{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_222-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"IX ZR 222/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG § 68 a.F. Hat der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater einen nicht versiche- rungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH der Einzugsstelle zu Unrecht als versi- cherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet und in der Folgezeit für ihn die monatli- che Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen veranlasst, beginnt die Verjährung spätestens mit der Bezahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrages.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n29. Mai 2008 \nPreuß, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nIX ZR 222/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStBerG § 68 a.F. \n\nHat der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater einen nicht versiche-\n\nrungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH der Einzugsstelle zu Unrecht als versi-\n\ncherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet und in der Folgezeit für ihn die monatli-\n\nche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen veranlasst, beginnt die Verjährung \n\nspätestens mit der Bezahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrages. \n\nBGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 7. November 2006 wird auf Kos-\n\nten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, ihre Steuerberaterin, wegen fehlerhafter \n\nAbführung von Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch. \n\nDie Klägerin betreibt ein Reisebüro. Gesellschafter und Geschäftsführer \n\nsind S. und F. Z. . Die verklagte Steuerberaterin war seit 1991 mit \n\nder Klägerin im Dauermandat verbunden. Sie führte auch die Lohnbuchhaltung \n\naus. Daneben war sie ständig in privaten Steuerangelegenheiten für die Gesell-\n\nschafter und Geschäftsführer tätig. \n\n3 \n\nAufgrund Gesellschaftsvertrags vom 30. April 1984 hielten S. Z. \n\n49 % und F. Z. 51 % der Geschäftsanteile. Die Beklagte meldete S. \n\nZ. für die Zeit ab 1. Mai 1984 als sozialversicherungspflichtige Arbeit-\n\nnehmerin der Klägerin und veranlasste die Abführung der Beiträge zur Arbeits-\n\nlosenversicherung. Sie erteilte keine Hinweise zur Frage der Sozialversiche-\n\nrungspflicht der Geschäftsführerin. \n\n4 \n\nNachdem die LVA Brandenburg bei der Klägerin im Zuge einer Betriebs-\n\nprüfung mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 festgestellt hatte, dass die Ge-\n\nschäftsführerin nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Sozialversicherung einzu-\n\nordnen sei, beantragte die Klägerin am 2. Juni 2004 die Rückerstattung der ge-\n\nzahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei der Agentur für Arbeit. Mit \n\nBescheid vom 28. Februar 2005 stellte diese fest, dass seit 1. Mai 1984 die Bei-\n\nträge zu Unrecht entrichtet worden seien; wegen der Beiträge bis zum \n\n30. November 1999 in Höhe von 18.441,86 € berief sie sich auf Verjährung. Die \n\nspäter abgeführten Beiträge erstattete sie. Der Widerspruch gegen den ableh-\n\nnenden Bescheid wurde am 23. Mai 2005 zurückgewiesen. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin meint, die Beklagte habe sie auf die fehlende Versiche-\n\nrungspflicht oder auf eine insoweit erforderliche Rechtsberatung hinweisen \n\nmüssen und dadurch ihre Pflicht aus dem Steuerberatervertrag schuldhaft ver-\n\nletzt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\nsie wegen Verjährung abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihren Anspruch in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klageforde-\n\nrung zutreffend als verjährt angesehen. \n\n8 \n\n9 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klageforderung sei nach § 68 \n\nStBerG verjährt. Der Schadensersatzanspruch sei im Mai 1984 mit Anmeldung \n\nder Geschäftsführerin der Klägerin als sozialversicherungspflichtige Arbeitneh-\n\nmerin bei der Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge entstanden. \n\nDer entstandene Schaden sei als einheitliches Ganzes aufzufassen, für \n\nden eine einheitliche Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, als der erste \n\nSchaden entstanden sei. Dies sei mit der Zahlung des ersten