{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_238-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"IX ZR 238/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG § 4 Nr. 5, § 5 Ist nicht eindeutig bestimmbar, ob wirtschaftliche oder steuerrechtliche Fragen bei einer Unternehmensberatung im Vordergrund stehen, handelt es sich bei dem steu- errechtlichen Teil nicht um ein bloßes Hilfsgeschäft im Rahmen der anderweitigen Berufsaufgabe. BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 2 n.F. Zur Hinweispflicht des steuerlich Hilfeleistenden bei Überschreitung der Grenzen sei- ner Leistungsbefugnis gegenüber einem Berufsträger. BGB § 307 Abs. 1 a.F., § 309 a.F. Übernimmt ein hierzu nicht befugter Unternehmensberater die auf ein bestimmtes Vorhaben bezogene Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber einer Steuerbera- tungsgesellschaft, steht der Auftraggeberin ein Ersatz ihres Vertrauensinteresses nicht zu, weil auch sie den Verstoß des Vertrages gegen das gesetzliche Verbot er- kennen musste.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 238/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. März 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nStBerG § 4 Nr. 5, § 5 \n\nIst nicht eindeutig bestimmbar, ob wirtschaftliche oder steuerrechtliche Fragen bei \neiner Unternehmensberatung im Vordergrund stehen, handelt es sich bei dem steu-\nerrechtlichen Teil nicht um ein bloßes Hilfsgeschäft im Rahmen der anderweitigen \nBerufsaufgabe. \n\nBGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 2 n.F. \n\nZur Hinweispflicht des steuerlich Hilfeleistenden bei Überschreitung der Grenzen sei-\nner Leistungsbefugnis gegenüber einem Berufsträger. \n\nBGB § 307 Abs. 1 a.F., § 309 a.F. \n\nÜbernimmt ein hierzu nicht befugter Unternehmensberater die auf ein bestimmtes \nVorhaben bezogene Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber einer Steuerbera-\ntungsgesellschaft, steht der Auftraggeberin ein Ersatz ihres Vertrauensinteresses \nnicht zu, weil auch sie den Verstoß des Vertrages gegen das gesetzliche Verbot er-\nkennen musste. \n\nBGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 238/06 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Februar 2008 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, \n\nCierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2006 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, und ihre Tochtergesell-\n\nschaften unterhalten jeweils eine Vielzahl von Niederlassungen (Beratungsstel-\n\nlen). Jede Niederlassung hat zumindest einen Leiter, der an der Klägerin aty-\n\npisch still beteiligt ist. Die Klägerin ließ sich im Jahr 1992 von der beklagten Un-\n\nternehmensberatungsgesellschaft über den Aufbau einer betrieblichen Alters-\n\nversorgung für die Leiter ihrer Niederlassungen in den neuen Bundesländern \n\nberaten. Die Beklagte schlug die Gründung eines Unterstützungskassenvereins \n\nvor; die Klägerin folgte diesem Rat. Der Verein nahm seine Tätigkeit im Jahr \n\n1993 auf und wurde allen Niederlassungsleitern sowie einem Teil der Nieder-\n\nlassungsmitarbeiter der Klägerin zugänglich gemacht. Im Jahr 1998 wurde \n\ndurch eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 1992 bis 1995 aufgedeckt, \n\ndass die Zuwendungen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften an die Un-\n\nterstützungskasse, soweit damit die Versorgung der Niederlassungsleiter be-\n\nzweckt war, nicht nach § 4d EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, \n\nsondern für die Niederlassungsleiter aufgrund ihrer Mitunternehmereigenschaft \n\nSonderbetriebseinnahmen darstellten. Außerdem ergab sich bei der Unterstüt-\n\nzungskasse wegen Überschreitens der Grenze ihres zulässigen Kassenvermö-\n\ngens eine partielle Körperschaftssteuerpflicht. \n\n2 \n\nDie Klägerin behauptet, sie habe bei der Auftragserteilung an die Beklag-\n\nte betont, dass ihre Einzahlungen in die Unterstützungskasse steuerlich