{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_217-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"IX ZR 217/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81; BGB § 362; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3 a) Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenz- eröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. b) Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Ein- zugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhän- gig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). c) Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. d) Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen \"starken\" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläu- figen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. e) Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuld- nerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf die- sem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu wi- derrufen, genehmigt diese konkludent.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 217/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nInsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81; BGB § 362; \n\nAGB-Banken Nr. 7 Abs. 3 \n\na) Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenz-\neröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht \ngenehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. \n\nb) Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Ein-\nzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhän-\ngig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die \nGläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). \n\nc) Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor \n\nErteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. \n\nd) Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und \nzum vorläufigen \"starken\" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläu-\nfigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. \n\ne) Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuld-\nnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf die-\nsem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu wi-\nderrufen, genehmigt diese konkludent. \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06 - OLG München \n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 26. Oktober 2006 wird auf Kosten des \n\nKlägers, der auch die Kosten der Streithilfe zu tragen hat, zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nU. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Diese unterhielt bei \n\nder beklagten Bank unter der Nr. … ein Girokonto, das auf Guthabenbasis \n\ngeführt wurde. \n\nIm Zeitraum vom 1. August bis 2. Oktober 2002 löste die Beklagte Last-\n\nschriften aus Einzugsermächtigungen in Höhe von 1.254.536,31 € ein und be-\n\nlastete damit das genannte Konto. Mit Wirkung zum 31. August, 30. September \n\nund 31. Oktober 2002 erteilte die Beklagte der Schuldnerin jeweils Rechnungs-\n\nabschlüsse. \n\n3 \n\nAm 2. Oktober 2002 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am selben Tage wurde der Kläger zum vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Am 16. Dezem-\n\nber 2002 wurde der Schuldnerin vom Insolvenzgericht ein allgemeines Verfü-\n\ngungsverbot auferlegt und am 27. Dezember 2002 das Insolvenzverfahren er-\n\nöffnet. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer Kläger erklärte mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 der Beklagten, \n\ner verweigere die Genehmigung sämtlicher seit 1. August 2002 bis zum Insol-\n\nvenzantrag eingegangenen Lastschriften und Belastungsbuchungen. Die Be-\n\nklagte erteilte jedoch keine Gutschrift. \n\nDer Kläger verlangt deshalb Zahlung von 1.254.536,31 €. Das Landge-\n\nricht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit \n\nder zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstin-\n\nstanzlichen Entscheidung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil die Genehmi-\n\ngung der Lastschriften gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken als erteilt anzusehen \n\nsei. Diese Klausel sei in das Vertragsverhältnis zwischen der Schuldnerin und \n\nder Bank wirksam einbezogen worden. Die davon ausgehende Genehmigungs-\n\nfiktion wirke nicht nur gegen den endgültigen, sondern auch gegen den vorläu-\n\nfigen Insolvenzverwalter, unabhängig davon, welche Befugnisse diesem vom \n\nInsolvenzgericht verliehen worden seien; denn eine Einschränkung könne den \n\nVorschriften der Insolvenzordnung nicht entnommen werden. