{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_220-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"IX ZR 220/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 und 3 Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festge- stellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene uner- laubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt. InsO § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3 Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbe- schwerde unstatthaft. InsO § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184 Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 220/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Januar 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 \nund 3 \n\nDer Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festge-\nstellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach \nEinschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene uner-\nlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. \nDieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der \nBestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt. \n\nInsO § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3 \n\nIst die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich \nnach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich \nbegangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so \nist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbe-\nschwerde unstatthaft. \n\nInsO § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184 \n\nIst die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich \nnach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich \nbegangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so \nkann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung \nnur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege \ngeltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter \nist unzulässig. \n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06 - OLG Hamm \n\nLG Dortmund \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 2006 wird zurückge-\n\nwiesen, soweit das Rechtsmittel den Beklagten zu 1 betrifft. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin erwirkte im Jahr 2000 gegen den Schuldner durch das \n\nLandgericht Dortmund wegen Notarhaftung ein Zahlungsurteil über \n\n4.200.000 DM und einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 40.306,06 DM, \n\njeweils nebst Zinsen, die Rechtskraft erlangten. Aufgrund der haftungsbegrün-\n\ndenden Amtspflichtverletzung und weiterer Taten war der Schuldner bereits im \n\nJahr 1998 durch das Landgericht Bochum wegen Betruges rechtskräftig zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Amtshaftungsprozess ist die Frage ei-\n\nner vorsätzlichen Tatbegehung des Schuldners als nicht entscheidungserheb-\n\nlich offen geblieben. \n\n2 \n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, welches \n\nauf seinen Antrag am 6. Juni 2002 eröffnet und mit dem Antrag auf Restschuld-\n\nbefreiung verbunden worden ist, meldete die Klägerin die genannten Forderun-\n\ngen mit den Anspruchsgründen \"Rechtsstreit Landgericht Dortmund, Scha-\n\ndensersatz aus Notarhaftung\" und \"Kostenfestsetzungsbeschluss\" unter Beifü-\n\ngung der Titel zur Insolvenztabelle an. Nachdem der zum Insolvenzverwalter \n\nbestellte Beklagte seinen zunächst erhobenen Widerspruch fallen gelassen hat-\n\nte, wurden diese Forderungen am 5. November 2002 in voller Höhe zur Insol-\n\nvenztabelle festgestellt. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 25. Februar 2004 an den Beklagten schob die Kläge-\n\nrin nach, Grund ihrer Forderungsanmeldungen sei die bereits durch das Land-\n\ngericht Bochum mit abgeurteilte Betrugstat zu ihrem Nachteil, und überreichte \n\ndazu eine Abschrift des Strafurteils gegen den Schuldner. Der Beklagte lehnte \n\neine entsprechende Ergänzung der Tabelle ab, weil seiner Ansicht nach die \n\nKlägerin nach Feststellung ihrer Forderungen mit dem Vorbringen von Tatsa-\n\nchen, aus denen sich ihrer Ansicht nach ergab, dass den angemeldeten Forde-\n\nrungen eine vorsätzlich unerlaubte Handlung zugrunde lag, ausgeschlossen sei. \n\nDie Gegenvorstellung der Klägerin und ihre Anrufung des Insolvenzgerichts im \n\nAufsichtswege führten zu keiner Änderung dieser Haltung. Daraufhin reichte die \n\nKlägerin am 27. Juni 2005 die vorliegende Klage ein mit dem Antrag, gegen-\n\nüber dem Beklagten zu erkennen, dass ihre angemeldeten Forderungen mit \n\ndem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insol-\n\nvenztabelle festgestellt seien. Dies teilte die Klägerin dem Insolvenzgericht mit \n\nund regte an, das Insolvenzverfahren bis zum Abschluss des Feststellungspro-\n\nzesses nicht aufzuheben. \n\n4 \n\nIm Schlusstermin vom 30. Juni 2005 wiederholte die Klägerin ihr Begeh-\n\nren auf Tabellenergänzung, wollte dies jedoch nicht als Fall einer bisher unbe-\n\nrücksichtigt gebliebenen Neuanmeldung nach Rücknahme der Erstanmeldung \n\nverstanden wissen, und erklärte ferner, keine rechtsmittelfähige Entscheidung \n\ngegen das Schlussverzeichnis anzustreben. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 1 \n\nals unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in ZInsO \n\n2007, 1279 veröffentlicht worden ist, hat sie für unzulässig gehalten und die \n\nRevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit \n\nihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin den vorinstanzlichen Feststellungsan-\n\ntrag zur Tabelle weiter. Gegenüber dem Beklagten zu 2, dem Insolvenzverwal-\n\nter als Person, hat der Senat die auch insoweit eingelegte Revision mangels \n\nBegründung als unzulässig verworfen. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin zur Last gelegt, die unterbliebene \n\nTabellenergänzung, dass ihre Forderungsanmeldungen auf dem vom Landge-\n\nricht Bochum abgeurteilten Vorsatzdelikt des Schuldners beruhten, nicht mit der \n\nBeschwerde gegen das Schlussverzeichnis angegriffen zu haben. Zwar mache \n\ndie Klägerin nicht geltend, dass eine anderweitige Verteilung der Insolvenzmas-\n\nse unter die Gläubiger stattzufinden habe. Sie wende sich aber gegen eine \n\nsonst erhebliche Unvollständigkeit der Insolvenztabelle, die Grundlage des \n\nSchlussverzeichnisses sei. Deshalb sei die gegen das Schlussverzeichnis er-\n\nöffnete Beschwerde auch hier möglich und einer Klage vorgreiflich. Sinn und \n\nZweck des § 174 Abs. 2 InsO liege gerade darin, die nach § 302 Nr. 1 InsO \n\nnicht berührten Forderungen aus Vorsatzdelikten nicht erst in einem nachträgli-\n\nchen Rechtsstreit über die Wirkungen der Restschuldbefreiung festzustellen, \n\nsondern diese Klärung in das Insolvenzverfahren vorzuziehen. Die hier erhobe-\n\nne Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter unterlaufe dieses Ziel und \n\ndas Widerspruchsrecht des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO; sie umgehe \n\nauch die zur Beseitigung seines Widerspruchs mögliche Feststellungsklage ge-\n\ngen den Schuldner entsprechend § 184 InsO. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hat im Ergebnis Bestand (§ 561 ZPO). \n\n1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die angefochtene Ent-\n\nscheidung nicht. Die im Schlusstermin erörterte förmliche Entscheidung des \n\nInsolvenzgerichts über die von der Klägerin zutreffend gerügten Verfahrensfeh-\n\nler betraf keine Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Die Verfahrens-\n\nfehler wirkten sich auf den Zuteilungsanspruch der Klägerin aus der Insolvenz-\n\nmasse nicht aus. Das Schlussverzeichnis des Insolvenzgerichts war nicht un-\n\nrichtig, die Klägerin durch dieses nicht beschwert. Eine denkbare Beschwerde \n\nder Klägerin gemäß § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3 InsO wegen zurückge-\n\nwiesener Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis wäre damit unzulässig \n\ngewesen. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat lediglich \n\ngemeint, die Verzeichnisbeschwerde müsse in gesetzesanaloger Lückenfüllung \n\nauch zur Verfolgung von Einwendungen gegen die Insolvenztabelle eröffnet \n\nsein, wenn die Richtigkeit der Tabelle, die der Verteilung zugrunde liegt, in Be-\n\nzug auf eine erweiterte Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO zum Rechtsgrund \n\ndes Vorsatzdelikts angegriffen werde. Ein solches Rechtsmittel ist jedoch nach \n\n§ 6 Abs. 1 InsO unstatthaft und wäre ohne nähere gesetzliche Regelung, die \n\nfehlt, auch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht zu \n\nvereinbaren. Nur die Rechtspflegererinnerung gemäß § 6 Abs. 1 InsO, § 11 \n\nAbs. 2 RpflG kommt insoweit in Betracht (MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 \n\nRn. 16 a.E.). Sie schließt das Feststellungsinteresse für eine Klage nicht aus. \n\nEine Tabellenbeschwerde wäre zudem für das Rechtsschutzziel der Klägerin \n\nnicht wirkungsvoll; denn sie hätte damit immer noch nicht die Belehrung des \n\nSchuldners gemäß § 175 Abs.2 InsO durchgesetzt. Erst an den unterlassenen \n\nWiderspruch des ordnungsgemäß belehrten Schuldners kann aber nach dem \n\nZweck des § 175 Abs. 2 InsO, den unkundigen Schuldner vor Rechtsverlust zu \n\nschützen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des \n\nDeutschen Bundestages vom 27. Juni 2001, BT-Drucks. 