ab-\n\nzugsfähig und die Unterstützungskasse steuerbefreit sein müssten. Steuern \n\nsollten nur bei den Niederlassungsleitern und dort auch erst im Zeitpunkt des \n\nErhalts von Leistungen der Unterstützungskasse anfallen. Die Mitarbeiter der \n\nBeklagten hätten diese Vorgaben geprüft und seien zu dem Schluss gekom-\n\nmen, dass die vorgeschlagene Konstruktion ihnen gerecht werde. Bei einer \n\npflichtgemäßen Aufklärung durch die Beklagte über die Unmöglichkeit der \n\nSteuerneutralität wäre die Unterstützungskasse nicht gegründet worden. Es \n\nwären dort dann weder Körperschaftssteuer, noch Verwaltungs- und Steuerbe-\n\nratungskosten angefallen. Überdies hätten nicht einzelne Niederlassungsleiter \n\nwegen der Zurechnung der Zahlungen an die Unterstützungskasse als Einkünf-\n\nte aus Gewerbebetrieb die Eigenheimzulage verloren. Die Klägerin verlangt \n\ndeshalb aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der Unterstützungskasse \n\nErsatz der dort für die Jahre 1995 bis 2000 festgesetzten Körperschaftssteuer \n\nsowie von Steuerberatungs- und von Verwaltungskosten der Unterstützungs-\n\nkasse. Zusätzlich macht sie - teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht - \n\nwegen der verlorenen Eigenheimzulagen einen Schaden geltend. Die Gesamt-\n\nforderung der Klägerin beträgt 392.288,03 €. Letztlich verlangt sie Feststellung \n\nder Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Kosten der Verwaltung sowie \n\nder Erstellung der Buchhaltung der Unterstützungskasse ab dem Jahr 2005. \n\n3 \n\nIn den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag wei-\n\nter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in DStR 2007, 1371 veröffentlicht \n\nist, hat ausgeführt, die Beklagte habe die Behauptung der Klägerin, wonach \n\nsich der Beratungsauftrag auf die steuerlichen Aspekte bezogen und eine sol-\n\nche Beratung auch tatsächlich stattgefunden habe, nicht in erheblicher Weise \n\nmit Nichtwissen bestritten. Sie müsse sich deshalb so behandeln lassen, als \n\nhabe sie den Vortrag der Klägerin zugestanden. Der Vertrag verstoße jedoch \n\ngegen § 5 StBerG und sei deshalb nach § 134 BGB nichtig. Die Beklagte sei \n\nnicht nach § 4 Nr. 5 StBerG zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen be-\n\nfugt gewesen. Es bestünden schon Bedenken, ob diese Vorschrift auf eine \n\nGmbH anwendbar sei, deren Gesellschafter freiberuflich tätige Unternehmens-\n\nberater seien. Jedenfalls stehe die steuerliche Beratungsleistung der Beklagten \n\nnicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unternehmensberatung. Die \n\nbetriebswirtschaftliche Beratung der Klägerin bei Gründung der Unterstützungs-\n\nkasse habe auch ohne die streitige Hilfeleistung in Steuersachen sinnvoll \n\ndurchgeführt werden können. Die Klägerin hätte selbst die Steuerfragen prüfen \n\noder andere Steuerfachleute hinzuziehen können. \n\n6 \n\nDer Klägerin stehe auch kein Schadensersatz aus Verschulden bei Ver-\n\ntragsschluss zu. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf die Grenzen \n\nihrer Leistungsbefugnis hinzuweisen, weil die Klägerin als Steuerberatungsge-\n\nsellschaft besser als die beklagte Unternehmensberatungsgesellschaft darüber \n\nhätte informiert sein müssen, dass diese nicht zur Steuerberatung befugt gewe-\n\nsen sei. Aus dem gleichen Grund scheitere ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB \n\nin Verbindung mit § 5 StBerG. Es sei nicht Zweck dieser Vorschriften, einen \n\nMandanten zu schützen, der bewusst eine steuerliche Beratung in die Hände \n\neines hierzu nicht befugten Beraters lege. Im Übrigen seien Schadensersatzan-\n\nsprüche aus eigenem und abgetretenem Recht der Unterstützungskasse und \n\nder Niederlassungsleiter - soweit die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert sei - \n\nmangels haftungsausfüllender Kausalität und Schaden zu verneinen. Es könne \n\nnicht festgestellt werden, dass die Vermögenslage der Zedenten schlechter sei, \n\nals sie ohne Gründung der Unterstützungskasse wäre. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Hauptbegründung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen \n\nÜberprüfung stand. Auf seine Ausführungen zur haftungsausfüllenden Kausali-\n\ntät und zum Schaden kommt deshalb nicht mehr an. \n\n1. Die Revision ist insgesamt zugelassen. Die Beschränkung der Zulas-\n\nsung durch das Berufungsgericht auf die Fragen, ob der Beratungsvertrag der \n\nKlägerin mit der Beklagten nach § 5 StBerG nichtig ist, ob die Beklagte ver-\n\npflichtet war, die Klägerin auf die Grenzen ihrer Leistungsbefugnis hinzuweisen \n\nund ob die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft von § 5 StBerG geschützt \n\nwird, ist unwirksam. Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich \n\nund rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der \n\nGegenstand eines Teilurteils sein könnte. Unzulässig ist es dagegen, die Zulas-\n\nsung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte \n\nRechtsfragen zu beschränkten (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 29. April \n\n2003 - IX ZR 138/02, WM 2003, 1631, 1632, st. Rspr.). \n\n9 \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus \n\npositiver Vertragsverletzung verneint, weil der zwischen den Parteien geschlos-\n\nsene Vertrag gegen § 5 StBerG verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig \n\nist. \n\n10 \n\na) Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, sind zur geschäfts-\n\nmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie in unmittelbarem Zu-\n\nsammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren \n\nKunden Hilfe in Steuersachen leisten (§ 4 Nr. 5 StBerG). In ähnlicher Weise \n\nregelte § 5 Nr. 1 RBerG, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unter-\n\nnehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen dürfen, die mit \n\neinem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang ste-\n\nhen. An dem maßgebenden unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des sei-\n\nnerzeit noch geltenden § 5 Nr. 1 RBerG und des § 4 Nr. 5 StBerG fehlt es, \n\nwenn der Betrieb auch ohne Rechtsbesorgung oder Rechtsberatung sinnvoll \n\ngeführt werden kann (vgl. BGHZ 61, 317, 320; BFHE 128, 124, 127 f; vgl. auch \n\nBGHZ 102, 128, 134 zu § 5 Nr. 2 RBerG). Eine lediglich vertraglich hergestellte \n\nVerbindung reicht für einen unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des § 4 Nr. \n\n5 StBerG nicht aus (BFHE 128, 124, 128). Bei der erlaubten Beratungstätigkeit \n\nnach dieser Vorschrift darf es sich außerdem nicht um einen Teil der eigentli-\n\nchen Berufsaufgabe selbst, sondern nur um eine untergeordnete Hilfs- oder \n\nNebentätigkeit im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe handeln (BGHZ 79, \n\n239, 244; 132, 229, 231; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, WM 1987, \n\n85, 87 unter III. 2.; insoweit in BGHZ 98, 330 ff nicht abgedruckt). Die Klägerin \n\nhat vorgetragen, dass eine erfolgreiche Beratung im Bereich der betrieblichen \n\nAltersversorgung ohne Berücksichtigung der steuerlichen Aspekte nicht stattfin-\n\nden könne, weil ansonsten wesentliche finanzielle Auswirkungen nicht berück-\n\nsichtigt würden. Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass hier nicht \n\neindeutig bestimmbar ist, ob wirtschaftliche oder steuerrechtliche Gesichtspunk-\n\nte bei der Beratung im Vordergrund stehen. Dann handelt es sich bei dem steu-\n\nerlichen Teil der Aufgabenerfüllung nicht nur um eine untergeordnete Nebentä-\n\ntigkeit, sondern um einen gewichtigen Teil der gesamten Beratungstätigkeit. \n\n11 \n\nb) Die nach § 5 StBerG verbotene unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleis-\n\ntung in Steuersachen führt zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB \n\n(BGHZ 132, 229, 231; BGH, Urt. v. 14. April 2005 - IX ZR 109/04, WM 