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDiese Erwägungen tragen die Klageabweisung nicht. \n\n1. Die Beklagte kann dem Klagebegehren allerdings nicht entgegenhal-\n\nten, der Insolvenzverwalter handele mit dem Widerspruch gegen die Belas-\n\ntungsbuchungen rechts- und sittenwidrig, weil der Schuldnerin keine sachlichen \n\nEinwendungen gegen die den Lastschriften zugrunde liegenden Forderungen \n\nzuständen, so dass er das, was er verlange, alsbald als Schadensersatz zu-\n\nrückgewähren müsse (dolo agit-Einwand, § 242 BGB). \n\n10 \n\na) Dieser Einwand scheitert im Streitfall schon daran, dass selbst die \n\nSchuldnerin, hätte sie die Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschrif-\n\nten verweigert, nicht rechtswidrig gehandelt hätte. Die gemäß Nr. 7 Abs. 3 \n\nAGB-Banken geltenden Widerspruchsfristen endeten für alle hier maßgeblichen \n\nRechnungsabschlüsse erst zu einem Zeitpunkt, als die Schuldnerin schon zah-\n\nlungsunfähig war und den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-\n\nstellt hatte. Dies ist unstreitig und ergibt sich im Übrigen aus den Berichten des \n\nKlägers, auf die sich die Beklagte bezogen hat. Der zahlungsunfähige Schuld-\n\nner, der bereits Insolvenzantrag gestellt hat, handelt in der Regel weder rechts- \n\nnoch sittenwidrig, wenn er bewusst davon absieht, die nicht bevorrechtigte For-\n\nderung eines Gläubigers noch zu befriedigen. Da er durch seinen Insolvenzan-\n\ntrag nach außen kundgetan hat, er halte die Eröffnung des Insolvenzverfahren \n\nfür notwendig, entspricht es dem dort geltenden Grundsatz der Gläubiger-\n\ngleichbehandlung, dass er grundsätzlich keine Forderungen erfüllt und deshalb \n\nauch keine Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren mehr genehmigt. \n\nFür Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine natürliche \n\nPerson als persönlich haftenden Gesellschafter hat dies der Gesetzgeber durch \n\ndas bereits ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit normierte Zahlungsverbot be-\n\nsonders deutlich zum Ausdruck gebracht (§ 92 Abs. 3 AktG, § 64 Abs. 2 \n\nGmbHG, § 130a Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 177a Satz 1 HGB). Dieses Verbot er-\n\nstreckt sich auch auf die Genehmigung von Lastschriften, die wirtschaftlich ei-\n\nner Zahlung auf konventionellem Wege entsprechen (vgl. Scholz/K. Schmidt, \n\nGmbHG 9. Aufl. § 64 Rn. 23; Michalski/Nerlich, GmbHG § 64 Rn. 41; Schulze-\n\nOsterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rn. 79; Roth/Altmeppen, \n\nGmbHG 5. Aufl. § 64 Rn. 80; LG Köln GmbHR 1990, 136, 137). \n\n11 \n\nb) Der erkennende Senat hat zudem in drei Urteilen vom 4. November \n\n2004 entschieden, dass sowohl der endgültige als auch der vorläufige \"starke\" \n\noder mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insolvenzverwalter die Genehmi-\n\ngung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren verweigern \n\ndarf, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen \n\nden Anspruch zusteht oder dieser die Genehmigung verweigern will (IX ZR \n\n22/03, BGHZ 161, 49 ff; \n\nIX ZR 82/03, ZInsO 2005, 40; \n\nIX ZR 28/04, \n\nEWiR 2005, 227; ebenso BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM \n\n2006, 2092, 2093). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Sie hat in der \n\nRechtsprechung und der insolvenzrechtlichen Literatur ganz überwiegend Zu-\n\nstimmung gefunden (vgl. KG ZInsO 2004, 1361, 1362; OLG Dresden ZInsO \n\n2005, 1272, 1274; OLG München ZIP 2007, 807, 809; FK-InsO/Schmerbach, \n\n4. Aufl. § 21 Rn. 42c, § 22 Rn. 16; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 22 Rn. 50, § 24 \n\nRn. 6; Hess, Insolvenzrecht Bd. I § 80 Rn. 254 ff, § 82 Rn. 65 f; Graf-Schlicker/ \n\nVoß, InsO § 22 Rn. 18; Andres/Leithaus, InsO §§ 60, 61 Rn. 8; Dahl NZI 2005, \n\n102; Feuerborn ZIP 2005, 604, 605; Flitsch BB 2005, 17; Gantenberg EWiR \n\n2005, 227; Gundlach/Frenzel EWiR 2005, 121; Ringstmeier BGH-Report 2005, \n\n270; Ringstmeier/Homann NZI 2005, 492; Spliedt ZIP 2005, 1260 ff und NZI \n\n2007, 72 ff; Schmidt ZInsO 2006, 1233, 1235). Die in der Literatur an den ge-\n\nnannten Urteilen geübte Kritik vermag nicht zu überzeugen, weil sie entweder \n\ndie Genehmigungstheorie zu Unrecht in Frage stellt (Langenbucher, Festschrift \n\nfür Mailänder, S. 21, 24 ff; Piekenbrock KTS 2007, 179, 217 ff), von einem un-\n\nzutreffenden Begriff der Erfüllung ausgeht (Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. [7] \n\nBankgeschäfte Rn. D/8; Staudinger/Olzen, BGB Neubearb. 2006 vor §§ 362 ff \n\nRn. 75; Bork ZIP 2004, 2446 ff; Jungmann WM 2007, 1633 ff; Meder JZ 2005, \n\n1089, 1094 f; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885 ff; Peschke ZInsO 2006, \n\n470 ff) oder Inhalt und Umfang der rechtlichen Befugnisse des Insolvenzverwal-\n\nters nicht hinreichend berücksichtigt (Hadding WM 2005, 1549, 1553 ff; van \n\nGelder, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 59 \n\nRn. 5). \n\n12 \n\naa) Die Senatsurteile zur Widerspruchsbefugnis im Einzugsermächti-\n\ngungsverfahren nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über das \n\nVermögen des Schuldners haben die vom Bundesgerichtshof nunmehr seit drei \n\nJahrzehnten in ständiger Rechtsprechung vertretene Genehmigungstheorie \n\n(vgl. BGHZ 69, 82, 85; 74, 309, 312; 95, 103, 106; 144, 349, 353; 162, 294, \n\n303; 167, 171, 174; BGH, Urt. v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, \n\n520, 521; v. 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337) zur Grund-\n\nlage. Danach wird die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmi-\n\ngung des Schuldners wirksam. Die dem Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung \n\nenthält keine Befugnis, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner \n\nBank auszuüben, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft ent-\n\nwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (BGH, Urt. v. \n\n14. Februar 1989, aaO; v. 