{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_226-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"IX ZR 226/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 226/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nam 17. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom \n\n13. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 39.326,71 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 544 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht von einer Abtretung der gegen den Be-\n\nklagten gerichteten Auszahlungsansprüche der Streithelferin zu 2 (§§ 667, 675 \n\nBGB) an die Klägerin ausgeht, handelt es sich um eine unangreifbare tatrichter-\n\nliche Würdigung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt \n\nwird. \n\n3 \n\nDie Streithelferin zu 2 hat ausdrücklich erklärt, die von der Streithelferin \n\nzu 1 bei der Überweisung der Klagesumme an den Beklagten zugunsten der \n\nKlägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin getroffene Leistungsbestimmung gegen \n\nsich gelten zu lassen. Diese Äußerung bringt in Verbindung mit dem weiteren \n\nVorbringen der Streithelferin zu 2, sich dem Klageantrag und der Klagebegrün-\n\ndung anzuschließen, den Willen, etwaige eigene Ansprüche gegen den Beklag-\n\nten an die Klägerin abzutreten, mit Rücksicht auf den angestrebten Klageerfolg \n\nhinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Wirksamkeit der Abtretung begegnet im \n\nBlick auf §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB keinen Bedenken, weil es sich \n\nnicht um eine Zession von Gebührenansprüchen eines Rechtsanwalts gegen \n\neinen Mandanten, sondern umgekehrt um die Abtretung von Ansprüchen eines \n\nMandanten gegen seinen Anwalt handelt, die keine Geheimhaltungsinteressen \n\ndes Mandanten berühren kann (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 2007 - IX ZR 189/05, \n\nNJW 2007, 1196 Tz. 6). \n\n4 \n\n2. Nicht entscheidungserheblich sind die von der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsätzlichkeit und der Rechtsfort-\n\nbildung zur Prüfung gestellten Fragen, ob bei nochmaliger Abtretung einer be-\n\nreits zur Sicherheit zedierten Forderung der Anspruch des Zedenten auf Rück-\n\ngewähr der Forderung gegen den Erstzessionar analog § 401 BGB auf den \n\nZweitzessionar übergeht und ob eine unwirksame Zweitzession in eine Abtre-\n\ntung des künftigen Rückgewähranspruchs gegen den Erstzessionar umgedeu-\n\ntet werden kann. Denn nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die zeitlich \n\nvorrangige Abtretung der Klageforderung durch die Streithelferin zu 2 an den \n\nBeklagten als nichtig zu erachten. Bei dieser Sachlage mangelt es an einer \n\nKonkurrenz mehrerer Abtretungen. \n\n5 \n\n6 \n\n3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Forderungsabtretung seitens \n\nder Streithelferin zu 2 an den Beklagten habe mangels zu sichernder Forderun-\n\ngen keine Wirksamkeit erlangt, bekämpft der Beschwerdeführer, ohne einen \n\nZulassungsgrund darzulegen. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO \n\nabgesehen. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Gehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 24 O 3150/04 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 13.11.2006 - 4 U 390/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/ix-zr-226-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/ix-zr-226-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:35.038824+00:00"}}