2005, \n\n1334; v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830, 832). Das von der \n\nRevision herangezogene Senatsurteil vom 30. September 1999 (IX ZR 139/98, \n\nWM 1999, 2360, 2362) betrifft eine andere Fallgestaltung. Dort lag der Haf-\n\ntungsschwerpunkt in der erlaubten Steuerberatung, nicht in der dem Steuerbe-\n\nrater nach damaligem § 1 RBerG verbotenen (allgemeinen) Rechtsberatung; \n\nhier lag er in der verbotenen Steuerberatung. \n\n12 \n\n3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, \n\ndass der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Ver-\n\ntragsschluss (jetzt § 311 Abs. 2 BGB) zusteht. Die Beklagte haftet der Klägerin \n\nferner nicht nach den hier noch anwendbaren §§ 309, 307 BGB a.F. wegen \n\nÜbernahme einer nach den §§ 134 BGB, 5 StBerG nichtigen Verpflichtung zur \n\nSteuerberatung, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat. \n\n13 \n\na) Beruht die Nichtigkeit des Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis, \n\ndas aus der Sphäre einer Partei stammt, kann diese wegen mangelnder Aufklä-\n\nrung des Vertragspartners schadensersatzpflichtig sein. Es ist die Pflicht des \n\nHilfeleistenden, der mit Rücksicht auf das Verbot des § 5 StBerG nur einen Teil \n\nseiner vertraglich übernommenen Tätigkeit erbringen darf, auf die Grenzen sei-\n\nner Leistungsbefugnis unmissverständlich hinzuweisen (BGH, Urt. v. 14. April \n\n2005, aaO S. 1335 m.w.N.). Der steuerliche Berater hat schon bei der Erteilung \n\ndes Mandates grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftragge-\n\nbers auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, \n\nNJW 1998, 1486; v. 23. Januar 2003 - IX ZR 180/01, NJW-RR 2003, 1574). \n\nDies gilt sogar gegenüber rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen. Be-\n\nhauptet der Berater, der Mandant habe die Rechtslage gekannt und sei deshalb \n\nnicht belehrungsbedürftig gewesen, so trifft ihn insoweit die Beweislast (BGH, \n\nUrt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, NJW 2001, 518 für Rechtsanwalt; Zu-\n\ngehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. \n\nRn. 559). Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin die berufsrechtli-\n\nchen Grenzen einer wirksamen Auftragserteilung an die Beklagte bereits kann-\n\nte, so dass sie deswegen keiner Belehrung mehr bedurfte. \n\n14 \n\nDie allgemeine Vermutung, die Klägerin sei sich schon als Berufsträgerin \n\ngemäß § 3 Nr. 3 StBerG im Wettbewerb mit Personen, die nach § 4 StBerG \n\nallenfalls zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, über die \n\nAbgrenzung von erlaubter und verbotener Steuerberatung auch mit Bezug auf \n\nden Streitfall im Klaren gewesen, entkräftet das entsprechend § 282 BGB a.F. \n\nauch bei der culpa in contrahendo vermutete Verschulden (vgl. BGHZ 66, 51, \n\n54) der Beklagten an dem unterbliebenen berufsrechtlichen Hinweis. Denn die \n\nBeklagte durfte, ohne sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit auszusetzen, die hier \n\nin Rede stehenden berufsrechtlichen Kenntnisse der Klägerin und ihre Anwen-\n\ndung bei der Auftragsvergabe voraussetzen. \n\n15 \n\nb) Unbeschadet von einer Aufklärung der Klägerin blieb gegen die Be-\n\nklagte das gesetzliche Verbot des § 5 StBerG bestehen, die ihr angetragene \n\nSteuerberatung zu übernehmen (BGH, Urt. v. 14. April 2005, aaO S. 1335). \n\nDaraus folgte die vorvertragliche Pflicht der Beklagten, den ihr gesetzlich ver-\n\nwehrten Teil der von der Klägerin gewünschten Beratung über den Aufbau einer \n\nbetrieblichen Altersversorgung für die Leiter ihrer Beratungsstellen in den neuen \n\nLändern abzulehnen. Wegen dieses pflichtwidrigen Vertragsabschlusses ist die \n\nBeklagte nicht nach den hier noch anwendbaren Vorschriften der §§ 309, 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB a.F. entschuldigt; denn die gesetzlichen Grenzen ihrer Tä-\n\ntigkeit und die daraus folgende Nichtigkeit des nach Vortrag der Klägerin einge-\n\ngangenen