Sozialversiche-\n\nrungsbeitrages, welche spätestens am 10. Juni 1984 für Mai 1984 erfolgt sei, \n\nder Fall gewesen. Damals habe nicht lediglich ein Schadensrisiko bestanden. \n\nDeshalb sei nicht auf den Bescheid abzustellen, in dem die LVA die fehlende \n\nSozialversicherungspflicht der Geschäftsführerin festgestellt habe. Diese habe \n\nvielmehr von Anfang an nicht bestanden. Durch eine Rückzahlung der zu Un-\n\nrecht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge habe lediglich der bereits einge-\n\ntretene Schaden wieder beseitigt werden können. Deshalb habe die Ermes-\n\nsensentscheidung der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Erhebung der \n\nVerjährungseinrede keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung gehabt. \n\n10 \n\nAuf eine sekundäre Pflichtverletzung der Beklagten komme es nicht an. \n\nDie Beklagte habe erst nach Eintritt der Primärverjährung Kenntnis von ihrer \n\nPflichtverletzung erlangt, nämlich durch den Bescheid vom 16. Oktober 2003. \n\nZuvor habe sie den Fehler nicht erkennen können und müssen, zumal Be-\n\ntriebsprüfungen in den Jahren 1996 und 1999 keinerlei Beanstandungen erge-\n\nben hätten. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die dagegen er-\n\nhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. \n\n1. Das Berufungsgericht hat auf die Verjährung die mit Wirkung vom \n\n15. Dezember 2004 aufgehobene Vorschrift des § 68 StBerG angewendet. Dies \n\nist zutreffend, weil die Verjährung vor dem 15. Dezember 2004 eingetreten ist \n\n(Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 \n\nEGBGB). \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass der \n\nSchadensersatzanspruch der Klägerin mit der Anmeldung der Tätigkeit der Ge-\n\nschäftsführerin bei der Einzugsstelle als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, \n\nspätestens mit Zahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrages am 10. Juni \n\n1984, entstanden ist, und dass damit die Verjährungsfrist des § 68 StBerG zu \n\nlaufen begonnen hatte. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen grei-\n\nfen nicht durch. \n\n14 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein \n\nSchaden (erst) dann entstanden ist, wenn sich die Vermögenslage des Betrof-\n\nfenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegenüber seinem früheren Ver-\n\nmögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden dem \n\nGrunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden \n\nkönnen. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen \n\nbleibt und damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt. \n\nv. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; Beschl. v. 29. März \n\n2007 - IX ZR 102/05, Rn. 2 n.V.). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, \n\nob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden \n\nführt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass die Verjährungsfrist \n\nnoch nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urt. v. 12. Februar \n\n2004 aaO). Unkenntnis des Schadens und des Ersatzanspruchs hindern den \n\nVerjährungsbeginn nach § 68 StBerG nicht (BGHZ 114, 150, 151; BGH, Urt. v. \n\n12. Februar 2004 aaO). \n\n15 \n\nb) Bei dem Anspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Arbeit-\n\ngeber auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich - wie bei \n\nder Erfüllung eines Steuertatbestandes (§ 38 AO) - um eine abstrakte gesetzli-\n\nche Abgabenschuld (vgl. § 22 Abs. 1 SGB IV). Sie bedarf allerdings für den Re-\n\ngelfall - anders als die Steuererhebung nach den §§ 218, 155 AO - keines Fest-\n\nstellungsbescheides, weil Grund und Höhe der Beitragspflicht von dem Arbeit-\n\ngeber leicht festgestellt werden können (BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX \n\nZR 148/03, ZIP 2004, 2192). Der Arbeitgeber hat selbständig die entsprechen-\n\nden Meldungen an die Einzugsstelle zu erstatten und den Gesamtsozialversi-\n\ncherungsbeitrag an diese abzuführen (vgl. § 28a, § 28e SGB IV; zum entspre-\n\nchenden früheren, mehrfach geänderten Recht vgl. Seewald in Kasseler Kom-\n\nmentar \n\nzum Sozialversicherungsrecht, \n\nvor § 28a SGB IV Rn. 2 ff; \n\nHauck/Haines/Sehnert, SGB IV, Vorbemerkung zu den §§ 28a bis 28r Rn. 1 ff). \n\n16 \n\nc) Regelmäßig beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspru-\n\nches gegen den Steuerberater zwar erst mit der Bekanntgabe eines schadens-\n\nbegründenden Steuerbescheides; auf die Unanfechtbarkeit kommt es in diesem \n\nZusammenhang nicht an (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 389; BGH, Urt. v. \n\n10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7; v. 7. Februar 2008 \n\n- IX ZR 198/06, Rn. 14). \n\n17 \n\nDiese Rechtsprechung hat der Senat übertragen auf die Fälle, in denen \n\nnicht erfüllte Beitragsansprüche zur Sozialversicherung durch die Einzugsstel-\n\nlen (§ 28b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IV) oder die prüfungspflichtigen Renten-\n\nversicherungsträger (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) zur Durchsetzung gegen den \n\nArbeitgeber mit Bescheid festgesetzt werden. In diesen Fällen bestehen vor \n\nErlass der Bescheide, mit denen noch zu zahlende Beiträge festgesetzt wer-\n\nden, ähnliche Unsicherheiten wie vor der belastenden Konkretisierung eines \n\nSteuerschuldverhältnisses durch Steuerbescheid (BGH, Urt. v. 23. September \n\n2004 aaO). \n\n18 \n\nSolche Ungewissheit hinsichtlich des entstandenen Schadens bestand \n\nim vorliegenden Fall aber nicht. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass auch im \n\nFalle bereits abgeführter Sozialversicherungsbeiträge Unsicherheiten bestehen \n\noder eintreten können, ob die zurunde liegenden Ansprüche berechtigt waren. \n\nDies betrifft aber die Frage, ob der bereits eingetretene Schaden später wieder \n\nentfällt. Dies ist, wie oben ausgeführt, für den Beginn der Verjährung unerheb-\n\nlich (vgl. auch BGHZ 114, 150, 152 f). \n\n19 \n\nBei der vergleichbaren Selbstveranlagung zur Umsatzsteuer beginnt die \n\nVerjährung des Ersatzanspruchs gegen den mitwirkenden Steuerberater mit der \n\nEinreichung der Steueranmeldung beim Finanzamt (BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 \n\n- IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107). Für den Fall der Meldung sozialversi-\n\ncherungspflichtiger Arbeitnehmer und der entsprechenden Abführung von Sozi-\n\nalversicherungsbeiträgen muss entsprechendes gelten mit der Maßgabe, dass \n\ndie Verjährung jedenfalls mit der ersten Beitragszahlung beginnt. \n\n20 \n\nd) Ein erster Schaden der Klägerin ist spätestens mit Zahlung des ersten \n\nBeitrages an den Sozialversicherungsträger entstanden. Darin lag für das Ver-\n\nmögen der Schuldnerin nicht lediglich ein risikobegründender Umstand. Viel-\n\nmehr war damit bereits eine reale Minderung des Vermögens der Klägerin ein-\n\ngetreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um \n\neinen einheitlichen Schaden, weil die Beklagte die Geschäftsführerin für die \n\nKlägerin als sozialversicherungspflichtig gemeldet hat und sie sodann fortlau-\n\nfend als sozialversicherungspflichtig geführt wurde mit der Folge entsprechen-\n\nder monatlicher Beitragszahlung. Dies ist zutreffend und wird von der Revision \n\nnicht in Frage gestellt. \n\nDa die Verjährungsfrist demgemäß spätestens am 10. Juni 1984 zu lau-\n\nfen begonnen hat, ist sie am 10. Juni 1987 abgelaufen. \n\n3. Die Klägerin macht nicht geltend, dass die Beklagte bis zu diesem \n\nZeitpunkt Veranlassung gehabt habe zu überprüfen, ob sie durch einen Fehler \n\ndie Klägerin geschädigt hat. Ein Sekundäranspruch kommt deshalb nicht in Be-\n\ntracht (vgl. hierzu im Einzelnen BGHZ 83, 17, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, \n\n391; BGH, Teilurteil v. 29. Juni 2006 - IX ZR 227/02 n.V.). \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\nEin Sekundäranspruch wäre im Übrigen nach weiteren drei Jahren eben-\n\nfalls verjährt, also am 10. Juni 1990, und damit lange vor Klageeinreichung am \n\n13. Oktober 2005. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFrau RiBGH Lohmann \nist durch Urlaub an der \nUnterschrift verhindert. \n\n Ganter \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.02.2006 - 12 O 449/05 - \nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.11.2006 - 6 U 23/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zr-222-06","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28p","ref_norm":"28p","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zr-222-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:13.026207+00:00"}}