{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_243-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"IX ZR 243/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 243/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 16. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 30. November 2006 wird auf Kosten \n\ndes Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n117.781,25 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nAus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Der Streitgegenstand des Anwaltshaftungsprozesses wird vom Kläger \n\ndurch seinen Antrag und den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bestimmt. \n\nDer Kläger hatte geltend gemacht, dass der Beklagte die Verhandlung im Vor-\n\nprozess ungenügend vorbereitet habe und das Anerkenntnis vorschnell abge-\n\ngeben worden sei. In diesem Rahmen hält sich die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts. \n\n3 \n\n2. Die von der Beschwerde als Zulassungsgrund aufgeworfene Grund-\n\nsatzfrage, nach welchen Kriterien die Schadensursächlichkeit zu beurteilen sei, \n\nwenn der Mandant auf Anraten des Gerichts ein Anerkenntnis veranlasse, ins-\n\nbesondere, ob in diesem Fall die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens \n\ngelte, stellt sich nicht. Es ist seit langem geklärt, wann die Vermutung bera-\n\ntungsgerechten Verhaltens gilt, nämlich dann, wenn bei pflichtgemäßer Bera-\n\ntung des Anwalts für den Mandanten bei vernünftiger Betrachtung aus damali-\n\nger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (vgl. Fischer in Zuge-\n\nhör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1005 \n\nm.w.N.). Das kann in einem Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht, gegen \n\ndessen Entscheidung ohne weiteres Rechtsmittel zulässig sind, zu einem Aner-\n\nkenntnis rät, der Anwalt des Beklagten aber von einem Anerkenntnis abraten \n\nmuss, nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. \n\n4 \n\n5 \n\nIm Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht einen solchen \n\nAnscheinsbeweis angewandt hat. Das Berufungsurteil enthält keine näheren \n\nFeststellungen zur Kausalität. Zulassungsgründe werden aber in diesem Zu-\n\nsammenhang nicht dargelegt. \n\n3. Es besteht kein Anlass zu entscheiden, inwieweit an den Grundsätzen \n\naus dem Urteil des Senats vom 13. März 2003 (IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, \n\n850, 853 f) zu der Frage festzuhalten ist, wie der Zurechnungszusammenhang \n\nzwischen Anwaltsfehler und Schaden bei dazwischen geschaltetem gerichtli-\n\nchen Fehler zu beurteilen ist. Denn der Senat hat mit einem neuen Urteil vom \n\n15. November 2007 (IX ZR 44/04, ZIP 2008, 225, 226 Rn. 13 ff z.V.b. in BGHZ) \n\ndie damit zusammenhängenden Fragen umfassend geklärt. Danach kommt \n\neine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nur in eng begrenzten \n\nAusnahmefällen in Betracht. Ein solcher ist im vorliegenden Fall offensichtlich \n\nnicht gegeben. \n\n6 \n\n7 \n\n4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten liegt nicht vor. \n\n5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 17.03.2006 - 9 O 183/05 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 30.11.2006 - 11 U 57/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/ix-zr-243-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/ix-zr-243-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:36.278935+00:00"}}