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171, \n\n173 f). Nur eine solche Auslegung der Lastschriftabrede ist sachgerecht, weil \n\nfür den Schuldner von der Interessenlage her kein Anlass besteht, dem Gläubi-\n\nger durch die Einzugsermächtigung mehr Rechte einzuräumen, als jenem bei \n\nAbwicklung des Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder im Abbuchungsver-\n\nfahren zustehen. An der Genehmigungstheorie ist daher entgegen den zitierten \n\nÄußerungen im Schrifttum - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtspre-\n\nchung des XI. Zivilsenats - festzuhalten. \n\n13 \n\nbb) Da die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung \n\ndes Schuldners wirksam wird, ist die Forderung des Gläubigers auch nach der \n\nGutschrift auf dessen Konto und der Belastungsbuchung auf dem Schuldner-\n\nkonto noch nicht erfüllt; vielmehr hat der Gläubiger gegen den Schuldner wei-\n\nterhin den Erfüllungsanspruch, der nunmehr auf Genehmigung der Belastung \n\ngerichtet ist. Dabei handelt es sich lediglich um einen schuldrechtlichen An-\n\nspruch, der mit Verfahrenseröffnung zu einer Insolvenzforderung im Sinne von \n\n§ 38 InsO wird (BGHZ 161, 49, 54 f); diese ist, weil nicht auf Zahlung von Geld \n\ngerichtet, gemäß § 45 InsO umzurechnen. Alle Versuche, die Erfüllungswirkung \n\nim Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger auf einen früheren Zeit-\n\npunkt zu verlegen (vgl. insbesondere Bork, Festschrift für Gerhardt S. 69, 76; \n\nNobbe/Ellenberger, aaO S. 1888), scheitern daran, dass vor der Genehmigung \n\ndurch den Schuldner nichts aus dessen Vermögen abgeflossen ist und die Gut-\n\nschrift auf dem Gläubigerkonto dem Schuldner auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als Leistung zugerechnet werden kann; denn die Einzugsermächtigung be-\n\ngründet keine Befugnis, über das Konto des Schuldners zugunsten des Gläubi-\n\ngers zu verfügen (BGH, Urt. v. 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171, \n\n173 ff). Die in das Verfahren eingeschalteten Banken erfüllen nicht als Dritte im \n\nSinne von § 267 BGB die Verbindlichkeit des Schuldners; denn ihnen fehlt der \n\nWille, mit der Gutschrift selbst die Verbindlichkeit eines anderen zu tilgen (vgl. \n\nBGHZ 46, 319, 325; 75, 299, 303). Sie treten erkennbar lediglich als Leis-\n\ntungsmittler auf (van Gelder, \n\nin Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch 3. Aufl. § 58 Rn. 176; Häuser WM 1991, 1, 5). \n\n14 \n\nZwar gestattet die Vertragsfreiheit es den Beteiligten, gleichwohl im Valu-\n\ntaverhältnis zu vereinbaren, Erfüllung solle schon vor der Genehmigung durch \n\nden Schuldner eintreten. Ein übereinstimmender Parteiwille dieses Inhalts kann \n\naus der Lastschriftabrede allgemein, ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall, \n\njedoch nicht abgeleitet werden, weil es nicht dem berechtigten Interesse des \n\nGläubigers entspricht, eine Leistung als Erfüllung gelten zu lassen, von der er \n\nnicht sicher sein kann, dass er sie behalten darf (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, WM 1996, 438, 439), und die er selbst nach \n\nAblauf der Sechs-Wochen-Frist gemäß Abschn. III Nr. 2 des Lastschriftabkom-\n\nmens der Schuldnerbank im Wege des Bereicherungsausgleichs zurückgewäh-\n\nren muss, wenn der Schuldner die Genehmigung versagt (vgl. BGHZ 167, 171, \n\n176). Auf der anderen Seite erfordert es auch das berechtigte Interesse des \n\nSchuldners, der sich durch die Einzugsermächtigung der Gefahr vom Gläubiger \n\nveranlasster unberechtigter Belastungen seines Kontos ausgesetzt hat, dass \n\ndieser nicht eine Erfüllung seiner Forderung gegen den Willen des Schuldners \n\nohne staatliche Zwangsmittel durchsetzen kann. Die Ansicht, dass die Last-\n\nschrift im Regelfall ohne Genehmigung des Schuldners keine Erfüllung bewirkt, \n\nberuht daher auf einer sachgerechten Bewertung der Interessen von Gläubiger \n\nund Schuldner. \n\n15 \n\nc) Aus den in BGHZ 161, 49, 54 f dargelegten Gründen ist die Gläubiger-\n\nforderung durch die Gutschrift auch nicht auflösend bedingt erfüllt worden. \n\nSelbst die Annahme einer auflösenden Bedingung würde indes nicht die \n\nRechtsstellung des Gläubigers - und erst recht nicht diejenige der Schuldner-\n\nbank - verbessern, weil er auch dann kein insolvenzfestes Recht erworben hät-\n\nte. Beim Erwerb bedingter Rechte ist insolvenzrechtlich entscheidend, ob der \n\nGläubiger bereits eine Rechtsstellung erlangt hat, die ihm aufgrund alleiniger \n\nEntscheidung des Schuldners nicht mehr entzogen werden kann (BGHZ 155, \n\n87, 93; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 162/04, NZI 2006, 229, 230). \n\nDies ist bei einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren schon deshalb \n\nnicht der Fall, weil der Schuldner die Genehmigung ohne weiteres versagen \n\nkann, die rechtliche Wirksamkeit des Widerspruchs also von keinen weiteren \n\nVoraussetzungen als der Erklärung selbst abhängig ist. \n\n16 \n\nd) Selbst wenn man indes eine Erfüllung der Gläubigerforderung ohne \n\neine den Vermögensabfluss bewirkende Genehmigung des Schuldners bejahen \n\nwollte, hätte dies keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Schuldnerbank im \n\nInsolvenzverfahren; denn deren Aufwendungsersatzanspruch aus § 684 Satz 2 \n\nBGB, der grundsätzlich erst mit Genehmigung des Schuldners entsteht (vgl. \n\nBGHZ 