{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_240-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"IX ZR 240/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 240/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Fischer \n\nam 18. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n14. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\naber unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO \n\nerforderlich, 20.000 € übersteigt, sondern lediglich 500 € beträgt. \n\n1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur \n\nErteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und \n\nKosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie \n\netwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (vgl. nur BGHZ 128, \n\n85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Ver-\n\nanlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Beru-\n\nfungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil \n\naufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hin-\n\nsichtlich der weiteren Stufe an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, \n\n89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 m.w.N.; v. \n\n11. Februar 2008 - II ZR 314/06 Rn. 2). \n\n3 \n\n2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bemisst der Senat vorlie-\n\ngend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 500 €. Für die Beklagte kann es nur \n\neinen minimalen Zeitaufwand erfordern festzustellen, welche Beträge von ihr im \n\nZeitraum vom 1. November 2000 bis 28. April 2005 durch Zahlung des Zwangs-\n\nverwalters hinsichtlich der Wohnung der Klägerin in der D. in \n\nL. vereinnahmt worden sind. \n\n4 \n\nEinen größeren Aufwand hat die Beklagte weder dargelegt noch geltend \n\ngemacht. Sie meint lediglich unter Verkennung der angeführten Rechtspre- \n\nchung, es könne für die mit der Beschwerde geltend zu machende Beschwer \n\nauf den Wert des vom Landgericht abgewiesenen Zahlungsanspruchs abge-\n\nstellt werden. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 31.03.2006 - 7 O 4254/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2006 - 5 U 812/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_240-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-zr-240-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_240-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_240-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-zr-240-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_240-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:54.566891+00:00"}}