen erfahren, nämlich unmittelbar auf Rückgewähr des anfechtbar Erwor-\n\nbenen gerichtet sein oder, falls dieser Gegenstand dem Anfechtungsgegner \n\nnicht mehr zur Verfügung steht, auf Leistung von Wertersatz (§ 143 Abs. 1 \n\nInsO). Außerhalb des Insolvenzverfahrens - wie hier - tritt anstelle des Rückge-\n\nwähranspruchs die Verpflichtung des Anfechtungsgegners, das vom Schuldner \n\nanfechtbar Weggegebene dem Zwangszugriff des Gläubigers wieder zur Verfü-\n\ngung zu stellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Ist dies dem Anfechtungsgegner \n\nnicht möglich, tritt auch hier der Anspruch auf Wertersatz an die Stelle des Pri-\n\nmäranspruchs. Für den Bereich der Verjährungshemmung (§ 204 BGB) ist an-\n\nerkannt, dass bei Geltendmachung eines Anspruchs, der verschiedene techni-\n\nsche Ausprägungen aufweist, alle Gestaltungen von der Hemmungswirkung \n\nerfasst werden (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 12. Aufl. § 204 Rn. 7). Dies gilt \n\ninsbesondere für die gegen denselben Schuldner erhobene Zahlungsklage aus \n\n§ 2325 BGB, die die Verjährung des Anspruchs auf Duldung der Zwangsvoll-\n\nstreckung aus § 2329 BGB hemmt und umgekehrt (BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 \n\n- IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327 f). Zwischen dem auf Zahlung gerichteten Se-\n\nkundäranspruch und dem auf Duldung der Zwangsvollstreckung bezogenen \n\nPrimäranspruch des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG besteht ebenso wie bei den vor-\n\ngenannten Pflichtteilergänzungsansprüchen eine wesensmäßige Gleichheit, die \n\nkeine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigt. Der Umstand, dass es sich bei \n\nden Fristen aus dem Anfechtungsgesetz nicht um Verjährungsfristen, sondern \n\num von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfristen handelt (Huber aaO, § 7 \n\nRn. 4; Kübler/Prütting/Paulus aaO, § 7 Rn. 3), wirkt sich hier nicht aus. \n\n17 \n\nbb) Der Sache nach bedeutet der Übergang vom Sekundäranspruch zu \n\ndem nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung beschränkten Primäranspruch \n\neine Beschränkung des Klagebegehrens, somit keine Klageänderung (§ 264 \n\nNr. 2 ZPO). Der Sekundäranspruch reicht weiter als der Primäranspruch, weil \n\ndie Zahlungsklage unmittelbar zur Befriedigung seines gleichfalls auf eine Geld-\n\nsumme gerichteten Hauptanspruchs (vgl. hierzu BGHZ 112, 356, 362) führt. \n\n18 \n\ncc) Die Kläger haben bereits in der Klageschrift deutlich zum Ausdruck \n\ngebracht, dass sie den Überlassungsvertrag vom 18. Oktober 2001 als anfecht-\n\nbare Rechtshandlung angesehen haben und der hieraus abgeleitete Anspruch \n\nauf Wertersatz auf einer unzutreffenden Wertung des aus der Anfechtung fol-\n\ngenden Anspruchs beruhte. Die Kläger wollten mit ihrer Klage den gesamten \n\nÜberlassungsvertrag zu Fall bringen und auf das hierdurch seitens des Schuld-\n\nners Weggegebene zugreifen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ange-\n\nnommen, die Beklagte habe mit Zustellung der Klage gewusst, dass die Kläger \n\nden durch den Überlassungsvertrag vorgenommenen Vermögenserwerb \n\n- bezogen auf den dem Schuldner zuzuordnenden Miteigentumsanteil - nicht \n\nhinnehmen würden (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, ZIP \n\n2008, 888, 889 Rn. 11 f). Ein schützenswertes Interesse der Beklagten ist unter \n\ndiesen Umständen entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich. \n\n19 \n\nc) Die Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Landgericht München I \n\nwar fristwahrend, weil das örtlich unzuständige Gericht die Klage zugestellt und \n\nerst anschließend die Sache an das Landgericht Kempten verwiesen hat (vgl. \n\nBGHZ 90, 249, 251). \n\n20 \n\nd) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass \n\ndie Kläger die von ihnen verfolgten titulierten Forderungen hinreichend konkret \n\naufgeführt haben. Zur Auslegung des Klageantrags kann auch auf die Klage-\n\ngründe zurückgegriffen werden (Huber, aaO, § 7 Rn. 10 f). \n\n21 \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision kann den Klägern hinsichtlich der \n\nGeltendmachung des vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnisses \n\nvom 18. November 2004 kein rechtsmissbräuchliches Fehlverhalten vorgewor-\n\nfen werden. Wegen der in § 2 AnfG geregelten Subsidiarität der Einzelgläubi-\n\ngeranfechtung steht es dem Anfechtungsgläubiger nicht frei, seinen Schuldner \n\nzu schonen und stattdessen die Empfänger anfechtbar erworbener Zuwendun-\n\ngen in Anspruch zu nehmen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP \n\n1996, 1516, 1518; Huber aaO, § 2 Rn. 21). Gegen diesen Grundsatz haben die \n\nKläger nicht verstoßen, weil unstreitig der Schuldner, der Ehemann der Beklag-\n\nten, vermögenslos ist. Eine Schonung zu Lasten der Beklagten scheidet daher \n\naus. \n\n22 \n\nBei dem vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnis handelt es \n\nsich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB). Dies ergibt sich aus \n\nder in der notariellen Urkunde verwendeten Bezeichnung Schuldanerkenntnis \n\nsowie dem Umstand, dass die Urkunde einen Verpflichtungsgrund für die Zah-\n\nlungszusage weder ausdrücklich erwähnt noch andeutet (vgl. BGH, Urt. v. \n\n1. Oktober 1987 - III ZR 134/86, MDR 1988, 207; v. 14. Oktober 1998 - XII ZR \n\n66/97, MDR 1999, 162, 163). Soweit die Beklagte hinsichtlich des Schuldaner-\n\nkenntnisses einwendet, es habe lediglich zur Sicherung eines gegen die \n\nF GmbH gerichteten Anspruchs gedient, führt dies zu \n\nkeinem anderen Ergebnis. Dann bestünde ein Gesamtschuldverhältnis zwi-\n\nschen dem Anerkennenden und der GmbH (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR \n\n30/06, WM 2007, 1613, 1614 Rn. 11); die Kläger könnten als Gläubiger von \n\nihrem Wahlrecht (§ 421 Abs. 1 Satz 1 BGB), gegen welchen Gesamtschuldner \n\nsie vorgehen wollen, Gebrauch machen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \nLG Kempten, Entscheidung vom 27.02.2006 - 3 O 2426/05 - \nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 14 U 224/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_245-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-245-06","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2329","ref_norm":"2329","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_245-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_245-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-245-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_245-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:56.631542+00:00"}}