144, 349, 353; 167, 171, 174), ist damit weder erfüllt noch etwa insol-\n\nvenzfest begründet worden. Die Erfüllung des Gläubigeranspruchs würde somit \n\nnichts daran ändern, dass der Schuldnerbank lediglich eine Insolvenzforderung \n\n- sei es auf Erteilung der Genehmigung, sei es unmittelbar auf Erstattung des \n\nAufwands - zustände. \n\n17 \n\ne) Der Auffassung des Senats zum Umfang der Widerspruchsbefugnis \n\ndes vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters wird von einzelnen \n\nKritikern entgegengehalten, der Insolvenzverwalter habe nicht mehr Rechte als \n\nder Schuldner; er übernehme daher das Vertragsverhältnis in dem Rechtszu-\n\nstand, den dieses vor seiner Bestellung habe. Sei der Schuldner zur Genehmi-\n\ngung verpflichtet, wäre ein von ihm erklärter Widerspruch sittenwidrig, so bewir-\n\nke ein Widerspruch durch den Verwalter keine \"sittliche Läuterung\" (vgl. van \n\nGelder, aaO § 59 Rn. 5; Hadding WM 2005, 1549, 1553 ff; Nobbe/Ellenberger, \n\naaO S. 1890). Diese Auffassung verkennt die rechtlichen Auswirkungen des im \n\nInsolvenzrecht schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Gläubi-\n\ngergleichbehandlungsgrundsatzes (zu dessen zeitlicher Geltung vgl. BGHZ \n\n162, 143, 149 m.w.N.) auf die Rechtsstellung des Verwalters. \n\n18 \n\naa) Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass der \n\nVerwalter innerhalb eines Vertragsverhältnisses nicht mehr und keine anderen \n\nRechte geltend machen könne als der Schuldner (vgl. BGHZ 44, 1, 4; 56, 228, \n\n230 f; 106, 169, 175; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 151/98, WM \n\n1999, 229 ff). Diese Rechtsprechung ist jedoch für die Frage der Widerspruchs-\n\nbefugnis ohne Bedeutung. Da der Schuldner mit der Genehmigung einen An-\n\nspruch des Gläubigers erfüllt, der im Insolvenzverfahren lediglich eine einfache \n\nInsolvenzforderung darstellt, geht es darum, ob der Insolvenzverwalter ver-\n\npflichtet ist, eine solche Forderung anstelle des Schuldners auszugleichen. Dies \n\nist zweifelsfrei zu verneinen, weil er einer nicht insolvenzgesicherten Forderung \n\nkeine Vorzugsstellung gegenüber ranggleichen Forderungen einräumen darf. \n\nDies gilt selbst dann, wenn man mit Hadding (aaO S. 1553 ff) - zu Unrecht - den \n\nAnspruch auf Erteilung der Genehmigung als einen solchen auf Unterlassung \n\ndes Widerspruchs behandeln würde; denn auch Unterlassungsansprüche, die \n\nnicht dinglich abgesichert sind und kein Aussonderungsrecht begründen, sind \n\nbloße Insolvenzforderungen und binden daher den Verwalter nicht (BGHZ 155, \n\n371 ff). \n\n19 \n\nbb) Die Befugnis, die Genehmigung zu versagen, steht auch dem \n\nschwachen, mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO) \n\nbestellten Insolvenzverwalter zu. Das folgt aus Wortlaut und Zweck von § 21 \n\nInsO. Gemäß Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift hat das Insolvenzgericht alle Maß-\n\nnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über \n\nden Eröffnungsantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Ver-\n\nmögenslage des Schuldners zu verhüten. Als eine der zu diesem Zweck in Be-\n\ntracht kommenden Maßnahmen nennt Absatz 2 der Bestimmung die Anord-\n\nnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen \n\nInsolvenzverwalters wirksam sind. Verfügungen in diesem Sinne sind alle \n\nRechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners unmittelbar einwir-\n\nken; daher werden auch alle Zahlungen des Schuldners erfasst (BGHZ 151, \n\n353, 361; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 24 Rn. 5). Dasselbe gilt demzufolge für Ge-\n\nnehmigungen im Einzugsermächtigungsverfahren, weil der Anspruch des Gläu-\n\nbigers erfüllt und ein Aufwendungsersatzanspruch der Zahlstelle gegen den \n\nSchuldner begründet wird (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 21 Rn. 17, § 24 Rn. 6; Fi-\n\nscher, Festschrift für Gerhardt, S. 223, 233; OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, \n\n287). \n\n20 \n\ncc) Wie der Senat bereits im Urteil vom 4. November 2004 im Einzelnen \n\nbegründet hat, benachteiligt dieses Ergebnis den einzelnen Gläubiger nicht un-\n\nbillig (vgl. BGHZ 161, 49, 57 f). Der hier zutage tretende Gegensatz zwischen \n\nseinen Interessen und denjenigen der Gläubigergesamtheit lässt sich durchaus \n\nsachgerecht lösen, jedoch nicht auf dem Weg einer insolvenzrechtlich unhaltba-\n\nren rechtlichen Konstruktion, sondern vielmehr dadurch, dass an das konklu-\n\ndente Genehmigen des Schuldners - insbesondere bei regelmäßig wiederkeh-\n\nrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen - keine zu hohen Anforde-\n\nrungen gestellt werden. \n\n21 \n\n22 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gelten die Belastungsbu-\n\nchungen auch nicht gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken als genehmigt. \n\na) Nach dieser Bestimmung hat der Kunde Einwendungen gegen eine \n\nBelastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Ein-\n\nzugsermächtigung erteilt hat, spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach \n\nZugang des Rechnungsabschlusses zu erheben, in dem die Belastungsbu-\n\nchung enthalten ist, sofern er sie nicht zuvor schon genehmigt hat. Das Unter-\n\nlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Diese \n\nden Vorgaben des XI. Zivilsenats des BGH im Urteil vom 6. Juni 2000 (BGHZ \n\n144, 349, 355 f) entsprechende Klausel ist wirksam in den Girovertrag zwischen \n\nder Schuldnerin als Unternehmerin (§ 14 BGB) und der Beklagten einbezogen \n\nworden (§ 307 Abs. 1 und 2, § 310 Abs. 1 BGB). \n\n23 \n\nb) § 305 BGB sieht die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen \n\ndes Verwenders nur für dessen Vertragspartner vor. Dies ist schon nach dem \n\nWortlaut von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eindeutig und im Übrigen allgemein an-\n\nerkannt. Eine Einbeziehung von AGB zu Lasten Dritter ist danach rechtlich nicht \n\nmöglich (Staudinger/Schlosser, BGB Bearb. 