Beratungsvertrages musste die Beklagte kennen. \n\n16 \n\nDie Beklagte haftet jedoch nach den §§ 309, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. \n\nnicht für ihr Verschulden, Vertragspflichten übernommen zu haben, die wegen \n\nÜbertretung des gesetzlichen Verbotes der Hilfeleistung in Steuersachen durch \n\nUnbefugte nichtig waren. Denn die Ersatzpflicht des einen Vertragsteils tritt \n\nhiernach nicht ein, wenn auch der andere Teil die Nichtigkeit des Vertrages \n\ngemäß § 134 BGB kennt oder kennen muss. So lag es im Fall der Klägerin. \n\n17 \n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher es dem Auf-\n\ntraggeber auch nicht als mitwirkendes Verschulden vorgeworfen werden kann, \n\ner hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechen-\n\nden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH, Urt. v. \n\n19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 24. Juni 1993 - IX ZR \n\n216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM \n\n1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265 \n\njeweils für rechtskundigen Auftraggeber; Zugehör, aaO Rn. 1234), betrifft die \n\nSchlechterfüllung wirksamer Verträge. Sie ist auf den von der Klägerin behaup-\n\nteten Sachverhalt des Übernahmeverschuldens der Beklagten nach den hierfür \n\ngeltenden Sonderregeln nicht übertragbar. Die Vorschrift des § 307 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB a.F. schließt eine Abwägung gemäß § 254 BGB aus (BGHZ 76, 16, \n\n22). \n\n18 \n\nDie Klägerin musste als Steuerberatungsgesellschaft ebenso gut wie die \n\nBeklagte wissen, dass die Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuer-\n\nsachen den in § 3 StBerG genannten Berufsträgern vorbehalten ist (vgl. Kindler \n\nDStR 2007, 1372), zu denen die Beklagte nicht gehörte. Die Klägerin musste \n\ndemzufolge prüfen, ob die Tätigkeit der Beklagten unter Einschluss der steuerli-\n\nchen Gesichtspunkte, so wie sie nach ihrem Vortrag vereinbart worden sein \n\nsoll, als beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 5 StBerG er-\n\nlaubt war. Sie musste dabei nicht weniger als die Beklagte selbst erkennen, \n\ndass dieser Erlaubnisbereich nach den Umständen des Falles überschritten \n\nwurde. Der Revisionsangriff, die Klägerin habe sich als Steuerberatungsgesell-\n\nschaft um die Befugnis anderer Berufe zu beschränkter Hilfeleistung in Steuer-\n\nsachen nicht zu kümmern brauchen, übersieht für die Anspruchsgrundlage des \n\n§ 309 BGB a.F. den danach entsprechend anzuwendenden § 307 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB, welcher eben diese Obliegenheit der Klägerin begründete. \n\n19 \n\n4. Aus demselben Grund sind auch die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts zur Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB \n\nin Verbindung mit § 5 StBerG zutreffend. § 5 StBerG ist zwar Schutzgesetz im \n\nSinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützt grundsätzlich auch die Steuerpflichti-\n\ngen vor unsachgemäßer Beratung und Vertretung durch unfähige und ungeeig-\n\nnete Berater (BGH, Urt. v. 14. April 2005 aaO m.w.N.). Die Norm bezweckt in-\n\ndes nicht den Schutz einer Steuerberatungsgesellschaft, deren Vertreter sich \n\nbewusst sind oder zumindest sein müssen, dass der von ihnen beauftragte Be-\n\nrater nicht zu der angeblich vereinbarten steuerlichen Hilfeleistung befugt ist. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - 13 O 3/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2006 - I-23 U 54/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_238-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/ix-zr-238-06","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_238-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_238-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/ix-zr-238-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_238-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:59.447132+00:00"}}