{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_230-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"IX ZR 230/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 230/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. \n\nDr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp \n\nam 12. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 8. November 2006, berichtigt durch Beschluss vom \n\n29. Dezember 2006, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 452.400 € \n\nfestgesetzt. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Die in mehrfacher Hinsicht gerügte Verletzung von Verfahrensgrund-\n\nrechten der Klägerin hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. \n\nInsbesondere ist zu bemerken: \n\nDie Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) \n\nkann nicht erfolgreich mit der Behauptung beanstandet werden, der Richter ha-\n\nbe den Parteivortrag \"nicht in der gebotenen Weise\" berücksichtigt. Denn ein \n\nVerfahrensgrundrecht auf richtige Subsumtion und Beweiswürdigung durch das \n\nGericht besteht nicht. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat auch gegen seine verfahrensgrundrechtlich \n\nerheblichen Hinweispflichten nicht verstoßen. Entgegen der von der Beschwer-\n\nde vertretenen Ansicht hat es weder ein Beweislasturteil gesprochen noch die \n\nberechtigte Erwartung der Klägerin hervorgerufen, dass es die Zeugenbeweis-\n\naufnahme im Sinne ihrer Stellungnahme würdigen werde. \n\n5 \n\nSoweit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes gemäß § 286 \n\nAbs. 1 ZPO verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet, erachtet der Senat die \n\nerkennbare Unstimmigkeit nicht als objektiv willkürlich. Der Zeitraum nach dem \n\n9. Oktober 2003, in welchem der Nachtrag zu dem Anwaltsvertrag vom 1. Juli \n\n2002 nach Annahme des Berufungsgerichts tatsächlich entstanden sein soll, \n\numfasst auch den beweisrechtlich wesentlichen Zeitraum nach dem \n\n19. Dezember 2003. Demgegenüber hat das frühere Datum rechtliche Bedeu-\n\ntung, weil es den frühestmöglichen Zeitpunkt der durch die Beklagte eingewen-\n\ndeten Kollusion bezeichnet. \n\n2. Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind \n\ngleichfalls nicht gegeben. \n\nDas Berufungsgericht ist bei seiner Beweiswürdigung nicht von Rechts-\n\nsätzen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2002 - VIII ZR \n\n199/01, NJW 2002, 3100 abgewichen, auf welches sich die Beschwerde beruft. \n\nZur Bindungswirkung des Urkundenvorbehaltsurteils für das Nachverfah-\n\nren gemäß § 600 ZPO hat das Berufungsgericht keinen von der Rechtspre-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nchung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat \n\nsich auch über keine Auslegung von Urkunden im Vorbehaltsurteil hinwegge-\n\nsetzt oder notwendig dort Entschiedenes im Nachverfahren anders beurteilt. \n\nSeine Beweiswürdigung gründet sich hauptsächlich auf die Zeugenaussage \n\nS. , mit welcher der Zeuge die von ihm geschaffene, in sich nicht fol-\n\ngerichtige Urkundenlage nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht plausibel zu \n\nerklären vermocht hat. Diese Frage hat sich vor dem Nachverfahren nicht ge-\n\nstellt. \n\n9 \n\n3. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß \n\n§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. \n\nKayser \n\nRaebel \n\nLohmann \n\nPape \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.01.2006 - 28 O 7828/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 08.11.2006 - 15 U 2356/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/ix-zr-230-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 600","ref_norm":"600","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/ix-zr-230-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:43.298750+00:00"}}