2006 § 305 Rn. 167; Ulmer in Ul-\n\nmer/Brandner/Henssen, AGB-Recht 10. Aufl. § 305 BGB Rn. 168a). Daraus \n\nfolgt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Gegenstand des Vertrages \n\nzwischen Gläubiger und Schuldner geworden sind, gegenüber dem vorläufigen \n\nund endgültigen Insolvenzverwalter rechtliche Bedeutung nur erlangen können, \n\nsoweit dieser in die vertraglichen Rechte und Pflichten des Schuldners eingetre-\n\nten ist. \n\n24 \n\nDiese Voraussetzungen sind, bezogen auf einen mit Zustimmungsvorbe-\n\nhalt bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 Alt. 2 InsO), nicht gegeben. Die Genehmigung der Lastschrift durch den \n\nSchuldner als Hauptgeschäft des Vertragspartners, dessen Erklärung im Rah-\n\nmen von § 308 Nr. 5 BGB klauselmäßig fingiert werden kann, und die Zustim-\n\nmung zu dieser Verfügung des Schuldners durch den vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter sind formal und funktional zu unterscheiden. Der Zustimmungsvorbehalt \n\nbewirkt lediglich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Wirksamkeit \n\nrechtsgeschäftlicher Verfügungen des Schuldners zu verhindern vermag. Auf-\n\ngrund einer solche Anordnung des Insolvenzgerichts sind Verfügungen des \n\nSchuldners ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters absolut unwirksam \n\n(§ 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO). Ein in der beschriebenen Weise ausgestatteter \n\nvorläufiger Verwalter kann auf die Vertragsabwicklung in der Weise Einfluss \n\nnehmen, dass er die Verringerung des Schuldnervermögens, insbesondere \n\ndurch Erfüllung von Verbindlichkeiten, verhindert (BGHZ 151, 353, 361 f). Da-\n\ngegen ist er rechtlich nicht in der Lage, den Schuldner gegen dessen Willen zu \n\nRechtshandlungen anzuhalten oder ihn daran zu hindern, Verpflichtungsge-\n\nschäfte einzugehen, aus denen Insolvenzforderungen entstehen (BGHZ 151, \n\naaO; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 48). Ebenso wenig hat er die Rechts-\n\nmacht, anstelle des Schuldners im eigenen Namen zu handeln. Der vorläufige \n\nInsolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann daher aus eigenem Recht \n\n- also ohne Einwilligung des Schuldners - eine Belastungsbuchung nicht ge-\n\nnehmigen. Seine Befugnis beschränkt sich in diesem Bereich darauf, die Gläu-\n\nbigergesamtheit vor einer Vermögensminderung der Masse durch den Schuld-\n\nner oder Dritte zu schützen. Aus diesen Gründen kann er - anders als der vor-\n\nläufige Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis \n\nübergegangen ist (§ 22 Abs. 1 InsO) - grundsätzlich keine Masseverbindlichkei-\n\nten begründen (§ 55 Abs. 2 InsO; vgl. BGHZ 151, 353 ff). Damit hat er insge-\n\nsamt keine Rechtsstellung erlangt, die es rechtfertigen könnte, dass er Rechts-\n\nwirkungen, die ohne sein Zutun eintreten, gegen sich gelten lassen muss (e-\n\nbenso Ganter WM 2005, 1557, 1562; Ringstmeier/Homann NZI 2005, 492, 493; \n\nSpliedt NZI 2007, 72, 78). \n\n25 \n\n3. Dagegen wirkt Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken im Rechtsverhältnis zwi-\n\nschen der Schuldnerbank und dem vorläufigen \"starken\" sowie dem endgültigen \n\nInsolvenzverwalter in gleicher Weise wie gegenüber der Schuldnerin, solange \n\njene uneingeschränkt verfügungsberechtigt war. Im Streitfall entsteht jedoch \n\naus dieser Rechtsfolge - mit Ausnahme der am 1. und 2. Oktober vorgenom-\n\nmenen Lastschriftbuchungen - kein Einwand gegen die Klageforderung. \n\n26 \n\na) Außerhalb des oben zu 1 e erörterten Bereichs tritt der Insolvenzver-\n\nwalter in die Rechtslage des Vertrages bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nein, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 103 ff InsO ein anderes er-\n\ngibt. Er muss deshalb in diesem Rahmen die dem Schuldner ungünstigen ver-\n\ntraglichen Nebenabreden gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 56, 228, 230 f; \n\nBGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 151/98, WM 1999, 229 ff). Zwar er-\n\nlischt das Giroverhältnis mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 115, \n\n116 InsO; in dem dadurch entstandenen Abwicklungsverhältnis ist die Verwal-\n\ntungs- und Verfügungsbefugnis jedoch ebenfalls vom Schuldner auf den Insol-\n\nvenzverwalter übergegangen. Daher kann er nicht genehmigte Lastschriften \n\nwiderrufen, muss aber - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - \n\nauch die von Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken ausgehenden Rechtswirkungen gegen \n\nsich gelten lassen, sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, was