14/6468 S. 18), im In-\n\nsolvenzverfahren die Rechtskraft einer Tabellenfeststellung des Rechtsgrundes \n\ngegen den Schuldner entsprechend § 178 Abs. 3 InsO geknüpft werden, von \n\nder Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubiger nicht berührt sind. \n\n10 \n\nVerletzt der Insolvenzverwalter - wie der Beklagte - seine Beurkun-\n\ndungspflicht in Bezug auf eine nachgeholte Anmeldung des Rechtsgrundes Vor-\n\nsatzdelikt gemäß § 174 Abs. 2 InsO bei schon festgestellter Forderung und ver-\n\nletzt außerdem das trotz lückenhafter Tabelle über die Änderungsanmeldung \n\nunterrichtete Insolvenzgericht - wie hier - seine Pflicht zur Belehrung des \n\nSchuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO und zur Ergänzung der Tabelle im Auf-\n\nsichtswege, so ist das Ziel des Gesetzgebers, nach Möglichkeit schon im Insol-\n\nvenzverfahren den Rechtsgrund einer angemeldeten Forderung als solche aus \n\nvorsätzlich unerlaubter Handlung im Hinblick auf die Grenzen der Restschuld-\n\nbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO zu klären, im Einzelfall endgültig vereitelt. Das \n\nFeststellungsbegehren der Klägerin kann deshalb mit der vom Berufungsgericht \n\ngegebenen Begründung nicht als unzulässig abgewiesen bleiben. \n\n11 \n\n2. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis mit den von der Revisions-\n\nerwiderung vorgetragenen Gründen aufrecht zu erhalten. Die Klägerin betreibt \n\nhier die Feststellung des Rechtsgrundes ihrer Forderung als Schadensersatz-\n\nanspruch aus einem Vorsatzdelikt zur Tabelle gegen den Insolvenzverwalter, \n\nweil dieser die nachträgliche Anmeldung des Rechtsgrundes für unzulässig er-\n\nachtet und deshalb ihre Aufnahme in die Tabelle abgelehnt hat. \n\n12 \n\na) Die Auffassung des Beklagten war unrichtig, wie bereits das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend erkannt hat. Die Begründung des Regierungsentwurfs \n\neines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom \n\n28. März 2001 hat zum Vorschlag des § 174 Abs. 2 InsO angemerkt, das Privi-\n\nleg des Gläubigers einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung ge-\n\nmäß § 302 Nr. 1 InsO n.F. lasse sich \"verfahrenstechnisch\" wie ein Konkursvor-\n\nrecht alten Rechts behandeln (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Daraus geht hervor, \n\ndass der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts entsprechend § 142 Abs.2 KO \n\nauch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich be-\n\nansprucht und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO \n\nin das Insolvenzverfahren eingeführt werden kann. Die im Schrifttum ebenso \n\nwie hier vom Beklagten im Verfahren vertretene Auffassung, die Rechtskraft \n\ndes § 178 Abs. 3 InsO schließe eine solche Nachholung aus (z.B. Münch-\n\nKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 174 Rn. 10 a.E.; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 175 \n\nRn. 14 a.E.; zutreffend dagegen AG Hamburg ZInsO 2005, 107 f; AG Münster, \n\nBeschl. v. 1. März 2004 - 77 IK 35/01, bei juris), ist daher in Übereinstimmung \n\nmit dem Berufungsgericht abzulehnen. Präklusion und materielle Rechtskraft \n\nsind zu unterscheiden. Materiell-rechtskräftig kann nichts aberkannt werden, \n\nwas nicht zuvor rechtshängig war. Das gilt auch für eine nicht erhobene \n\nFeststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage zum Anspruchsgrund einer \n\nGeldforderung und eine insoweit erweiterte Anmeldung zur Tabelle gemäß \n\n§ 174 Abs. 2 InsO, die unterblieben ist. Der Fall liegt nicht anders als bei einer \n\nselbständigen Feststellungsklage, die jedenfalls bei entsprechendem Interesse \n\nauch dann noch erhoben werden kann, wenn bereits eine Verurteilung des Be-\n\nklagten zur Zahlung erfolgt ist oder aufgrund eines Vollstreckungsbescheides \n\nihm gegenüber der Zahlungsanspruch rechtskräftig feststeht (BGHZ 152, 166, \n\n171 f). Hierzu kann neben dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO in \n\nAusnahmefällen auch eine drohende Insolvenz des Schuldners mit möglicher \n\nRestschuldbefreiung im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO Anlass geben. \n\n13 \n\nEin Recht zur Prüfung, ob der Gläubiger mit nachgeholten Angaben ge-\n\nmäß § 174 Abs. 2 InsO entsprechend § 178 Abs. 3 InsO ausgeschlossen oder \n\ndiese Anmeldung nach § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO, wie der Beklagte zunächst \n\ngemeint hat, als unwesentlich zu beurteilen ist, steht dem Insolvenzverwalter \n\naußerhalb der Forderungsprüfung nicht zu. Die insolvenzmäßige Feststellung \n\ndes Rechtsgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu einer angemel-\n\ndeten Forderung berührt ausschließlich rechtliche Interessen des Schuldners, \n\nwenn nicht der rechtliche Bestand der angemeldeten Forderung, etwa bei An-\n\nsprüchen aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, davon abhängt. Diese Ab-\n\nhängigkeit bestand im Streitfall nicht und war hier schon wegen der vorliegen-\n\nden rechtskräftigen Titel der Klägerin auszuschließen. Deshalb konnte hier nach \n\nden § 175 Abs. 2, § 178 Abs. 1 InsO auch nur der Schuldner einer solchen \n\nRechtsgrundanmeldung widersprechen. \n\n14 \n\nEin Feststellungsinteresse der Klägerin gegen den Beklagten, wie in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erwägen gegeben, lässt sich freilich \n\naus dieser objektiven Pflichtverletzung nicht herleiten. Sollte mit der Klage die \n\nHaftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO geltend gemacht werden, hät-\n\nte sie gegen den Beklagten zu 2, den Insolvenzverwalter in Person, durchge-\n\nführt und der Antrag anders gefasst werden müssen. Außerdem würde in die-\n\nsem Streitverhältnis angesichts der ungeklärten Rechtslage das Verschulden \n\ndes Insolvenzverwalters fehlen. \n\n15 \n\nb) Der hier beschrittene Klageweg des § 179 Abs. 1 InsO kann nach \n\n§ 183 Abs. 1 InsO nur zu einer rechtskräftigen Entscheidung gegenüber dem \n\nInsolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern mit anschließender Tabellen-\n\nberichtigung gemäß § 183 Abs. 2 InsO führen. Diese Insolvenzbeteiligten sind \n\naber durch den Prozessausgang in ihren Rechten nicht berührt. Der Insolvenz-\n\nverwalter ist deshalb schon nicht befugt, außerhalb seiner Forderungsprüfung \n\nden angemeldeten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts, der insoweit in seine \n\nRechtssphäre nicht eingreifen kann, zu bestreiten. Die neu geschaffene Mög-\n\nlichkeit, den Rechtsgrund des Vorsatzdelikts einer angemeldeten Insolvenzfor-\n\nderung im Verfahren festzustellen, verändert die vor dem Inkrafttreten des Ge-\n\nsetzes zur Änderung der \n\nInsolvenzordnung und anderer Gesetze vom \n\n26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710) gegebenen Parteirollen beim Streit um die \n\nGrenzen der Restschuldbefreiung, so wie sie schon nach § 302 Nr. 1 InsO a.F. \n\nbestanden, nicht. Die Feststellung dieses Anspruchsgrundes berührt aus-\n\nschließlich die Rechtsposition des Schuldners. Sie kann daher ebenso wie die \n\nbesondere Feststellungsklage des § 184 InsO, die auf § 201 Abs. 2 InsO zuge-\n\nschnitten ist, und die Feststellungsklage analog § 184 Abs. 1 InsO gegen den \n\nnach § 175 Abs. 2 InsO widersprechenden Schuldner (vgl. dazu BGH, Beschl. \n\nv. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urt. v. 18. Mai \n\n2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, \n\nWM 2007, 659, 660 f) auch nur außerhalb des Insolvenzverfahrens dem \n\nSchuldner gegenüber erfolgen, auf den sich die Rechtskraft eines gegen den \n\nInsolvenzverwalter erstrittenen Urteils gemäß § 183 Abs. 1 InsO nicht erstreckt. \n\nAn einer streitigen gesonderten Feststellung des angemeldeten Anspruchs-\n\ngrundes zur Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 Abs. 2, \n\n§ 181 InsO kann deshalb ein Interesse des Gläubigers nicht bestehen, obwohl \n\nder Insolvenzverwalter im Streitfall seine Beurkundungspflicht nach § 175 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO verletzt hat. Demgemäß ist die Abweisung der Klage in Er-\n\nmangelung eines Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO rechtlich zu-\n\ntreffend. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 07.02.2006 - 8 O 250/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 25.10.2006 - 11 U 48/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/ix-zr-220-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/ix-zr-220-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:41.553217+00:00"}}