im \n\nStreitfall nicht zweifelhaft ist, wirksam in das Giroverhältnis einbezogen worden \n\nsind (ebenso Knees/Kröger ZInsO 2006, 393, 394). \n\n27 \n\nGegenüber dem Kläger als endgültigem Insolvenzverwalter äußert die \n\nFiktion der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken jedoch keine Rechtswirkungen, weil der \n\nmaßgebliche 6-Wochen-Zeitraum nach Erteilung der Rechnungsabschlüsse für \n\nAugust, September und Oktober 2002 abgelaufen war, bevor das Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde. Die Frage der Wir-\n\nkung von Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken richtet sich entsprechend dem Inhalt der \n\nKlausel nach der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters in den jeweiligen \n\n6-Wochen-Zeiträumen. \n\n28 \n\nb) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein \n\nallgemeines Verfügungsverbot auferlegt, geht die Verwaltungs- und Verfü-\n\ngungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Verwal-\n\nter über (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), der damit - unter Vorwegnahme der Rechts-\n\nfolge des § 80 Abs. 1 InsO - weitgehend die Befugnisse eines endgültigen Ver-\n\nwalters erhält. Seine insolvenzspezifischen Gestaltungsmöglichkeiten sind al-\n\nlerdings eingeschränkt, weil er weder das Wahlrecht des Insolvenzverwalters \n\nnach § 103 InsO hat noch die §§ 115 bis 117 InsO im Eröffnungsverfahren an-\n\nwendbar sind. Da die Genehmigung der Belastungsbuchung eine Verfügung im \n\nSinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO ist und der vorläu-\n\nfige \"starke\" Verwalter insoweit uneingeschränkt in die Rechtsstellung des \n\nSchuldners vor dem Erlass von Verfügungsbeschränkungen einrückt, ersetzt \n\nnunmehr die Genehmigung des vorläufigen Verwalters diejenige des Schuld-\n\nners. Infolgedessen ist es sachgerecht, den vorläufigen \"starken\" Verwalter \n\nauch hinsichtlich der Genehmigungsfunktion den wirksam vereinbarten Ge-\n\nschäftsbedingungen zu unterwerfen. \n\n29 \n\nAuch daraus erwächst der Beklagten indes kein nennenswerter Einwand. \n\nDie 6-Wochen-Frist nach Zugang der Rechnungsabschlüsse für August und \n\nSeptember 2002 war schon abgelaufen, als der Kläger zum \"starken\" vorläufi-\n\ngen Verwalter bestellt wurde. Nach diesem Zeitpunkt endete lediglich der Ge-\n\nnehmigungszeitraum, welcher den Rechnungsabschluss für den Monat Oktober \n\nbetrifft, also die Belastungsbuchungen vom 1. und 2. Oktober 2002 enthält. Er \n\nging der Schuldnerin am 6. November 2002 zu, so dass die 6-Wochen- \n\nFrist erst am 18. Dezember 2002 endete. An die Zulassung dieses in zweiter \n\nInstanz nachgeholten Vortrags durch das Berufungsgericht ist der Senat ge-\n\nbunden (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, \n\n1458). Daher besteht keine Veranlassung, auf die - den Senat nicht überzeu-\n\ngende - ausführliche Kritik des Berufungsurteils an der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs einzugehen, wonach unstreitiges neues Vorbringen immer \n\nzugelassen werden muss (vgl. BGHZ 161, 138; BGH, Urt. v. 19. Oktober 2005 \n\n- IV ZR 89/05, NJW 2006, 298, 299; v. 19. Januar 2006 - III ZR 105/05, NJW-\n\nRR 2006, 630; v. 21. Februar 2006 - VIII ZR 61/04, NJW-RR 2006, 755). \n\nIII. \n\n30 \n\nDas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Der Verwirkungseinwand \n\n(§ 242 BGB) der Beklagten greife durch. Der Kläger habe alsbald nach seiner \n\nBestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter Kenntnis von allen Belastungs-\n\nbuchungen erhalten. Mehr als zwei Jahre nach Vornahme der Lastschriften ha-\n\nbe die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf zu rechnen brauchen. Dabei sei \n\nauch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 \n\ndas Konto \"mit sofortiger Wirkung\" nur für zukünftige Lastschriften gesperrt ha-\n\nbe, ohne sich eine Überprüfung schon erfolgter Lastschriften vorzubehalten. \n\n31 \n\nDagegen habe der Kläger die Belastungsbuchungen weder ausdrücklich \n\nnoch konkludent genehmigt. Die rein tatsächliche Weiterbenutzung des Kontos \n\nenthalte keinen Anknüpfungspunkt für eine rechtsgeschäftliche Erklärung, zu-\n\nmal der zwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossene Girovertrag \n\ngemäß §§ 115, 116 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geendet habe. \n\nIV. \n\n32 \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts zur Verwirkung rechtlich zutreffend sind; denn die Beklagte macht zu \n\nRecht geltend, dass der Kläger die Belastungsbuchungen aus den streitgegen-\n\nständlichen Lastschriften als endgültiger Insolvenzverwalter konkludent geneh-\n\nmigt hat. \n\n33 \n\n1. Im bloßen Schweigen auf die zugegangenen Kontoauszüge, die die \n\nLastschriften enthielten, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs keine rechtsgeschäftliche Erklärung; es kann daher nicht als Ge-\n\nnehmigung der Buchungen gewertet werden (BGHZ 73, 207, 209 f; 95, 103, \n\n108; 144, 349, 354; BGH, Urt. v. 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, \n\n1660). \n\n34 \n\n2. Im Schrifttum wird teilweise die Ansicht vertreten, die widerspruchslo-\n\nse Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem mit den Buchungen belasteten \n\nKonto über einen längeren Zeitraum hinweg enthalte eine konkludente Geneh-\n\nmigung (vgl. Jungmann NZI 2005, 84, 88; Knees/Fischer ZInsO 2004, 5, 6; \n\nKuder ZInsO 2004, 1356, 1358; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1886 f; \n\nSonnenhol WM 2002, 1259, 1263). In der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs ist die Frage bisher nicht grundsätzlich geklärt (vgl. BGHZ 144, 349, \n\n354 f). Sie bedarf auch im Streitfall keiner umfassenden Erörterung. Jedenfalls \n\naufgrund der hier unstreitig gegebenen Umstände durfte die Beklagte das Ver-\n\nhalten des Klägers als konkludente Genehmigung der Lastschriften verstehen. \n\nDie abweichende Auffassung des Berufungsgerichts beruht darauf, dass es die \n\nim Streitfall gegebenen besonderen tatsächlichen Umstände nicht in seine \n\nWürdigung einbezogen hat. \n\n35 \n\na) Der Kläger hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 der Beklagten sei-\n\nne Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter angezeigt und gleichzeitig \n\nerklärt: \"Die bei Ihnen geführten Girokonten bitte ich im Hinblick auf die Siche-\n\nrungsbefugnis mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren und ebenso \n\nDaueraufträge, Einzugs- und Abbuchungsermächtigungen unbezahlt zurückzu-\n\ngeben.\" Dieses Schreiben enthielt zwar, für sich genommen, keine Genehmi-\n\ngung der schon auf Tageskontoauszügen gebuchten Lastschriften. Es war je-\n\ndoch geeignet, für die Zukunft die Erwartung zu begründen, der Kläger werde \n\nsich noch in vergleichbarer Weise äußern, wenn er deren Beseitigung verlan-\n\ngen, die Genehmigung also versagen wolle. \n\n36 \n\nb) Das weitere Verhalten des Klägers als endgültiger Insolvenzverwalter \n\nwar in dem Sinne zu deuten, dass er insoweit keine Einwendungen mehr erhe-\n\nben, die Lastschriften also genehmigen wollte. \n\n37 \n\nDer Kläger hat das Girokonto mehr als ein Jahr über die Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens hinaus zum Empfang von Zahlungen der Kunden der \n\nSchuldnerin sowie zur Abwicklung von Geschäftsbeziehungen genutzt. Zwar \n\ntrifft es zu, dass über dieses Konto grundsätzlich keine Zahlungen auf Forde-\n\nrungen von Gläubigern mehr erfolgt sind. Vielmehr hatte die Beklagte an den \n\nKläger wöchentlich das auf dem Konto zwischenzeitlich aufgelaufene Guthaben \n\nzu überweisen. Dieses entstand aber in wesentlichem Umfang, wie die von der \n\nBeklagten vorgelegte Kontenverdichtung belegt, aus Lastschriftrückgaben \n\nbetreffenden Gutschriften. Diese waren dem Kläger bekannt; denn er hat un-\n\nstreitig die entsprechenden Kontoauszüge erhalten. Die Beklagte hat auf diese \n\nWeise dem Kläger über ein Jahr lang in kurzen zeitlichen Abständen alle auf \n\ndem Konto eingegangenen Guthaben überwiesen, bis der Kläger ihr mit \n\nSchreiben vom 9. Februar 2004 erklärte, das Konto könne geschlossen werden, \n\nwas in der Folgezeit auch geschah. \n\n38 \n\nHätte der Kläger sich die Möglichkeit offen halten wollen, den streitge-\n\ngenständlichen Lastschriften zu widersprechen, dann wäre die geschilderte \n\nVerfahrensweise und erst recht die nach Erhalt von mehr als 900.000 € geäu-\n\nßerte Bitte um Schließung des Kontos nicht verständlich. Vielmehr hätte es sich \n\ndann geradezu aufgedrängt, auch die streitgegenständlichen Lastschriften zu \n\nwiderrufen, um so im Wege der Abwicklung dieses Kontos noch einen deutlich \n\nhöheren Betrag zugunsten der Masse zu erlangen. Das vom Kläger gewählte \n\nVerfahren ergab folglich nur dann einen Sinn, wenn er die früheren Lastschrif-\n\nten nicht beanstanden wollte. Dies rechtfertigt es, in der Art und Weise der wei-\n\nteren Nutzung des Kontos eine konkludente Genehmigung der Belastungen zu \n\nsehen. \n\n39 \n\nc) Diese Wertung ist zudem im Hinblick auf den Aufgabenbereich und die \n\ndaraus folgende typische Verhaltensweise des Insolvenzverwalters geboten. \n\nNach Verfahrenseröffnung gehört es zu seinen elementaren Aufgaben, das ge-\n\nsamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwal-\n\ntung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO). Jeder sachgerecht arbeitende Insolvenz-\n\nverwalter wird daher - wenn dies nicht schon im Eröffnungsverfahren gesche-\n\nhen ist - alsbald ermitteln, in welchem Umfang es geboten ist, Lastschriften, die \n\nder Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widersprechen. Das wird nicht ohne \n\nweiteres pauschal geschehen können, weil möglicherweise mit einzelnen Gläu-\n\nbigern, die bereit sind, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen, Vereinbarungen \n\ngetroffen werden müssen, aus denen Masseschulden entstehen. \n\n40 \n\nIn jedem Fall ist schon wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Ge-\n\nnehmigung von Lastschriften eine alsbaldige Entscheidung dieser Frage im In-\n\nteresse der Masse geboten. Dies gilt erst recht bei einem Unternehmen von der \n\nGröße der Schuldnerin, wo eine beträchtliche Zahl von Lastschriftbuchungen \n\naus kritischer Zeit vorliegt. Ein sachgerecht arbeitender Verwalter, der beab-\n\nsichtigt, durch Widerruf von Lastschriften Vorteile für die Masse zu erzielen, \n\nwird daher unverzüglich nach seiner Bestellung dieser Frage nachgehen und \n\nkeinesfalls mehrere Wochen in dieser Sache untätig bleiben. Veranlasst er da-\n\ngegen wie der Kläger über einen weitaus längeren Zeitraum in dieser Hinsicht \n\nnichts, so kann dies sowohl vom Gläubiger als auch der Schuldnerbank in der \n\nRegel nur als Genehmigung der Lastschriften verstanden werden. \n\n41 \n\nd) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die \n\nBeklagte habe sein Verhalten schon deshalb nicht als Genehmigung verstehen \n\ndürfen, weil eine solche insolvenzzweckwidrig und damit unwirksam gewesen \n\nwäre. Diese Erwägung verhilft der Revision selbst dann nicht zum Erfolg, wenn \n\nman annimmt - wofür mangels entsprechenden Vortrags die notwendige Tatsa-\n\nchengrundlage fehlt -, dass die Genehmigung jeder einzelnen der streitgegen-\n\nständlichen Lastschriften dem Insolvenzzweck widersprach. \n\n42 \n\nAllerdings sind solche Rechtshandlungen des Verwalters, welche der \n\ngleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwider-\n\nlaufen, unwirksam; sie verpflichten die Masse nicht (BGHZ 150, 353, 360; BGH, \n\nUrt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 326). Dies trifft indes \n\nnur dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck evident war und sich \n\ndem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres \n\nbegründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des In-\n\nsolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest \n\ngrobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGHZ 150, 353, 354, 361). Diese Voraus-\n\nsetzungen waren zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nicht ge-\n\ngeben; denn vor dem Bekanntwerden der Senatsurteile vom 4. November 2004 \n\n(aaO) vertrat die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur \n\ndie Ansicht, der Insolvenzverwalter mache sich schadensersatzpflichtig, wenn \n\ner die Genehmigung einer Lastschrift verweigere, obwohl sachliche Einwände \n\ndes Schuldners nicht bestehen. Daher durfte die Beklagte das beschriebene \n\nVerhalten des Klägers nach Treu und Glauben in dem Sinne deuten, dass er \n\ndie streitgegenständlichen Lastschriften genehmigte. An diesem objektiven Er-\n\nklärungswert seines Verhaltens muss der Kläger sich festhalten lassen und \n\nkann es nicht nachträglich aufgrund besserer Erkenntnis korrigieren. \n\nV. \n\n43 \n\nDie Klage ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insol-\n\nvenzanfechtung begründet. \n\n44 \n\n1. Die Insolvenzanfechtung der Genehmigung wäre nur gegenüber dem \n\nGläubiger als Empfänger der Leistung möglich gewesen; denn für Insolvenzan-\n\nfechtungen im Mehrpersonenverhältnis gelten die bereicherungsrechtlichen \n\nGrundsätze entsprechend (BGHZ 142, 284, 287 m.w.N.). \n\n45 \n\n2. Im Übrigen ist die Klage gegen die Beklagte erst am 21. Juli 2005, al-\n\nso nach Ablauf der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch \n\ngeltenden und deshalb rechtlich maßgeblichen zweijährigen Verjährungsfrist \n\ndes § 146 Abs. 1 InsO (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 6 Abs. 3 \n\nEGBGB), bei Gericht eingegangen. Die Beklagte hat sich auf Verjährung beru-\n\nfen. \n\nVI. \n\n46 \n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an den Großen Senat \n\nfür Zivilsachen gemäß § 132 GVG sind nicht gegeben. Die Entscheidung steht \n\n- ebenso wie die Senatsurteile vom 4. November 2004 (aaO) - in Einklang mit \n\nder Rechtsprechung des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats. Sie \n\nzieht lediglich die notwendigen insolvenzrechtlichen Schlussfolgerungen aus \n\nder früher vom II. und nunmehr vom XI. Zivilsenat zu Recht vertretenen Ge-\n\nnehmigungstheorie. \n\n47 \n\nSoweit der Senat schon ein rechts- und sittenwidriges Verhalten der \n\nSchuldnerin verneint hat, steht dies nicht in Widerspruch zur bisher ergangenen \n\nRechtsprechung. Das Urteil BGHZ 74, 300 betrifft das Verhalten eines Schuld-\n\nners, der sich nicht in der Insolvenz befand. Das Urteil BGHZ 101, 153 beruht \n\nentscheidend darauf, dass der Widerspruch dazu missbraucht wurde, den Be-\n\ntrag einem anderen Gläubiger zuzuwenden. \n\n48 \n\nEntgegen der Meinung von Nobbe/Ellenberger (aaO, S. 1890 f) besteht \n\nauch keine entscheidungserhebliche Divergenz zum Urteil des II. Zivilsenats \n\nvom 28. Mai 1979 (BGHZ 74, 309, 315). Der dort enthaltene Satz, die Gut-\n\nschrift, die der Zahlungsempfänger erlange, stehe unter der auflösenden Be-\n\ndingung des Widerspruchs des Zahlungspflichtigen, war für die ergangene Ent-\n\nscheidung zweifelsfrei nicht tragend. Im Übrigen würde sich auch bei Annahme \n\neiner auflösend bedingten Erfüllung - wie oben zu II 1 c ausgeführt - an der Wi-\n\nderspruchsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters und erst recht an der \n\nEntscheidung dieses Rechtsstreits nichts ändern. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 26.01.2006 - 22 O 14187/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 26.10.2006 - 19 U 2327/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_217-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zr-217-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 177a","ref_norm":"177a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_217-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_217-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zr-217-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZR_217-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:26.813779+00:00"}}